AG Bergisch Gladbach: Neuer Geschäftszweig im Rotlichtmilieu? – Prostituierte mahnt rechtsmissbräuchlich die Konkurrenz ab

veröffentlicht am 11. März 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.01.2010, Az. 66 C 216/08
§ 826 BGB

Das AG Bergisch Gladbach hatte in diesem etwas kuriosen Fall über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen eine Abmahnung zu entscheiden. Die Klägerin, die sich über das Internet als Prostitutierte anbot, hatte eine Abmahnung von dem beklagten Rechtsanwalt wegen fehlender Namensangabe im Impressum erhalten. Es wurde eine Unterlassungserklärung sowie ein Mindestschadensersatz in Höhe von 2.500 EUR gefordert sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf einen Streitwert von 10.000 EUR. Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt zur Abwehr dieser Abmahnung. Zur Erstattung dieser Abwehr-Kosten wurde der Beklagte nunmehr verurteilt. Dem Vernehmen nach ist der Rechtsanwalt in zwei weiteren Verfahren zum Schadensersatz verurteilt worden (AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.01.2010, Az. 66 C 211/08; AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.01.2010, Az. 66 C 215/08) zum Schadensersatz verurteilt worden. Das Gericht führte im Verfahren mit dem AZ. 66 C 216/08 folgende Gründe aus:


Amtsgericht Bergisch Gladbach

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

Herrn Rechtsanwalt … [Red.: Der Mann hat inzwischen seine Zulassung zurückgegeben und ist ab dem 01.10.2012 nicht mehr Rechtsanwalt]

hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2009 durch für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 966,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Ersatz der ihm zur Abwehr einer Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger ist Inhaber [eines Bordells].. Im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bietet der Kläger Prostitiutionsdienstleistungen an und bewirbt diese auch im Internet unter der Adresse … Mit Schreiben vom 05.06.2008. mahnte der Beklagte – angeblich im Namen einer Frau … als Anbieterin von Prostitutionsdienstleistungen in Augsburg – den Kläger wegen fehlender Namensangabe im Impressum der Internetseite ab. Dieses Schreiben trug den Briefkopf des Beklagten und war von diesem unterzeichnet. In diesem Schreiben versichterte der Beklagte seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich und behauptete, dass seine Mandantin seit 24 Jahren verschiedene Prostitutionsdienstleistungen über das Internet bundesweit anbietet. Ferner forderte der Beklagte den Kläger auf, „zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung“ die anliegend beigefügte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung bis zum 13.06.2008 abzugeben. Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lautet im Wortlaut:

„Herr … verpflichtet sich gegenüber Frau S …, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter Nutzung der Internetdomain gewerbliche Zimmervermietung und/oder Prostitutionsdienstleistungen feil zu halten, ohne im Rahmen einer Anbietererkennung Informationen zu dem Vornamen des Diensteanbieters verfügbar zu halten und/oder verfügbar halten zu lassen; Auskunft zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen zu der in Ziffer 1 begangenen Art begangen wurden, und zwar aufgeschlüsselt nach Internetdomains, Anzahl der Seitenaufrufe (page views) und Besuche (visits);

– den Schaden zu ersetzen, welcher der Vertragspartei zu 2. aus der Handlung zu Ziffer 1. entstanden ist. Die Parteien legen dabei einvernehmlich einen Mindestschaden von 2.500,00 EUR zugrunde;

– die Kosten der Inanspruchnahme. des Rechtsanwaltes H nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR [ … ] zu tragen.

– Auf den Zugang der Annahmeerklärung [ … ] zu verzichten.

– Gerichtsstand ist Augsburg.“

Der Kläger beauftragte nach Erhalt der Abmahnung die Anwaltskanzlei … mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Diese Anwaltskanzlei wies mit Schreiben vom 11.06.2008 die Abmahnung des Beklagten unter Hinweis auf die fehlende Vorlage einer Originalvollmacht, des fehlenden Wettbewerbsverhältnisses sowie der fehlenden Angabe der Internetadresse die Abmahnung zurück. Zudem wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass der Kläger die entsprechenden Korrekturen seiner Internetpräsenz zwischenzeitlich vorgenommen hat und sich vorsorglich gemäß Ziffer 1. der Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung im Schreiben vom 05.06.2009 zur Unterlassung verpflichtet. Schließlich wurde Frau. S in diesem Schreiben aufgefordert, dem Kläger die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei in Höhe von 966,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten.

