AG Bonn: Telekom muss Guthaben aus ca. 20 Jahre alten Telefonkarten erstatten

veröffentlicht am 22. Februar 2010

AG Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 115 C 1/09
§§ 346 BGB a.F., 807, 793 BGB

Das AG Bonn hat entschieden, dass die Telekom das Gesamtguthaben aus 438 Telefonkarten, die der Kläger zwischen 1991 und 1998 im Abonnement bezogen hatte, erstatten muss. Die Einrede der Verjährung wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Ursprünglich seien die Guthaben auf den Telefonkarten unbefristet gewesen. Die Karten wurde auf Grund der Euro-Umstellung jedoch zum 31.12.2001 für Telefoniezwecke gesperrt. Die Telekom war der Auffassung, dass seit Inkrafttreten dieser Sperrung während der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, also bis zum 31.01.2004, ein Umtausch in gültige Karten möglich gewesen sei, danach jedoch nicht mehr. Dies sah das Gericht nicht so. Nach dessen Ansicht verjähre der Umtauschanspruch erst, wenn der zu Grunde liegende Telefonieanspruch verjähre. Da die Karten unbefristet waren und es somit im Ermessen des Karteninhabers liege, wann er den Anspruch ausübe, beginne auch die Verjährung des Umtauschanspruchs erst mit der Geltendmachung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten: Hinweis: Der BGH hat die Verjährungsfrist einen Monat später auf 10 Jahre begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. III ZR 178/09). Ein Umtausch von Telefonkarten, die vor 2000 erworben wurden, ist damit nicht mehr möglich.


