AG Donaueschingen: Die Veröffentlichung von Fotos fremder Wohnungen ist nicht zwangsläufig eine Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzung

veröffentlicht am 27. August 2010

AG Donaueschingen, Urteil vom 10.06.2010, Az. 11 C 81/10
§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 812 BGB; 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG

Das AG Donaueschingen hat entschieden, dass ein Handwerker Fotografien, die er selbst in der Wohnung eines Kunden aufgenommen hatte, auf seiner Homepage veröffentlichen darf. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie durch die Veröffentlichung von Bildern ihrer privaten Wohnräume in ihren Rechten verletzt sei. Das Gericht folgte dem nicht. Die Beklagte hatte in der Wohnung der Klägerin Installations- und Sanitärarbeiten im Badezimmer durchgeführt und dies sowie das fertig gestellte Bad fotografisch dokumentiert und auf ihrer Firmenhomepage als Referenzobjekt veröffentlicht. Die Klägerin forderte dafür einen Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR. Das Gericht fand jedoch keine Anspruchsgrundlage für eine solche Forderung. Im Einzelnen führte es aus:


„Für einen Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB fehlt es ebenso wie für einen Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB in Form der Lizenzanalogie an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner vermögensrechtlichen Ausprägung. Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht dadurch verletzt, dass sie die streitgegenständlichen Fotografien ins Internet gestellt hat. Der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist nicht dadurch betroffen. Denn sowohl die eigene Homepage der Beklagten, wie sie sich in den als Ausdrucken der Internetpräsenz vorgelegten Anlagen K1-K6 darstellt, als auch die Homepage, auf der Bilder des Badezimmers der Klägerin eingestellt waren, lassen für einen unbefangenen neutralen Beobachter keinerlei Rückschluss von der jeweiligen Fotografie des Badezimmers auf die Person gerade der Klägerin zu. Die Homepage der Beklagten nennt auf der Seite, auf der die Bilder eingestellt waren, weder den Namen, noch die Anschrift der Klägerin.
[…]
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt indes voraus, dass die verletzende Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Person steht, auf die sich die Handlung bezieht und die einen Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend macht. An einem derartigen unmittelbaren Zusammenhang fehlt es hier. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, inwiefern ein unbefangener und objektiver Dritter Beobachter einen Zusammenhang zwischen der Klägerin und den eingestellten Bildern herstellen könnte.
[…]
Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem keinen urheberrechtlichen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Form der fiktiven Lizenzgebühr aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Bei dem Badezimmer der Klägerin handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Es fehlt schon an der notwendigen Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, weil es sich bei einem Badezimmer um einen Gegenstand des alltäglichen Lebens handelt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass es sich bei dem Badezimmer der Klägerin um einen künstlerisch besonders wertvollen oder aus sonstigen Gründen urheberrechtlich schützenswerten Raum handelt. Denn Alltagsbauten, die lediglich bekannte architektonische Formen wiederholen und sich nicht aus der Masse des alltäglichen Bauens, die also rein handwerkliche planerische Routineleistungen darstellen, sind als reine Zweckbauten ohne künstlerischen Anspruch nicht geschützt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, GRUR 1985, 524, 535 und Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 2 UrhG Rn. 109). Abgesehen davon sind einzelne Zimmer eines Gebäudes nicht selbstständig geschützt (Bullinger, a. a. O.). Einfache Tatbestände des Alltags, die keinen besonderen künstlerischen Wert haben, sind urheberrechtlich nicht geschützt. Maßgeblich ist, ob es sich bei einem Werk um eine individuelle Schöpfung mit einem gewissen künstlerischen Wert handelt. Eine derartige individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn ein Werk lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt. Das Werk muss subjektiv neu sein. Alle diese Voraussetzungen sind beim Badezimmer der Klägerin nicht gegeben. „

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