Der Beklagte verfolgte daraufhin den Unterlassungs-und Kostenerstattungsanspruch nicht weiter. Der Kläger forderte den Beklagten mit weiteren Schreiben unter Fristsetzung erfolglos auf, eine Originalvollmacht vorzuzeigen und ihm die. Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzleizu erstatten.

In einem anderen Abmahnverfahren vor dem Landgericht Erfurt (Az.: 1 HK 0 91/08), welches der Beklagte ebenfalls angeblich im Namen der Frau S… führte (Az.: 1 HK O 91/08) wurde er von der dortigen Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 15.05.2008 um Vorlage der Originalvollmacht gebeten. Des Weiteren wurde mit Schreiben vom 05.06.2008, welches dem Beklagten am 06.06.2008 zugestellt wurde, die Bevollmächtigung des Beklagten in diesem Verfahren gerügt. Der Beklagte reichte in diesem Verfahren mit Schreiben vom 11.06.2008 eine auf ihn lautetende Prozessvollmacht der Frau S… vom 16.06.2008 zu den Akten (Blatt 73 ff. der beigezogenen Akte). Zudem reichte der Beklagte in diesem Verfahren eine eidestaatliche Versicherung der Frau S… vom 15.05.2008 zu den Akten (Blatt 60 der beigezogenen Akte), in welcher diese eidesstaatlich versichert, im Rotlicht Bereich tätig zu sein und für ihre Dienstleistungen, die sie bundesweit anbiete, über die Seite www. … zu werben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Schriftstücke wird auf die beigezogene Akte des Landgerichts Erfurt Bezug genommen.

Für seine anwaltlichen Tätigkeiten forderte der Beklagte von der Frau S… keinen Vorschuss. Seine behaupteten Tätigkeiten in den einstweiligen Verfügungsverfahren stellte der Beklagte; der Frau S … mit E-Mail vom 04.08.2008 (BI. 122 d. A;) in Rechnung. Nachdem der Rechtsanwalt … dem Beklagten jedoch mitteilte, dass Frau S… zur Zahlung der Rechnungen nicht in der Lage sei, stundete er dieser die Rechnungen mit E-Mail vom 05.08.2008.

Der Kläger meint, dass er einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten unter anderem wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegen den Beklagten hat. Hierzu behauptet der Kläger, dass der Beklagte den Kläger ohne Vollmacht seiner angeblichen Mandantin abgemahnt habe. Der Kläger bestreitet die Echtheit der im Verfahren vor dem Landgericht Erfurt (Az.: 1 HK 0 91/08) vorgelegten Vollmachtsurkunde, da zum einen die dortige Unterschrift nicht mit der Unterschrift auf der eidesstaatlichen Versicherung übereinstimme und zum anderen das Datum der Vollmacht zeitlich hinter dem des betreffenden Schriftsatzes liege. Zudem habe die angelbliche Mandantin, Frau S… jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Prostitutionsdienstleistungen mehr angeboten, sondern ein Entrümpelungsunternehmen betrieben, was der Beklagte auch gewusst habe. Des Weiteren habe der Beklagte gewusst, dass auch aufgrund der räumlichen Distanz zwischen dem Kläger und seiner angeblichen Mandantin kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Schließlich gehe die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten auch aus dem Gesamtumständen der Abmahnung hervor. So habe der Beklagte mindestens 50 ähnliche Abmahnungen im Namen der Frau S… angefertigt und verschickt, um hierdurch an schnelles Geld zu gelangen. Letzeres gehe auch daraus hervor, dass er im hiesigen Verfahren für einen einfachen Verstoß gegen die erforderlichen Namensangaben einen Streitwert von 10.000,00 EUR veranschlagt habe. Daneben spräche auch der geforderte, aber unberechtigte, Mindestschaden in Höhe von 2.500,00 EUR ebenso für eine sittenwidrige Schädigung, wie die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte von der angeblichen Mandantin keinen Gebührenvorschuss forderte. Auch der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung sowie die Gerichtsstandsvereinbarung in der Unterlassungs-und Verplichtungserklärung ließen auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Beklagten schließen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 966,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sei. Wie aus der von ihm vorgelegten Vereinbarung vom 08.05.2008 (Blatt 74 d.A.) hervorginge, habe er in Untervollmacht des Rechtsanwalts Frank F… gehandelt, in dessen Rechtsanwaltskanzlei er in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.07.2008 als freier Mitarbeiter bzw. in Bürogemeinschaft tätig gewesen sei. Dieser wiederum sei von Frau S… beauftragt worden, bundesweit einige Prostitutionsdienstleister exemplarisch abzumahnen, darunter auch den Kläger. Direkten Kontakt zur Frau S… habe er erstmals Anfang/Mitte Juni 2008 im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Erfurt gehabt.

