AG Bremen: Kündigung des Telekommunikationsvertrags möglich, wenn vereinbarte Übernahme einer Rufnummer scheitert

veröffentlicht am 10. September 2012

AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, Az. 9 C 173/12

Das AG Bremen hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Telekommunikationsvertrages zulässig ist, wenn eine vereinbarte Mitnahme der Rufnummer (Portierung) seitens des Unternehmens nicht durchgeführt werden kann. Bis dahin angefallene Verbindungsentgelte müssten jedoch seitens des Kunden noch entrichtet werden, da diese Leistungen ihm zu Gute gekommen seien. Insoweit bestehe kein Zurückbehaltungsrecht.

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