AG Düsseldorf: Confirmed Opt-In? Double Opt-in? – Auf was der Versender von E-Mail-Werbung achten muss

veröffentlicht am 5. Januar 2010

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009, Az. 48 C 1911/09
§§ 242, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; 34 BDSG

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zusendung von unverlangter E-Mail-Werbung an Geschäftsleute einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Durch das Sichten und Aussortieren unerwünschter E-Mails werde Zeit und Arbeitskraft gebunden. Darüber hinaus trage der Versender von E-Mail-Werbung die Beweislast, dass die Versendung von einer vorherigen Zustimmung des Empfängers gedeckt gewesen sei. Dabei sei die Verwendung des so genannten „Confirmed Opt-in“-Verfahrens nicht ausreichend. Bei diesem Verfahren werde grundsätzlich ein Passus wie „haben Sie … nicht bestellt und diese E-Mail irrtümlich erhalten? Dann klicken Sie bitte hier, um aus dem …-Verteiler gelöscht zu werden.“ verwendet. Dies schließe jedoch nicht aus, dass die betreffende E-Mail ohne Einverständnis des Empfängers verwendet werde, da der Empfänger zunächst selbst aktiv werden müsse, um eine Überflutung seines E-Mail-Postfachs zu verhindern. Eine gesicherte Einwilligung könne nur durch die Verwendung des so genannten „Double Opt-in“-Verfahrens gewährleistet werden. Bei diesem Verfahren müsse nach Anmeldung einer E-Mail-Adresse auf eine Begrüßungs-E-Mail des Versenders eine weitere Bestätigung erfolgen. Untätigbleiben des Empfängers gilt als Ablehnung. Den Streitwert für unverlangte, rechtswidrige E-Mail-Werbung setzte das Gericht mit 3.500 EUR fest und ordnet sich damit im „günstigen Mittelfeld“ ein (Link: Streitwerte).

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