AG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az. 115 C 77/10
§ 3 ZPO
Das AG Aachen hat auf eine Klage auf Zahlung rechtsanwaltlicher Gebühren der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle (als Zessionarin) entschieden, dass dem Rechtsanwalt für die verteidigende Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung und bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung einen Streitwert von lediglich 3.000,00 EUR zu Grunde legen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt einen Streitwert von 50.000,00 EUR angenommen. Die Gebührenforderung des Rechtsanwalts wurde demgemäß ganz erheblich gekürzt. Das Urteil im Volltext finden Sie hier.
AG Aachen: Streitwert für den Filesharing-Upload eines Albums beträgt „nur“ 3.000,00 EUR
veröffentlicht am 28. Oktober 2010