AG Bochum: Die Versteigerung im Internet einmal anders – Bereicherung des Betreibers durch erfolglose Gebote

veröffentlicht am 23. Februar 2009

AG Bochum, Urteil vom 08.05.2008, Az. 44 C 13/08
§§ 138 Abs. 1, 134, 762 Abs. 1 S. 1 BGB

Das AG Bochum hatte sich mit einer Internet-Versteigerungsplattform der etwas anderen Art zu befassen: Diese Plattform funktionierte mit zunächst zu erwerbenden Gebotsrechten, d.h. jeder Bieter musste vor Teilnahme an einer Auktion Gebotsrechte z.B. für 9,90 EUR pro 20 Stück erwerben.

Die Auktionen begannen bei 0,10 EUR, bei jeder Platzierung eines Gebots durch einen Bieter wurde um 0,10 EUR erhöht. Die AGB der Plattforminhaberin beschrieben den Auktionsablauf so: „Die Laufzeit ist jedes Mal unterschiedlich und kann zwischen 1 und 7 Tagen variieren. Wird innerhalb der letzten 60 Sekunden vor Gebotsende ein Gebot abgegeben, setzt sich der Countdown erneut auf 60 Sekunden zurück. Somit kann sich das von uns gesetzte Auktionsende um einige Zeit schieben. Wird in den letzten 60 Sekunden kein Gebot mehr abgegeben, läuft die Auktion aus. Der zuletzt bietende User gewinnt“ sowie an anderer Stelle so: „Nach Ablauf des Countdowns ist das Auktionsende erreicht. Gewinner der Auktion ist immer der Höchstbietende. Wenn in letzter Sekunde mehrere Bieter gleichzeitig auf einen Artikel geboten haben, entscheidet die Reihenfolge der Einträge aus der Systemdatenbank.“

Die ursprünglichen Laufzeiten von Auktionen verlängerten sich durch die Countdown-Regelung um bis zu 4 Tage. Ein Mitbieter von Auktionen hatte Gebotsrechte im Wert von ca. 2.500,00 EUR erworben, setzte diese bei zahlreichen Auktionen auf Elektronikartikel ein, gewann jedoch keine davon. Der Kunde des Plattform-Betreibers verweigerte die Bezahlung. Die nicht erfolgreichen Gebotsrechte seien verfallen, d.h. der Bieter erhalte keinen Gegenwert; der durch Verkauf von Gebotsrechten erworbene Gewinn verbliebe bei der Plattforminhaberin. Darüber hinaus bemängelte der erfolglose Bieter technische Mängel der Plattform; so hatte der Bietassistent in 5 Minuten hundert Gebotsrechte verbraucht, obwohl maximal 5 ausreichend gewesen wären, um Höchstbietender zu bleiben.

Das AG Bochum gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei dieser Konstellation um einen Verstoß gegen die guten Sitten und damit um nichtige Verträge handelte, an denen nur die Betreiberin verdiene. Zwischen dem Warenwert und den bei der Klägerin verbleibenden Einsätzen herrsche ein enormes Missverhältnis. So war ein Notebook zu einem Preis von 1.299,00 EUR verkauft worden, bei dem die Plattformbetreiberin 17.798,18 EUR einnahm. Der Kunde werde ungewöhnlich stark belastet. Die AGB seinen widersprüchlich und damit unwirksam. Der glücklose Bieter musste demnach die Gebotsrechte nicht bezahlen.

Eine Einordnung als rechtswidriges Glücksspiel blieb offen.

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