Amtsgericht Bonn

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO durch … für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.080,02 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war Inhaber von 441 Telefonkarten ohne aufgedruckte Gültigkeitsdauer (sogenannte Telefonkarten der ersten Generation). Auf diesen Karten war jeweils ein Guthaben für die Nutzung der öffentlichen Fernsprecheinrichtungen der Beklagten. Zum Ablauf des 31.12.2001 wurden sämtliche Telefonkarten, die eine unbefristete Gültigkeitsdauer aufwiesen, durch die Hintergrundsoftware der Beklagten für Telefonzwecke technisch gesperrt. Die Beklagte hatte zunächst keinerlei Kompensation für die auf den von ihr für Telefonzwecke gesperrten Karten gespeicherten Guthaben oder vorhandenen Restguthaben vorgesehen, sondern wollte diese entschädigungslos vereinnahmen. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2001 wurde die Beklagte verpflichtet, die auf den von ihr für Telefonzwecke technisch gesperrten Telefonkarten noch vorhandenen Guthaben nicht verfallen zu lassen, sondern zumindest beim Ankauf neuer Karten anzurechnen. Die Beklagte führte daraufhin ein Umtauschverfahren ein, bei dem zunächst die in den technisch gesperrten Karten vorhandenen Rest-Guthaben auf den Kaufpreis von neuen Telefonkarten aus aktuellen Produktionen angerechnet wurden. Später ging die Beklagte dazu über, nur in speziell produzierte Umtauschkarten mit einem Nominalwert von jeweils 20,00 Euro umzutauschen. Per E-Mail vom 08.12.2008 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er in den neunziger Jahren im Abonnement von der Beklagten Telefonkarten bezogen habe, und zwar circa 500 aus den Jahren 1991 bis 1998. Das Guthaben auf diesen Telefonkarten belaufe sich auf circa 6.500 DM. Er bat die Beklagte um Mitteilung, ob es eine Möglichkeit gäbe, diese Telefonkarten bei der Beklagten umzutauschen oder sie zurückzugeben und den Gegenwert gegebenenfalls auf dem Festnetztelefonanschluss gutzuschreiben. Die Beklagte reagierte darauf hin mit einer E-Mail-Antwort, in der sie darauf hinwies, dass der Anspruch aus der Telefonkarte beziehungsweise der Umtauschanspruch wie jeder Rechtsanspruch der Verjährung unterläge. Die Einrede der Verjährung behalte sich die Deutsche Telekom AG für alle zum Umtausch eingereichten Telefonkarten vor. Verjährt seien in der Regel die Ansprüche auf Umtausch sämtlicher Telefonkarten, die DM ­Nennwerte aufgedruckt hätten. Das beträfe insbesondere DM – Te!efonkarten, die bis zum 31.12.2001 außer Kraft gesetzt worden seien, und in der Vergangenheit bis zum 31.12.2004 hätten umgetauscht werden können. Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieser Antwort wird auf Blatt 140 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, er hätte bezüglich der in seinem Besitz befindlichen 441 Telefonkarten ein unbefristetes und nicht verjährtes Umtauschrecht gehabt. Die von der Beklagtenseite einseitig vorgenommene zeitliche Befristung dieser Karten stelle ein Eingriff in das Äquivalentsprinzip dar. Der Umtauschanspruch sei mithin ebenfalls ein Anspruch aus dem Telefonkartenvertrag. Bei diesen Ansprüchen handele es sich um sogenannte verhaltene Ansprüche. Dies seien solche Ansprüche, die jeder Zeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten, zu erfüllen seien. Für das den Lauf der Verjährung in Gang setzende Bestehen eines Anspruchs reiche bei einem verhaltenen Anspruch die Möglichkeit des Erfüllungsverlangens nicht mehr aus, seitdem das alte Verjährungsrecht durch neue Vorschriften ersetzt worden sei. In Anbetracht der Verkürzung der Regelverjährung habe der Gesetzgeber explizit gesetzlich geregelt, dass die Verjährung bestimmter verhaltener Ansprüche erst mit deren Geltendmachung zu laufen beginne. Nach allgemeiner Ansicht sei dieser Rechtsgedanke auch auf alle anderen verhaltenen Ansprüche analog anzuwenden. Die Leistungsversprechen der Beklagten, Gewährung von Telefonieleistungen im Rahmen des jeweils vorhandenen Guthabens auf den Telefonkarten sei unstreitig unbefristet gewesen. Mithin handelt es sich bei den der Begebung der Telefonkarten zu Grunde liegenden Telefonkartenverträgen um Dauerschuldverhältnisse, welche nicht der Verjährung unterlägen. Vielmehr verjährten nur die einzelnen Ansprüche, die während der vereinbarten Vertragslaufzeit entstünden. Diese Ansprüche entstünden aber erst mit der jeweiligen Geltendmachung. Darüber hinaus habe die Beklagte sich mit einer Vielzahl an die Öffentlichkeit gerichteter Erklärungen sowie auf ihrer eigene Internetseite erklärt, dass die von ihr einseitig vorgenommene, nur in ihrem Interesse liegende Sperrung der Telefonkarte, nur eine technische Sperre sei, die in den Karten verkörperten Gebührenguthaben jedoch gerade nicht verfallen würden. Dies habe von den angesprochenen Verkehrskreisen nur so verstanden werden können, dass hiermit tatsächlich der Umtausch in gültige Karten unbefristet angeboten wurde, mit der Einrede der Verjährung durch die Beklagte habe man beim Umtausch der Telefonkarten nicht rechnen können. Der Kläger ist weiter der Meinung, dass dieser Umtauschanspruch der von ihm gesammelten Telefonkarten in Umtauschkarten sich in einem Zahlungsanspruch umgewandelt habe, nachdem die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 08.12.2008 den Umtausch durch ihren unmissverständlichen Hinweis ernsthaft und endgültig verweigert habe. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, von den zu Grunde liegenden Telefonkartenverträgen zurückzutreten und könne von der Beklagten die Herausgabe des seinerzeit für die Telefonkarten erlangten Entgeltes, mithin die Nominalwerte der in seinem Besitz befindlichen Telefonkarten, verlangen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.101,50 Euro Zug um Zug gegen Herausgabe von 441 von der Beklagten für Telefoniezwecke gesperrter Telefonkarten zuzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei der Herausgabe der Telefonkarten zu zahlen.

Im Laufe des Rechtsstreits sind die 441 Karten an die Beklagte übergeben worden. Um eine kostenintensive Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten zu vermeiden, hatten sich die Parteien auch darauf geeinigt, dass die Karten von der Beklagten bezüglich des jeweils auf den Karten gespeicherten Guthabenwertes überprüft werden, um dann das entsprechende Ergebnis unstreitig zu stellen. Die Beklagte hat darin als Ergebnis mitgeteilt, dass von den 441 Telefonkarten 3 Telefonkarten mit einem Nennwert von jeweils 12,00 DM nicht ausiesbar gewesen seien. Insofern werde weiterhin bestritten, dass auf diesen Karten ein Guthaben sei. Diese 3 Karten sind an den Kläger rückgereicht worden. Daraufhin hat der Kläger in Höhe von 21,48 Euro (3 X 12,00 DM = 36 DM) den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.080,02 Euro nebst gezogener Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Herausgabe der jeweiligen Telefonkarten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet bezüglich der zurückgereichten drei Telefonkarten im Nennwert von 12 DM, dass diese ein entsprechendes Guthaben aufwiesen. Im Übrigen wird der Guthabenwert der von ihr einbehaltenen 338 Telefonkarten, die der Kläger ihr mit Anschreiben vom 05.08.2009 zugesendet hatte, unstreitig gestellt. Sie ist der Ansicht, dass ein Umtauschanspruch des Klägers verjährt sei und erhebt daher die Einrede der Verjährung. Daher käme auch ein Rücktritt des Klägers vom Telefonievertrag und ein entsprechender Zahlungsanspruch nicht in Betracht. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Kläger kein Recht zum Rücktritt vom Telefonievertrag gehabt habe.

