AG Frankfurt a.M.: Bei unberechtigtem Mahnschreiben Anspruch auf Unterlassung

veröffentlicht am 3. November 2008

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
§§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB

Das AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.

Amtsgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

….

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst durch … im schriftlichen Verfahren gemäß §
495a ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 29.09.2008 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger schriftlich zu einer Zahlung aufzufordern unter dem Hinweis, es werde nach Erlass eines Mahnbescheides gegen den Kläger hieraus in jedem Fall ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel ergehen; dem Kläger anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu Höhe von 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGB gegenüber der Beklagten zu.

Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.2008 ein Mahnschreiben diesen Inhalts zugeschickt, ohne das dem Mahnschreiben eine entsprechende Forderung zu Grunde lag. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieses Handeln auch nicht durch zulässige Rechtsberatung gedeckt, denn nach dem unwidersprochenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Vortrag des Klägers lag diesem Schreiben kein Inkassoauftrag zu Grunde, da die angebliche Firma – auch dies ist unstreitig – tatsächlich nicht existent ist. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten werden dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zahlreiche Strafverfahren wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Eintreibung nicht existenter Forderungen geführt. Damit steht fest, dass dem Kläger zugesandte Schreiben jeglicher Grundlage entbehrte. Es sollte vielmehr dazu dienen den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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