AG Ansbach: Abweichende Festsetzung des Streitwerts durch Rechtsschutzversicherung entfaltet für Rechtsanwalt keine Bindungswirkung

veröffentlicht am 28. Januar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Ansbach, Urteil vom 07.01.2010, Az. 2 C 2093/09
§§ 675, 611 BGB; § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Das AG Ansbach hat der Gebührenklage einer Rechtsanwaltskanzlei überwiegend stattgegeben, welche geklagt hatte, nachdem die Rechts- schutzversicherung des Mandanten den Streitwert eigenmächtig reduziert hatte. Die eigenwillige Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung sei für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts unerheblich. Der Klägerin stünde gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 47,49 EUR aus §§ 675, 611 BGB zu. Zwischen den Parteien sei wirksam ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Soweit der Beklagte behaupte, zu einer Gebührenvereinbarung mit der Klägerin sei es nicht gekommen, sei dies nicht entscheidungserheblich, zumal die Klägerin aus dem Streitwert von 20.000 EUR lediglich die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7200, 7008 VV RVG berechnet habe. Einer besonderen Gebührenvereinbarung habe es nicht bedurft.

Die Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung entfalte keine Bindungswirkung für den Rechtsanwalt. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG sei der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der angesetzte Betrag von 20.000 EUR sei dabei nicht übersetzt und trage insbesondere der Tatsache Rechnung, dass Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz im Raum stünden. In der Rechtsprechung würden teilweise auch deutlich höhere Werte veranlagt.

Kostenschuldner der Gebührenrechnung des Rechtsanwalts sei nicht die Rechtsschutz- versicherung, sondern in erster Linie der Mandant, hier also der Beklagte.

Die Klage sei insofern geringfügig abzuweisen, als nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auf den Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 1.023,16 EUR Teilzahlungen in Höhe von 171,30 EUR, 454,37 EUR, 200,00 EUR und 150,00 EUR (Gesamtbetrag Teilzahlungen: 975,67 EUR) erfolgten, so dass der Klagebetrag um 3 Ct. zu reduzieren gewesen sei. Entsprechend habe sich auch die Zinsforderung reduziert.

Geklagt hatte die Kanzlei Prof. Schweizer.

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