AG Bremen: Anschlusstermin „8-16 Uhr“ ist für Kunden eines Telefonanbieters nicht zumutbar

veröffentlicht am 13. Oktober 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Bremen, Urteil vom 14.03.2013, Az. 9 C 481/12
§ 612 BGB, § 314BGB, § 626 BGB, § 628 BGB

Das AG Bremen hat entschieden, dass der Kunde eines Telefonanbieters nicht in Annahmeverzug gerät und infolgedessen Verpflichtungen zu Zahlungen oder Schadensersatz bestehen, wenn ihm ein Anschlusstermin an einem Tag von „8-16 Uhr“ angeboten wurde, er diesen abgelehnt hat und seinerseits Vorschläge für einen passenden Termin unterbreitet hat. Ein Termin „8-16 Uhr“ sei generell nicht geeignet, einen Verzug zu begründen, da ein Arbeitnehmer in der Regel nicht einen ganzen Tag freinehmen könne, um auf den Techniker zu warten. Organisationsprobleme und Kooperationsunwilligkeit seien dem Kunden nicht zuzurechnen. Zitat:

„Nach Ansicht des Gerichts sind die von den Telekommunikationsanbietern werktags angebotenen Termine „8-16 Uhr“ grundsätzlich nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. Einem, heutzutage oftmals in einem Einzelhaushalt lebenden, Arbeitnehmer ist es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um gegebenenfalls nach achtstündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen. Der Beklagte ist zudem als Lehrer tätig; seine Urlaubsansprüche sind an die Schulferien gekoppelt.

Auch wenn die Telekommunikationsanbieter im Hinblick auf die technische Freischaltung auf die Mitarbeit bzw. das Diktat der T. angewiesen sind (vgl. §§ 9, 19 ff. TKV), wären Organisationsprobleme bzw. eine gewisse Kooperationsunwilligkeit des Monopolanbieters dem (Konkurrenz)Anbieter im Außenverhältnis zum Kunden zuzurechnen (§ 278 BGB). Die übrigen Telekommunikationsanbieter haben sicherzustellen, dass die T. ihnen bzw. ihren Kunden einen konkreten Anschlusstermin unterbreitet, dessen Zeitfenster nur in Ausnahmefällen 1-2 Stunden übersteigen sollte.

Selbst wenn ein hinreichend präziser Anschlusstermin mitgeteilt wird, gerät der Kunde nicht in Annahmeverzug, sofern er dem Telekommunikationsanbieter seine Verhinderung zum avisierten Termin mitteilt und seinerseits Terminsangebote unterbreitet. Denn die Bereitstellung eines Telefonanschlusses verlangt der Natur der Sache nach eine besondere Rücksichtnahme des Anbieters auf die Belange des Kunden. Der Anschlusstermin ist – mangels gegenteiliger Regelung in den Telekommunikationsverträgen – zwischen den Parteien zu vereinbaren. Schließlich stünde es jedem Telekommunikationsanbieter frei, in dem Vertrag einen konkreten Anschlusstermin, der dann verbindlich wäre, zu vereinbaren. Jedenfalls bestimmt § 43aI Nr. 3 TKG, dass dem Kunden die voraussichtlich Dauer bis zur Bereitstellung des Anschlusses mitzuteilen ist. Nach § 45dI TKG ist der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Das Gesetzt sieht ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich des Anschlusstermins nicht ausdrücklich vor und impliziert in den genannten Vorschriften vielmehr ein kooperatives Verhalten der Vertragsparteien.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Telekommunikationsanbieters – mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung – kommt nach Auffassung des Gerichts lediglich bei ernsthafter und endgültiger Kooperationsverweigerung des Kunden in Betracht, etwa weil der Kunde rechtzeitig mitgeteilte und ausreichend präzise Technikertermine wiederholt unentschuldigt hat verstreichen lassen, gleichwohl sich der Anbieter um schnellstmögliche Bereitstellung bemühte.“

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