Die Abmahnungen seien von Herrn Rechtsanwalt F… unter seinem Briefkopf gefertigt und, nachdem er sich im Internet versichert habe, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliege, von ihm lediglich unterschrieben worden. Die Abmahnungen habe er auch lediglich überflogen, da er auf die Kompetenz des Herrn Rechtsanwalts F… vertraut habe. Dagegen habe er die einstweiligen Verfügungsverfahren nach Absprache mit Herrn F… für die Frau S… selbst durchgeführt. Der Hintergrund dieser Vorgehensweise sei gewesen, dass Herr Rechtsanwalt F… befürchtete, dass sein Ruf Schaden nehmen könne, wenn er eine Prostituierte vertrete. Der Beklagte behauptet ferner, dass Frau S… ihre Leistungen unter der Internetpräsenz anbot. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Frau S… zum Zeitpunkt des Abmahnschreibens keine Prostituierte war. Der Beklagte meint, dass die Fassung des Abmahnschreibens sowie der Unterlassungserklärung nicht den Vorwurf der Verwerflichkeit begründen würden, sondern vielmehr üblich seien. Für ihn sei auch nicht zu erkennen gewesen, dass kein Wettbewerbsverhältnis vorgelegen habe. Vielmehr sei ein Wettbewerbsverhältnis nach der Rechtsprechung bereits dann anzunehmen, wenn die betreffenenden Unternehmen Waren bzw. Dienstleistungen in demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt abzusetzen versuchen und eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden könne. Des Weiteren sei er auch kein Massenabmahner. Zu der Behauptung des Klägers, dass über 50 Abmahnungen verfasst worden seien, könne er aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht keine Ausführungen machen. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Aussage, läge nach der Rechtsprechung noch keine Massenabmahnung vor. Mit Schriftsatz vom 08.08.2009, eingegangen bei Gericht am selbigen Tage, hat der Beklagte, zudem erstmals behauptet, dass der Prozessbevollmächtigte des Kläger von diesem für das streitgegenständliche Verfahren nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Des Weiteren hat der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009 erstmals behauptet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für das damalige Abmahnverfahren ./. S… nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sei. Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.12.2009, eingegangen bei Gericht am selbigen Tage, erstmals behauptet, dass dem Kläger im damaligen Verfügungsverfahren kein Schaden enstanden sei.

Das Gericht hat durch Beweisbeschluss vom 04.12.2008 sowie vom 09.04.2009 eine Beweiserhebung über die konkrete Bevollmächtigung des Beklagte, die Prostitutionstätigkeit der Frau S… zum Zeitpunkt der Abmahnung sowie die Anzahl der gefertigten Abmahnung durch Vernehmung der Zeugen Frau S und Frank F angeordnet. Während der Kläger auf die Vernehmung des von ihm benannten Zeugen verzichtet hat, ist Frau S trotz Ladung nicht zu den Beweisterminen am 09.04.2009 bzw. am 13.08.2009 erschienen. Herr F… hat sich im Beweistermin vom 10.12.2009 vollumfänglich auf ein angebliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009 zu den Akten gereichten Originalvollmacht ordnungsgemäß zur Prozessführung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt (BI. 234 d. A.). In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, dass die vorgelegte Vollmacht vom 03.10.2009 stammt, da gemäß § 89 ZPO auch eine Heilung anfänglicher Vollmachtsmängel durch nachträgliche Genehmigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ist (vgl. Zöller. ZPO, 26. Auflage, § 89 ZPO, Rn. 9 ff., m.w.N.). Die gegen die Richtigkeit dieser Vollmacht erhobenen Einwände des Beklagten in den Schriftsätzen vom 10.12.2009. 15.12.2009, 19.12.2009 sowie 03.01.2010 sind -unabhängig von ihrer mangelnden Substantiiertung -gemäß § 296a ZPO unberücksicht zu lassen. Die mündliche Verhandlung war auch nicht gemäß 156 ZPO wiederzueröffnen.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Anwaltsgebühren in Höhe von 966.80 EUR aus § 826 BGB.