Ein endgültiges Verweigern des Umtausches vor Klageeinreichung durch die Beklagte habe es nicht gegeben. Insofern sei ein Zahlungsanspruch von vornherein ausgeschlossen. Die Verjährung des Umtauschanspruchs ergebe sich daraus, dass der in den Telefonkarten verkörperte Anspruch, mit deren Guthaben zu telefonieren, vor dem 31.12.2001 entstanden sei und fällig gewesen sei. Die bis 31.12.2001 für die Verjährung des Anspruchs aus Telefonkarten mangels anderer Regelungen geltende Frist von 30 Jahren sei ab 1. Januar 2002 auf drei Jahre verkürzt worden. Denn zu diesem Zeitpunkt sei für die vorher verkauften Telefonkarten deren jeweiligen Inhabern der gegen die Beklagte entstandene Anspruch bekannt gewesen. Daher habe für die Telefonkarten des Klägers am 01.01.2002 die noch laufende Verjährung am 31.12.2004 geendet. Verhaltene Ansprüche ergäben sich aus der Telefonkarte in keinem Fall. Die Verjährung des Anspruchs aus den Telefonkarten beginne daher nicht erst mit deren Geltendmachung zu laufen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 346 BGB a.F. auf Erstattung des Guthabenwertes der an sie zurückübersandten 338 Karten.

Dieser Anspruch ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des der Telefonkartenbegebung zu Grunde liegenden Telefonkartenvertrages (BGH NJW-RR 2008, 562). Aufgrund des jeweiligen Telefonkartenvertrages ist die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgänger verpflichtet für die Kartennutzung ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und dem Karteninhaber die  Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB steht der Beklagten zwar im Hinblick auf die nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten, die vor Mitte Oktober 1998 ausgegeben wurden, das Recht zu, die Karten nachträglich zu sperren. Dieses Bestimmungsrecht muss jedoch entsprechend § ­315 I BGB nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Die Beklagte hat daher dem ­Kunden im Gegenzug ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert einzuräumen.

Ein solcher Anspruch stand auch dem Kläger als Inhaber der streitgegenständlichen Telefonkarten zu. Er war als Inhaber der Telefonkarten nach §§ 807, 793 BGB anspruchsberechtigt.

Die Telefonkarten sind kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB. Ein Inhaberpapier nach dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Aussteller des Papiers sich durch Leistung an den Inhaber befreien kann, der Inhaber die versprochene Leistung zu fordern berechtigt ist, und der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechtes oder der Forderung erforderlich ist (BGH NJW 2006, 54). Diese Merkmale sind bei Telefonkarten erfüllt (OLG Köln, OLG Erl 2000, 387). Auch das in einem Inhaberpapier verkörperte Leistungsversprechen unterliegt den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Deshalb gelten die dargelegten Grundsätze für den Anspruch aus der Karte selbst in gleicher Weise, sodass die Beklagte bei einer Sperrung der Karte verpflichtet ist, diese in eine Karte mit gleichem Guthabenwert umzutauschen. Bei einem Inhaberpapier besteht die Vermutung, dass der Inhaber im Sinne des § 793 I Satz 1 BGB verfügungsbefugt ist. Somit stand dem Kläger als Inhaber der Telefonkarten das entsprechende Umtauschrecht gegenüber der Beklagten zu.

