AG Charlottenburg: Streitwert für Fax-Spam beträgt 7.500,00 EUR

veröffentlicht am 9. März 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Charlottenburg, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 207 C 61/11
§ 3 ZPO

Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass das Unterlassungsinteresse des Empfängers unerwünschten Faxspams 7.500,00 EUR wert ist. Dabei hat das Gericht bei der Festsetzung schon wertmindernd berücksichtigt, dass es sich um eine einmalige Zusendung handelte. Werterhöhend wirkte sich jedoch aus, dass unverlangte Faxwerbung eine unzumutbare Belästigung des Empfängers darstelle, da nicht nur (Verbindungs-)Kosten entstünden, sondern auch das oftmals einzige Faxgerät des Empfängers blockiert und damit der Geschäftsbetrieb behindert sei. Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Torsten Bornemann. Eine Übersicht zu den Streitwerten bei Fax-Spamming findet sich hier. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Charlottenburg

Beschluss

In Sachen

wird der Wert des Streitgegenstandes vorläufig auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Bei der Bemessung des Streitwertes gemäß § 3 ZPO sind vorliegend das Unterlassungsinteresse der Klägerin und somit ihre aufgrund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl. § 3 Rdn. 16 zum Stichwort „Unterlassung“; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 69. Aufl., Anhang zu § 3 Rdn. 121). Das Gericht bemisst das Interesse der Klägerin mit 7.500,00 EUR. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unerwünschte Werbung der in Rede stehenden Art eine unzumutbare Belästigung und erhebliche Beeinträchtigung des Empfängers darstellt. Sie bürdet diesem nicht nur Kosten auf, sondern führt durch eine zeitweilige Blockade des Faxanschlusses auch zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebs (vgJ. BGHj NJW 1996, 660). Dementsprechend werden von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000,00 und 10.000,00 EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (vgl. zur Höhe der Streitwertbemessung insgesamt KG, MMR 2003, 595; LG Berlin, MMR 2004, 44 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.06.2004 – 3 0 195/04 – und MMR 2005, 78). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass gerade die Klägerin – sie ist der Gewerbetreibenden gleich gestellt – in besonderer Weise auf die Nutzung des Telefaxgerätes angewiesen ist, etwa um fristwahrend Schriftsätze abzusenden oder allgemein Kontakt zum Mandanten, Kollegen etc. zu halten. Wertmindernd ist demgegenüber zu bewerten, dass es sich um eine einmalige Zusendung handelt. Im Gegensatz zu der in letzter Zeit zum Teil bei den Instanzgerichten vertretenen Begrenzung des Streitwertes bei der Zusendung unerwünschter e-mail-Werbung auf Beträge von bis zu 5.000,00 EUR erachtet das Gericht die Beeinträchtigung des (oftmals einzigen) Faxgerätes, was während des Einganges von Telefaxen nur eingeschränkt bzw. gar nicht genutzt werden kann, als wesentlich höher.

Angesichts des Streitwertes weist das Gericht die Klägerin bereits in diesem Rahmen auf Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hin. Es wird angeregt, binnen 1 Woche Verweisungsantrag zu stellen.

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