AG Düsseldorf: Zum Nachweis der fiktiven Lizenzkosten bei Bilderklau reichen eigene AGB nicht aus

veröffentlicht am 10. Mai 2010

AG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2010, Az. 57 C 8526/08
§ 97 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 3 UrhG

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Betreiberin einer Bildagentur bei rechtswidriger Verwendung ihrer Bilder („Bilderklau“) zwar dem Grunde nach Schadensersatz fordern kann („fiktive Lizenzkosten“), zur Bemessung der Schadensersatzhöhe sich aber nicht auf die eigenen Konditionen, wie sie in ihren AGB festgesetzt sind, verweisen darf. Insofern würde es sich um Vertragsbedingungen handelt, die nur für den Fall der vertraglichen Nutzung und etwaiger Verstöße innerhalb der Vertragsbeziehung gelten würden. [Diese Argumentation halten wir angesichts der restlichen Rechtsprechung für bemerkenswert.]

Insbesondere stelle die von der Klägerin unter dem 28.03.2008 gestellte Rechnung über 810,00 EUR netto auch nicht einen entgangenen Gewinn im Sinne von § 97 Abs. 2 S. 2 dar. Vielmehr richte sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Danach bemesse sich der Schadensersatzanspruch nach den Beträgen, die der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass bei einer gewerblichen Internetveröffentlichung durch Einstellung auf eine eigene Website für die Dauer von bis zu drei Monaten ein Betrag von 150,00 EUR hätte geleistet werden müssen. Bei der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO orientierte sich das Gericht an den bekannten Sätzen, die die Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) für die Einstellung eines Fotos auf einer Homepage für die Dauer eines Monats als marktüblich ansetzte.

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