Eine Handlung ist sittenwidrig im Sinne des §826 BGB. wenn sie nach ihrem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegendas Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts-und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage, § 826, Rn. 4). Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist nach der Rechtsprechung dann rechtsmissbräuchlich bzw. sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass der Abmahnende wissentlich nicht zur Verfolgung lauterer Ziele abgemahnt, sondern wirtschaftliche Vorteile mit den Abmahnungen angestrebt hat. Solche Umstände liegen, unter anderem dann vor, wenn mit den Abmahnungensystematisch ein pauschaler Schadensersatz geltend gemacht wird, dasWettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, nach einem übersetzten Gebührenstreitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicher Weise in Anspruch genommen werden (vgL OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, 4 U 216/08; LG Mannheim, Urteil vom 13.09.1985, 7 S 4/85; AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, 9 C 158/08).

Unabhängig davon, ob der Beklagte vorliegend ordnungsgemäß bevollmächtigt war bzw. ob seine angebliche Mandantin Frau S… zum Zeitpunkt der Abmahnungen noch Prostitutionsdienstleistungen angeboten hat, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall in einem zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Umfang gegeben. Vor diesem Hintergrund war die Beweisaufnahme nicht fortzusetzen, worauf die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009 auch ausdrücklich hingewiesen wurden.

Für ein sittenwidriges Verhalten spricht bereits der Umstand, dass der Kläger in dem Schreiben vom 05.06.2008 aufgefordert wurde, „zur-Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die beigefügte Unterlassung-und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, in deren Ziffer 3. ein „Mindestschaden von 2.500,00 EUR“ zugrundegelegt wird. Es ist in keinster Weise ersichtlich, woraus sich dieser Mindestschaden zusammensetzt. Hierzu konnte der Beklagte im vorliegenden Prozess auch keine Angaben machen, sondern stellte nur unbegründete Vermutungen an. Bereits die Forderung eines unbegründeten Mindestschadens in der beträchtlichen Höhe von 2.500,00 EUR zeigt, dass es den Beklagten vorliegend gerade und überwiegend um die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils ging. Dies wird durch die gerichtsbekannte Tatsache untermauert, dass der Beklagte bei den Abmahnungen in den Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Bergisch-Gladbach Az.: 66 C 211/2008 sowie Az.: 66215/2008 ebenso vorging. Gerade das systematische Vorgehen des Beklagten zeigt in besonderer Weise, dass die Abmahnungen für den Beklagten lediglich einen Weg darstellten, schnell und einfach an Geld zu kommen. Ein derartiges Vorgehen ist ohne Zweifel sittenwidrig. Die besondere Verwerflichkeit ergibt sich im vorliegenden Fall zudem aus der Tatsache, dass den Empfängern der Abmahnung vorgespiegelt wurde, dass sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nur dann vermeiden lasse, wenn sie die beigefügte Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung mitsamt der Vereinbarung über den pauschalen Mindestschadens unterschreiben. Die reine Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten tritt noch deutlicher zu Tage, wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte in derartiger Weise nicht nur in den drei gerichtsbekannten Fällen, sondern in ca. 50 Fällen vorgegangen ist. Dies geht aus der vom Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten E-Mail vom 04.08.2008 (Blatt 122 d. A.) hervor, in welcher der Beklagte der angeblichen Mandantin Frau S… berichtet, dass etwa 45 -50 Abmahnungen einschließlich Unterlassungserklärungen und 12 Anträge auf einstweilige VerfÜgung angefertigt und verschickt worden sind: Hätten die Empfänger, wie von dem Beklagten beabsichtigt, die ungefähr 50 Unterlassungserklärungen unterzeichnet, wäre allein daraus ein Gewinn von 125.000,00 EUR entstanden.

