AG Essen: Wird bei Verkauf einer Software samt Upgrade nicht darauf hingewiesen, dass das Upgrade zeitlich beschränkt ist, kann die Software insgesamt zurückgegeben werden

veröffentlicht am 24. Juli 2011

AG Essen, Urteil vom 15.07.2011, Az. 29 C 502/10
§§ 280; 281; 346 ff.; 433 BGB

Das AG Essen hat entschieden, dass der Käufer eines Softwarepakets – bestehend aus einer veralteten Version der Software und einem Upgrade auf die aktuelle Version der jeweiligen Software – den Kauf rückgängig machen kann, wenn der Verkäufer ihn nicht darauf hinweist, dass das erworbene Upgrade nur zeitlich begrenzt gültig ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Essen

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Amtsgericht Essen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.07.2011 durch … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 552,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2011 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe von zwei Programmen »Microsoft Office 2007 Standard Upgrade inkl. Support, inkl. MS Office 2010 Technologie Garantie, Deutsch, inklusive Zweitlizenz für einen tragbaren Computer nebst den dazugehörigen Datenträgern und Hardboxen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß der §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO abgesehen.sr

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 493,78 sowie Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 59,18 EUR, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der erhaltenden Software-Programme aus den §§ 433, 280, 281, 346 ff. BGB.

Zwischen den Parteien ist durch die verbindliche Bestellung des Klägers der zwei Software-Programme ein wirksamer Vertrag über die Lieferung eines MS Office 2007 einschließlich eines Upgrades auf MS Office 2010 zustande gekommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine zeitliche Beschränkung der Upgrade-Möglichkeit nicht wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden.

Die Internetseite der Beklagten, auf der das streitgegenständliche Produkt angeboten worden ist, vgl. BI. 7 d. GA, ist als sog. invitatio ad offerendum der Beklagten zu verstehen. Ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags erfolgt durch den Besteller – hier den Kläger -, welcher sich bei der Bestellung des Formulars des Empfängers – der Beklagten – bedient. Im Rahmen der Auslegung ist hierbei gemäß der §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen, wie der Besteller das entsprechende Formular verstehen durfte, Unklarheiten wirken gemäß § 305 Abs. 2 BGB analog zulasten des Empfängers.

Bereits die Überschrift des Produkts enthält den Passus »inkl. MS Office 2010 Technologie Garantie«; im weiteren Verlauf werden diejenigen Umstände dargelegt, unter denen ein Besteller berechtigt ist, das Upgrade MS 2010 kostenfrei in Anspruch zu nehmen. Eine zeitliche Einschränkung der Bezugsberechtigung ist aus dem Zusammenspiel von Überschrift und den weiteren Informationen nicht ersichtlich. Die Produktseite der Beklagten erweckt vielmehr den Eindruck einer zeitlich unbefristeten Möglichkeit der Inanspruchnahme des Upgrades MS Office 2010 bei Kauf des Programms MS Office 2007.

Die zeitliche Einschränkung eines solchen Upgrades stellt gerade im Rahmen des Erwerbs eines Software-Programms auch einen wesentlichen Aspekt der kaufentscheidenden Motivation des Bestellers dar. Auf eine entsprechende Einschränkung der Bezugsmöglichkeit muss daher eindeutig und klar erkennbar durch den Verkäufer hingewiesen werden, ein entsprechender Hinweis in einem durch einen weiteren Link verbundenen Text, BI. 22 f. d. GA, ist nicht ausreichend. Indem die Beklagte dem Kläger trotz entsprechender Nachfristsetzung ein das Upgrade nicht zur Verfügung gestellt hatte, war der Kläger berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Vertrag entsprechend rückabzuwickeln.

Der Umfang des darüber hinaus zu leistenden Schadensersatzes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger für die Beschaffung eines gleichwertigen Software-Programms je Programm ca. 30,- € mehr aufwenden muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Tobias Strömer.

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