AG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, Az. 57 C 14613/08
§§ 10 Abs. 1; 97 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf den Anscheinsbeweis seiner Urheberschaft durch Vorlage der Original-Negative eines Fotos liefern kann. Deren Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass es sich um eine große Zahl von Lichtbildern handele, die erkennbar alle einer bestimmten Serie, also offensichtlich einem konkreten Foto-Shooting, entstammten. Dies folge aus dem identischen Hintergrund, dem vergleichbaren Bildausschnitt sowie Blickwinkel und auch aus dem übereinstimmenden Styling der Abgebildeten. Wenn nun der Kläger als Fotograf in der Lage sei, eine Vielzahl von Original-Negativen von einem Shooting vorzulegen, deute dies zumindest bei gewöhnlichem Lauf der Dinge darauf hin, dass er bei diesem Shooting der Fotograf gewesen sei.
Weiterhin habe die Inaugenscheinnahme der Negative der entsprechenden Bilderserie ergeben, dass fast sämtliche Dia-Positive mit dem Vermerk © … versehen gewesen seien. Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG, wonach derjenige, der auf dem Original eines Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet sei, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber gelte, greife zwar nicht unmittelbar ein, da das streitgegenständliche Lichtbild selbst einen solchen Aufdruck nicht aufgewiesen habe. Dies sei jedoch nachvollziehbar damit erklärt worden, dass die entsprechenden Bilder mit einer anderen Kamera angefertigt worden seien und demnach eine abweichende technische Ausführung des Positivs aufwiesen. Es sei zweifelsfrei erkennbar, dass das streitgegenständliche und mehrere der mit dem Vermerk versehenen Lichtbilder aus derselben Fotoserie stammten; insoweit werde auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Weiterhin sei gerichtsbekannt, dass es sich bei dem Kläger um einen Fotografen handele, der in den Vereinigten Staaten Foto-Shootings mit mehreren Prominenten durchgeführt habe. Diese Kenntnis beruhe auf anderen Verfahren, die hier wegen der unerlaubten Verwendung solcher Fotos geführt worden seien. Zudem spreche für diese Tatsache die eingereichte Anlage K5 (Bl. 70 f.), aus der hervorgehe, dass der Kläger eine hier nicht streitgegenständliche Starfotografie vermarktet habe. Bei einer Gesamtwürdigung aller Indizien sei bei fehlendem Vortrag zu Aspekten, die gegen die Urheberschaft sprächen, eine hinreichende Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO von der Aktivlegitimation des Klägers gegeben (vgl. hierzu auch LG München MMR 2008, 622, welches den Anscheinsbeweis sogar bei Digitalfotos, also ohne Original-Negative/Positive, anerkannt habe). Demgegenüber habe sich die Beklagte nur auf ein einfaches Bestreiten der Lichtbildnereigenschaft und somit der Aktivlegitimation beschränkt, ohne den Beweis des ersten Anscheins entkräften zu können.
Eine Kostenerstattung scheitere auch nicht an dem Umstand, dass der Abmahnung keine Originalvollmacht des Klägers beigefügt gewesen sei. Es könne dabei dahinstehen, ob die Abmahnung ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 BGB darstelle. Zumindest fehle es an einer unverzüglichen Zurückweisung dieses Geschäfts durch die Beklagte. Alleine die Tatsache, dass sie die Kostenerstattung abgelehnt habe, sei nicht als solche Zurückweisung auszulegen, da aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers zahlreiche Ursachen für die Weigerung gegeben sein könnten und gerade die fehlende Vollmachtsurkunde nicht als naheliegender Grund anzusehen sei. Im vorliegenden Fall gelte dies erst recht, da die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe und damit dem Hauptanliegen des Klägers, welches mit der Abmahnung verfolgt worden sei, auch ohne Vorlage einer Vollmacht nachgekommen sei.