Das Vorgehen des Beklagten erscheint in besonderer Weise verwerflich, als die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße im unteren Schwerebereich liegen. Im vorliegenden Verfahren wurde z. B. lediglich die fehlende Namensangabe des Klägers auf seiner Homepage moniert. Wie durch eine fehlende Namensangabe auf einer Homepage, der angeblichen Mandantin ein Mindestschaden in Höhe von 2.500,00 EUR entstanden sein soll, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Kläger und der angeblichen Mandantin nach Auffassung des Gerichts bereits aufgrund der räumlichen Entfernung kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Kläger betreibt sein Gewerbe in während die angebliche Mandantin des Beklagten im Über 150 Kilometer entfernten Augsburg ansässig ist. Selbst wenn man unterstellen würde, dass Frau S… bei entsprechender Nachfrage bundesweittätig wird, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein an Prostitutionsdienstleistungen in Augsburg ansässiger Interessent an Frau Swendet, derart gering, dass eine Wettbewerbshandlung. des Klägers die angebliche Mandantin wenn Überhaupt, nur in einem gänzlich unbedeutenden Umfang beeinträchtigen kann. Der Beklagte selbst führt in seiner E-Mail vom 04.08.2008 aus, dass es die Gerichte Überwiegend am Wettbewerbsverhältnis haben scheitern lassen. Dass der Beklagte zahlreiche Personen, zu denen allenfalls ein marginales Wettbewerbsverhältnis bestand, dennoch in Anspruch genommen hat, ist jedoch ein klares Indiz für ein sittenwidriges Vorgehen. Ein weiteres Indiz für die sittenwidrige Vorgehensweise liegt in der Tatsache, dass der Beklagte seinen Gebührenanspruch. anhand eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR berechnet hat, obwohl die Beklagte durch die fehlerhaften Namensangaben des Klägers, insbesondere bei der bestehenden räumlichen Entfernung, wohl kaum derartige Beeinträchtigungen erlitten haben kann. Des Weiteren hat der Beklagte von seiner angeblichen Mandantin auch keinen GebÜhrenvorschuss gefordert. Auch dies legt nahe, dass die Mandantin, soweit sie tatsächlich existiert, lediglich zur Gewinnerzielung „instrumentalisiert“ worden ist. Angesichts all dieser Umstände ist vorliegend von einer sittenwidrigen Schädigung auszugehen, da die zahlreichen Abmahnungen nach Ansicht des Gerichts allein dem Zweck gedient haben können, den Beteiligten zusätzliche Einkünfte zu verschaffen.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Abmahnung nicht verfasst, sondern lediglich unterschrieben. Selbst wenn dem so wäre, was der diesbezüglich beweisbelastete Beklagte jedoch nicht dargetan hat, müsste er sich den Inhalt des Schreibens und der Unterlassungserklärung zurechnen lassen. Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, jeden von ihm unterschriebenen Text sorgfältig auf seine Richtigkeit zu prüfen und ist für dessen Inhalt verantwortlich. Des Weiteren wäre dem Beklagten aber auch unabhängig davon die sittenwidrige Schädigung zurechenbar. Denn nach der Rechtsprechung handelt sittenwidrig nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt. Hierfür genügt, dass der Handelnde eine sich bietende Möglichkeit der Aufklärung nicht wahrnimmt (vgl. Palandt, BGB, § 826, Rn. 8). Auch aus diesem Grund kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe den Text der Unterlassungserklärung nur überflogen und insbesondere die Vereinbarung bezüglich des Mindestschadens übersehen.

Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens geht zudem hervor, dass der Täter die Schädigung des Kläger um des eigenen Gewinns willens billigend in Kauf genommen und somit vorsätzlich gehandelt hat.

Der Schaden ist dem Kläger auch in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der Kläger war nach Erhalt der Abmahnung berechtigt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die anwaltlichen Kosten sind nachvollziehbar und gerechtfertigt. Insbesondere ist der Gegenstandswert von 12.500,00 EUR vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Mindestschaden in Höhe von 2.500,00 EUR im Abmahnverfahren gefordert und den Gegenstandswert selbst mit 10.000,00 EUR angegeben hat.

Die Behauptung des Beklagten, der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei in dem damaligen Abmahnverfahren nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen, war wegen Verspätung ebenso unberücksichtigt zu lassen, wie die mit Schriftsatz vom 15.12.2009 erstmals vorgetragene Behauptung, dass vorliegend kein Schaden eingetreten sei. Die Rüge der fehlenden Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im damaligen Abmahnverfahren … ./. S… wurde entgegen §§ 276, 282 ZPO erst in der letzten mündlichen Verhandlung erhoben, obwohl sie bereits in der Klageerwiderung bzw. in den ersten beiden mündlichen Verhandlungen am 09.04.2009 bzw. am 13.08.2009 hätte erhoben werden können und müssen. Da nunmehr aufgrund des entsprechenden Bestreitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 23.12.2009 Beweis erhoben werden müsste und somit die Verspätung kausal für eine absolute Verzögerung im Sinne des § 296 ZPO ist, war der Vortrag des Beklagten gemäß § 296 ZPO unberücksichtigt zu lassen. Selbiges gilt hinsichtlich des Bestreitens des Schadenseintritts welches entgegen § 296a ZPO mit Schriftsatz vom 15.12.2009 erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde. Das

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 18.09.2008 zugestellt worden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Der Streitwert beträgt 966,80 EUR.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Weiß & Partner, Esslingen, die auch weitere Einzelheiten zu dem Verfahren berichtet.

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