AG Düsseldorf: Filesharing – Englischer Vertrag reicht nicht zum Nachweis der Nutzungsrechte

veröffentlicht am 15. Oktober 2010

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2010, Az. 57 C 1571/09
§ 31 UrhG

Das AG Düsseldorf hat in einem Verfahren, in dem es um den Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen des so genannten Filesharings eines Musikwerks ging, die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Die Klägerin konnte nicht zur Zufriedenheit des Gerichts darstellen, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitigen Musikwerk übertragen worden waren. Sie legte eine schriftliche Vereinbarung in englischer Sprache („Heads of Agreement“) vor, ohne eine deutsche Übersetzung beizufügen. Diese konnte nach Auffassung des Gerichts nicht zur schlüssigen Darlegung oder zum Nachweis der ausschließlichen Rechteübertragung herangezogen werden. Auch bedeute die Formulierung „exclusive licensing contract“ nicht zwangsläufig die ausschließliche Übertragung der Nutzungsrechte. Auf das Urteil hingewiesen haben WDGK Rechtsanwälte.

I