§ 15a RVG: Das OLG Hamm lehnt sich gegen Vorgaben des BGH auf

veröffentlicht am 26. Oktober 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009, Az. 25 W 333/09
§ 15a RVG; § 55 Abs. 5 RVG

Das OLG Hamm vertritt mit diesem Beschluss – ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07, Link: BGH – weiterhin die Rechtsauffassung, dass § 15a RVG – auf dem die Neufassung des § 55 Abs. 5 RVG aufbaue, weil sie voraussetze, dass die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von vornherein in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entstehe – wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde, mithin die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei, weil der Auftrag vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden sei. Zitat:

„V.
Durch die Einführung des § 15 a RVG und die Neufassung des.§ 55 Abs. 5 RVG ergibt sich keine anderweitige Beurteilung.

1.
Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob dem § 55 Abs. 5 RVG n. F. wirklich zu entnehmen ist, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch dann nur bei Zahlungen durch den Mandanten vorzunehmen ist, wenn die Geschäftsgebühr tituliert ist und wegen der Beitreibungsmöglichkeit die Gefahr besteht, dass der Rechtsanwalt mehr erhält als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag von Geschäfts- und Verfahrensgebühr.

2.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Celle (Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09) und Frankfurt (Beschluss vom 10.08.2009, Az. 12 W 91/09), dem Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2009, Az. 2 W 128/09) – zitiert jeweils nach juris – sowie dem 6. Familiensenat des OLG Hamm (Beschluss vom 22.06.2009, Az. 6 WF 154/09) und anders als die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2009; Az. 8 W 339/09) und Koblenz (Beschluss vom 01.09.2009, Az. 14 W 553/09) sowie der 2. Senat des BGH (vgl. Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07) der Auffassung, dass § 15 a RVG – auf dem die Neufassung des § 55 Abs. 5 RVG aufbaut, weil sie voraussetzt, dass die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von vornherein in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entsteht – wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, weil der Auftrag vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden ist.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 RVG, der zumindest entsprechend anwendbar ist (a), liegen vor (b).

a)

§ 60 Abs. 1 RVG ist zumindest entsprechend anwendbar. Das am 1. September in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (8GB!. I. S. 2449), durch das § 15a RVG neu eingeführt worden ist, enthält keine Überleitu ngsvorsch riften.

aa)
Zweifel an der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG könnten deshalb bestehen, weil einmal das RVG nur das Gebührenrechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant regelt und es nur über § 91 ff. ZPO, insbesondere § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Relevanz des RVG und dessen Änderung im Verhältnis zum unterliegenden Gegner kommt, um die es im vorliegenden Streit geht. Zum anderen könnte bezweifelt werden, ob es darum geht, „die Vergütung … zu berechnen ….. (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) , denn es geht im eigentlichen Sinne bei § 15a RVG nicht um die Berechnung der Vergütung, sondern um die Anrechnung verschiedener Gebühren aufeinander.
Dem ersten Argument ist allerdings schon entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die hier maßgebliche Regelung in § 15a Abs. 2 RVG getroffen und damit dem RVG und dessen § 60 Abs. 1 unterworfen hat und nicht etwa in § 91 ZPO. Zum anderen hat die Anrechnung eines Gebührentatbestandes immer auch Einfluss auf die Berechnung des Gebührentatbestandes, auf den angerechnet wird.

bb)
Außerdem muss § 60 Abs. 1 RVG verfassungskonform (mit der Folge der Anwendbarkeit) ausgelegt werden. Ohne Übergangsvorschrift würde die Gesetzesänderung (dazu noch unter 2.) zu einer verfassungsrechtlich zumindest problematischen Rückwirkung führen. Auch bei einer grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung kann die Güterabwägung ergeben, dass-das Vertrauen des Bürgers auf die bestehende Rechtslage den Vorrang verdient. Dies ist dann der Fall, wenn die Rückwirkung sich für die Erreichung des Gemeinwohlzwecks als nicht verhältnismäßig erweist, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (Herzog in Maunz-Dürig, Grundgesetz, 53. Aufl. 2009, Art. 20 GG Rdnr. 89, m. Nachw. aus der
Rechtsprechung des BVerfG). Dass das Gemeinwohl eine Rückwirkung der in Frage stehenden Gesetzesänderung erfordert, erscheint sehr zweifelhaft.

cc)
Wenn entgegen den vorherigen Ausführungen § 60 Abs. 1 RVG nicht unmittelbar anwendbar wäre, müsste die Vorschrift entsprechend angewendet werden.

