AG Charlottenburg: Kein Anspruch des Fotografen auf Urhebernennung, wenn er jahrelang die Verbreitung ohne Nennung geduldet hat

veröffentlicht am 4. Februar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Charlottenburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az. 234 C 1010/09
§ 97 Abs. 1 UrhG

Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein Fotograf keinen Anspruch auf Urhebernennung bezüglich eines seiner Bilder hat, wenn dieses Bild über Jahre hinweg mit seiner Kenntnis und ohne Urhebernennung im Internet zum Download bereit gehalten wurde. Damit habe der Fotograf stillschweigend seine Einwilligung in die Nutzung des Fotos erteilt. Der Antragsgegner, der die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, hatte das streitgegenständliche Foto von einer Webseite heruntergeladen, wo es über einen Zeitraum von 11 Jahren ohne Urheberrechtshinweise zum Download angeboten wurde. Davon hatte die Antragstellerin auch Kenntnis, ohne etwas dagegen unternommen zu haben. Dadurch wurde das Foto innerhalb dieses Zeitraums zu einem der meistveröffentlichten Fotos der darauf abgebildeten Politikerin. Durch dieses Verhalten habe die Antragstellerin eine stillschweigende Einwilligung erteilt, die die Widerrechtlichkeit der Verbreitung des Fotos ohne Urhebernennung entfallen lasse.

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