AG Böblingen: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Freischaltung von Rufnummer per einstweiliger Verfügung

veröffentlicht am 15. August 2010

AG Böblingen, Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 3 C 1895/09
§ 46 TKG; § 935 ZPO
; § 32 Abs. 2 RVG

Das AG Böblingen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Freischaltung eines Telefonanschlusses, abgewiesen, da hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen sei. Die Antragstellerin hatte am 12.08.2009 das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin fristlos gekündigt. Von ihrem neuen Vertragspartner … hatte die Antragstellerin erfahren, dass die Freischaltung der Leitung nicht möglich sei, da die Antragsgegnerin die Leitung blockiere. Sie beantragte daher im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Blockierung und zur Freigabe der Leitung zu verurteilen. Es könne, so das Amtsgericht, dahingestellt bleiben, ob die Kündigung der Antragstellerin wegen Störungen begründet gewesen sei und ob die Antragstellerin die Rufnummerportierung bereits bei Vertragsschluss mit der … am 25.08.2009 beantragt habe.

Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der vorliegenden Form stelle bereits eine unzulässige und irreversible Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die Rückportierung der Rufnummer auf die Antragsgegnerin ist nach Erteilung der Zustimmung zur Portierung gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber nicht mehr möglich. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nur ausnahmsweise im Falle einer Existenzgefährdung in Betracht. Eine solche sei seitens der Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin habe daher ihren vermeintlichen Anspruch im Wege des Hauptsacheverfahrens verfolgen müssen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen gewesen.

Das LG Stuttgart (Urteil vom 21.12.2009, Az. 4 T 51/09 ) hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass der vom AG Böblingen in o.g Sache festgesetzte Streitwert von 500,00 EUR (nach Erledigung) angemessen sei. Die Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Insoweit wird auf die Darlegungen im gerichtlichen Hinweis vom 04.12.2009 Bezug genommen.

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