AG Frankfurt a.M.: Domain-Registrarin kann die Löschung einer Domain per einstweiliger Verfügung befristet untersagt werden, wenn der Verlust der Domain streitig ist

veröffentlicht am 4. September 2011

AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.07.2011, Az. 30 C 1549/11
§ 12 BGB, § 314 Abs. 2 BGB

Das AG Frankfurt a.M. hat einer Domain-Registrarin für die Zeitdauer von ca. 8 1/2 Monaten untersagt, eine Domain zu löschen, nachdem die Kündigung des der Domain zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses streitig war. Der Streitwert wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext dieses „Sicherungsbeschlusses“:


Amtsgericht Frankfurt a.M.

Beschluss

Der Antragsgegnerin wird – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – gemäß §§ 921, 935, 938, 940 ZPO i.V.m. § 12 BGB

bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO) verboten, die DOMAINs www.x-y.de und www.x-y.de zu löschen oder anderweitig zu vergeben.

Die Anordnung ist befristet bis einschließlich 31.3.2012.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12.7.2011 sowie der vorgelegten Domain-Abfragen vom 12.7.2011 und Kündigungserklärung vom 12.7.2011 ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Inhaber oben genannter Domains ist und die Antragsgegnerin die Löschung derselben angedroht hat.

Da eine fristlose Kündigung wegen „Nichterreichbarkeit“ ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist (§ 314 Abs. 2 BGB, der auch durch AGB nicht abdingbar ist), ist ein Verfügungsanspruch gegeben.

Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass nach dem eigenen Internet-Auftritt der Antragsgegnerin eine Neuvergabe freier Domains binnen 5 Minuten erfolgen kann.

Die einstweilige Verfügung war geboten, damit die Antragsgegnerin nicht Fakten schafft, die durch ein mögliches Obsiegen des Antragstellers im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr rückgängig zu machen wären.

Die Befristung der einstweiligen Verfügung war geboten, um dem Antragsteller zu ermöglichen, in einem Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, da eine solche der Rechtskraft fähige Feststellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich ist. Dementsprechend wurden auch die Anträge des Antragstellers ausgelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 GKG; 3 ZPO.

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