Der Anspruch des Klägers auf Umtausch der Karten hat sich aufgrund seiner Rücktrittserklärung gegenüber der Beklagten in einen Zahlungsanspruch nach § 346 a.F. umgewandelt. Eine Fristsetzung durch den Kläger bedurfte es nicht, weil die Beklagte die Erfüllung ihrer Umtauschpflicht ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Kläger konnte die E-Mail-Antwort der Beklagten vom 08.12.2008 nur in diesem Sinne verstehen. Denn die Beklagte hatte ihm mitgeteilt, dass die Umtauschansprüche der nach Oktober 2001 produzierten Telefonkarten je nach Einzelfall verjährt sein könnten, während die Ansprüche auf Umtausch sämtlicher Telefonkarten, die DM-Nennwerte aufgedruckt hätten und mit dem 31.12.2001 außer Kraft gesetzt worden seien, in der Regel verjährt seien. Deshalb sei auch darauf zu achten gewesen, dass sie zeitnah kurz vor oder nach der Sperrung zum Umtausch vorgelegt werden, da der jeweilige Umtausch der Verjährung unterliege. Hiermit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie im Falle der Inanspruchnahme auf die Einrede der Verjährung nicht verzichten würde, und ihrer Ansicht nach für die streitgegenständlichen Telefonkarten die Umtauschansprüche tatsächlich verjährt seien. Auf Grund dieses eindeutigen Leistungsverweigerungsverhaltens hin war der Kläger berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Beklagte hatte mit dieser E-Mail dem Kläger eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie ihre Verpflichtungen bezüglich des Umtausches in jedem Falle nicht erfüllen werde.

Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.

Für die Frage der Verjährung ist nicht auf den Umtauschanspruch an sich abzustellen, denn dieser Anspruch ist nur die Folge des Leistungsbestimmungsrechtes der Beklagten aus § 315 I BGB. Der durch den Telefonkartenvertrag begründete Telefonieanspruch bleibt davon unberührt. Der Kunde ist nur darauf verwiesen, diesen Anspruch nicht mehr mit der gesperrten, sondern mit der eingetauschten Umtauschkarte auszuüben. Als Nebenanspruch verjährt der Umtauschanspruch erst dann, wenn der ihm zugrunde liegende Telefonieanspruch verjährt (Vergleiche § 217 BGB nF., § 224 aF.) das entscheidende Problem liegt darin, wann die Verjährung dieses Anspruchs beginnt.

Es handelt sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch (OLG Köln, 11 U 213/08 Urteil vom 03.06.2009). Dieser ist zwar sofort fällig, der Schuldner darf aber erst leisten, wenn der Gläubiger ihn geltend macht. Derartige Ansprüche bestehen nicht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, sondern können auch vertraglich vereinbart werden. So verhält es sich bei dem vertraglich begründeten Telefonieanspruch. Die Beklagte ist jederzeit verpflichtet, dem berechtigten Kunden die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. Dem Kunden bleibt es nach Sinn und Zweck des Leistungsversprechens aber überlassen, wann er diesen Anspruch geltend macht. Nach altem Verjährungsrecht herrschte die Meinung vor, dass verhaltene Ansprüche damit zu verjähren beginnen, wenn alle Entstehungsvoraussetzungen gegeben seien und das Verlangen erstmals hätte ausgeübt werden können. (BGH NJW – RR 1988, 902, 904). Diese Auffassung ist im Hinblick auf die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingetretene Verkürzung der Regelverjährungsfrist im § 195 BGB von 30 auf 3 Jahre nicht mehr sachgerecht. Daher hat der Gesetzgeber bei der Leihe, der Hinterlegung und der Verwahrung angeordnet, dass die Verjährung erst mit der Rückforderung beziehungsweise mit dem Rücknahmeverlangen beginnt. Von einer allgemeinen Vorschrift zum Beginn der Verjährung derartiger Ansprüche hat der Gesetzgeber im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Fälle abgesehen (Begründung Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 14/6040, Seite 258). Dennoch lässt sich aus diesen Vorschriften ein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, der auch für andere verhaltene Ansprüche gilt (vgl. OLG Köln, a. a. 0.). Zwar gibt es verhaltene Ansprüche, deren Verjährung nicht von ihrer Geltendmachung abhängt. Das gilt etwa für verhaltene Ansprüche, die einen Hauptanspruch lediglich ergänzen. Diese verjähren entsprechend § 217 BGB mit dem Hauptanspruch. Dazu zählt insbesondere der Anspruch auf eine Quittung (§ 368 BGB), dessen Verjährung der des Hauptanspruchs folgt. Eine von der Geltendmachung unabhängig beginnend Verjährung mag zudem für Ansprüche gelten, die lediglich auf die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes gerichtet sind, ohne das der Zweck verfolgt wird, dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs auch in zeitlicher Hinsicht offen zu halten. Dies ist aber bei dem in der Telefonkarte verkörperten Telefonieanspruch nicht der Fall. Weder ist der Umtauschanspruch lediglich ein Anspruch, der den Hauptanspruch ergänzt, noch handelt es sich um einen Anspruch der den Leistungsgegenstand des Hauptanspruchs lediglich konkretisiert, ohne das der Zweck verfolgt wird, dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs auch in zeitlicher Hinsicht offen zu halten. Nach dem Sinn und Zweck des Leistungsversprechens, wie es sich aus Sicht des durchschnittlichen Empfängers unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interesses darstellen (§§ 133, 157 BGB), ist es in das Belieben des Telefonkartenkäufers gestellt, wann er den Telefonieanspruch ausübt und das in derTelefonkarte verkörperte Guthaben sukzessive damit aufbraucht. Der durchschnittliche Telefonkarteninhaber, dessen Sicht für die Auslegung maßgebend ist, schließt zurecht die Annahme aus, dass er das Guthaben innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist abtelefonieren müsse, wenn er nicht dessen Verjährung riskieren will. Die Verjährung des Anspruchs beginnt daher erst mit seiner Geltendmachung. Eine andere Auslegung wäre nicht interessensgerecht und stünde auch im Widerspruch zur Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, die für die vor Mitte Oktober herausgegebenen Karten das Recht zur Sperrung nur im Gegenzug gegen die Einräumung eines unbefristeten Umtauschrechts zugestanden hat. Der Hinweis der Beklagten, den Telefonkarteninhabern der Karten, die nachträglich und einseitig von der Beklagten gesperrt worden sein, sei ein unbefristetes Umtauschrecht eingeräumt worden, da die Karten jeweils in spezielle Umtauschkarten umgetauscht hätten werden können und; dann innerhalb der jeweils geltendenden Verjährungsfrist in neue spezielle Umtauschkarten (sogenannter Kettentausch) ist eine völlig unpraktikable und dem Kunden unzumutbare Regelung. Insofern muss der Durchschnittskäufer einer solchen Telefonkarte das Recht auf einen unbefristeten Umtausch wörtlich nehmen dürfen. Unbefristet heißt somit auch, dass zumindest bis zur Geltendmachung des Anspruchs aus der Telefonkarte die dreijährige Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen kann.

