AG Cottbus: Filesharing – Geldstrafe für das Anbieten von 272 Musiktiteln

veröffentlicht am 1. März 2011

AG Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, Az. 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)
§§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB

Das AG Cottbus hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung von 272 Musiktiteln in einer Internettauschbörse mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Höhe von jeweils 5,00 EUR  (insgesamt 400,00 EUR) zu ahnden ist. Die geringe Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem geringen Einkommen des Angeklagten und wäre bei einem besser situierten Straftäter wesentlich höher ausgefallen. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass er nicht vorbestraft und geständig war. Das Bewusstsein, Urheberrechte zu verletzen, wurde jedoch angenommen, da das Gericht davon ausging, dass auch der Angeklagte „die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen“ habe. Da vorstehendes Urteil bereits 2004 gefällt wurde, wäre ein Verteidigung mit Unwissenheit in einer aktuellen Verhandlung wohl erst recht als aussichtslos zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Cottbus

Urteil

In der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz

hat das Amtsgericht Cottbus – Strafrichter in der Hauptversammlung am 6. Mai 2004, an der teilgenommen haben:

für RECHT erkannt:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigurig und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in 272 tateinheitliehen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB.

Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs, 4 StPO)

I.
Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 Euro bis 50,00 Euro monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert gegenwärtig eine Ausbildung zum Mediengestalter; hier erzielt er ein Einkommen von circa 200,00 € im Monat. Zuvor hat er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gemacht und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler noch ein Einkommen von circa 500,00 € im Jahr.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.
Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechtsinhabers (u.a. WARNER, EMI, BMG, SONY) in 272 Fällen (u. a. von Rosenstolz, Grönemeyer, Nena) auf seinen PC und stellte diese jedenfalls am 11. Januar 2004 unter Nutzung der Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich per Internet mm Download zur Verfügung.

Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzt, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat.

III.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein (nicht verlesen) wurde, zur Überzeugung des Gerichts fest.

IV.
Damit hat sich der Angeklagte – wie im Tenor festgestellt – gemäß §§ 106 Abs. I, 17 UrhG; 52 StGB strafbar gemacht.

V.
Die gemäß § 46 StGB schuldangemessene Strafe ist demnach aus dem Strafrahmen des § 106 Abs, 1 UrhG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe) zu bestimmen.

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich voll umfänglich geständig gezeigt hat, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er – jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung – die Tat bereut hat. Zu Lasten des Angeklagten war die große Anzahl der kopierten Musikwerke zu berücksichtigen

Nach alldem war schuldangemessen auf Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € zu erkennen, wobei sich die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten richtet.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. IStPO.

Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 14. Mai 2004.

I