AG Bielefeld: Verwirkung des Widerrufsrechts durch den Kunden ist möglich

veröffentlicht am 28. November 2008

AG Bielefeld, Urteil vom 20.08.2008, Az. 15 C 297/08
§§ 312 d, 346, 348 BGB

Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas AG Bielefeld ist in dieser Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass ein Kunde sein Recht auf Durchführung der Rückabwicklung auf Grund eines Widerrufs durch Zeitablauf verwirken kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde zwar den Widerruf fristgerecht ausgeübt, jedoch auf eine E-Mail des Verkäufers zur Klärung der Rückgabemodalitäten länger als ein halbes Jahr nicht reagiert. Weder setzte er sich in diesem Zeitraum mit dem Verkäufer in Verbindung noch sendete er die Kaufsache zurück. Das Gericht entschied, dass es Sache des Käufers sei, sich um die Rücksendung zu kümmern und der Verkäufer zu Recht erwarten könne, dass dies zeitnah nach Ausübung des Widerrufs geschehe. Als Folge der Verwirkung erlangte der Kunde den Kaufpreis nicht zurück und musste die Kaufsache behalten.


Amtsgericht Bielefeld

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2008 durch … für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 206, 25 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Klimagerätes zu. Zwar hat der Kläger von dem ihm zustehenden Widerrufsrechts rechtszeitig per E-Mail vom 24.08.2007 Gebrauch gemacht. Der Kläger hat sein daraus resultierendes Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch verwirkt, weil er nach der anschließenden Korrespondenz über die Art und Weise der Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf die E-Mail-Mitteilung der Beklagten vom 05.09.2007, er könne die von der Beklagten übersandte Paketmarkte auch noch nach 3 Tagen nutzen fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat. Mangels anderweitiger Darlegungen seitens des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger sich hierauf erstmals mit E-Mail vom 26.02.2008 gemeldet hat.

Es wäre Sache des Klägers gewesen, nach Erhalt der E-Mail der Beklagten vom 05.09.2007 entweder das gekaufte Klima-Gerät zurückzusenden mit der übermittelten Paket-Marke oder – falls dies nicht möglich gewesen sein sollte – mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen zwecks Vereinbarung einer anderen Übergabeform. Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass sie das Klima-Gerät zeitnah im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurück erhalten würde. In dem der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat, hat er das ihm zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

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