Da das Umtauschrecht im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechtes der Beklagten durch nachträglich technische Sperrung der unbefristeten Telefonkarten in ein Umtauschrecht umgewandelt wurde, gilt für das Umtauschrecht bezüglich der Verjährung dasselbe, wie für den vorher bestehenden Telefonieanspruch aus den jeweiligen Karten. Da der Kläger seine Ansprüche erstmals mit E-Mail vom 08.112.2008 geltend gemacht hat, waren die Ansprüche auf Umtausch beziehungsweise nach Rücktritt auf Zahlung bei Klagezustellung am 14.01.2009 (Blatt 153 der Akte) nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist ist rechtzeitig unterbrochen worden. Die Einrede der Verjährung durch die Beklagte ist somit nicht begründet.

Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Einrede der Verjährung auch unter dem Gesichtspunkt entkräftet sei, dass die Beklagte in Internetauskünften konkludent auf den Einwand der Verjährung verzichtet habe, kommt es somit nicht mehr an.

Der Klageanspruch ist der Höhe nach in Höhe des ausgeurteilten Betrages unstreitig, nachdem der Kläger die Klageforderung auf den von der Beklagten eingeräumten Guthabenwert der endgültig zurückgesandten 338 Telefonkarten beschränkt hat. Die als Feststellungsanspruch auszulegende einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers in Höhe von 21,48 Euro ist dagegen unbegründet, der entsprechende Feststellungsantrag war somit zurückzuweisen. Insofern hat die Beklagte mitgeteilt, dass drei Karten mit zusammen dem oben genannten Nominalguthabenwert nicht auszulesen gewesen seien. Sie hat bestritten, dass die Karten überhaupt ein Guthaben noch aufwiesen. Der insoweit beweisbelastete Kläger ist für die Behauptung, dass auch diese Karten noch ein Guthaben entsprechend des Nominalaufdrucks aufwiesen, beweisfällig geblieben. Entsprechenden Beweis hat er nämlich ausdrücklich nicht angetreten. Daher ist nicht bewiesen, dass insofern der Umtausch- beziehungsweise Zahlungsanspruch in Höhe von 21,48 Euro ursprünglich begründet war. Somit scheidet ein Anspruch auf entsprechende Feststellung der Teilerledigung in Höhe von 21,48 Euro aus.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Nutzungsersatz beruht auf § 347 BGB a.F.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Ziffer 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 3.101,50 Euro.

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Herbert Krumscheid.

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