Die Begründung zum genannten Gesetz, mit dem § 15a RVG eingeführt würde, verhält sich nicht über die Frage, warum der Gesetzgeber keine Übergangsvorschrift für Altfälle erlassen hat. Es kann sein, dass er sie wegen § 60 Abs. 1 RVG nicht für erforderlich hielt.  Es könnte sein, dass der Gesetzgeber (unzutreffend, s. 2.) überhaupt nicht von einer Gesetzesänderung, sondern von einer KlarsteIlung ausging, die keiner Übergangsvorschrift bedürfe. Dafür könnte die Gesetzesbegründung sprechen. Dort (BT-Drucks. 16/12717 S. 67 f.) heißt es sinngemäß, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung von Gebührentatbeständen führe zu unbefriedigenden Ergebnissen, die den Absichten zuwiderlaufe, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe, mit der Regelung in § 15 a RVG solle der verfolgte Gesetzeszweck gewahrt werden.  Schließlich kann es sein, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Übergangsvorschrift nicht bedacht hat.

In allen Fällen läge eine ungewollte Gesetzeslücke vor, die sinnvoll nach den Ausführungen oben unter 1.1. und 1.2. nur durch eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 1 RVG geschlossen werden könnte.

b)
Bei der Neueinführung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG, nicht um eine bloße KlarsteIlung, wie der 2. Senat des BGH sowie die Oberlandesgerichte Stuttgart und Koblenz (a.a.O.) meinen. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 W-RVG sieht nach altem und neuem Recht vor, dass eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit bereits vorgerichtlich tätig geworden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, wovon insbesondere auch der BGH in ständiger Rechtsprechung ausgeht (BGH NJW 2007, 2049, 2050; u.a. bestätigt durch BGH NJW 2008, 1323 ff.). Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH nicht geändert worden, worauf das OLG Celle (a.a.O.) zu Recht in diesem Zusammenhang hinweist.

§ 15a Abs. 1 RVG regelt abweichend von der (zuvor zwingenden) Vorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG, dass z.B. der Anwalt sowohl Geschäfts- als auch Verfahrensgebühr grundsätzlich in voller Höhe verlangen kann, im Gesamtbetrag jedoch vermindert um den Anrechnungsbetrag. So kann er nach neuem Recht bei Anspruch auch auf die Geschäftsgebühr die volle Verfahrensgebühr geltend machen, während er nach altem Recht nur eine halbe Verfahrensgebühr geltend machen konnte. Wie dies als KlarsteIlung und nicht als Änderung der Gesetzeslage verstanden werden kann, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Dies lässt sich nur mit der verfehlten Auffassung begründen, dies sei schon nach altem Recht so gewesen.

Die am Wortlaut orientierte Auslegung des BGH zum alten Recht war und ist zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die genannten Entscheidungen desBGH und auch des Kammergerichts (a.a.O.), das zutreffend darauf hinweist, dass es nicht auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers ankommt, sondern auf den im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen. Hat der Gesetzgeber im Verfahren um die Einführung des RVG den Fehler gemacht, seinen (auch in der Begründung nicht geäußerten) Willen nicht nur nicht im Wortlaut zum Ausdruck zu bringen, sondern den Wortlaut im Gegensatz zu seinem Willen zu formulieren, kann er dies nicht dadurch beseitigen, dass er unter Berufung auf eine vermeintlich falsche Rechtsprechung ein Gesetz durch ein neues Gesetz „klarstellt“, sofern dies gewollt sein sollte.

VI.
Eine Kostenentscheidung ist nach § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG entbehrlich.

VII.
Ungeachtet der Abweichung des Senats von einer Entscheidung des BGH und von der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte kann der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, denn diese ist nach § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht statthaft.“

I