AG Frankfurt a.M.: Anschlussinhaber muss nicht verhindern, dass minderjähriges Kind Filesharing-Software auf dem PC des Anschlussinhabers installiert

veröffentlicht am 30. August 2010

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2009, Az. 31 C 975/08-10
§§ 670; 677; 683 S. 1 BGB

Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich die im Rahmen der Störerhaftung ergebenden Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese könnten auch für rechtmäßige Ziele (!) verwendet werden. Das Gericht vermochte keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Angesichts des Alter des Kindes (13-14 Jahre) reichten nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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