AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05.2009, Az. 30 C 374/08 – 71
§§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB
Vor dem AG Frankfurt erlitten die Rechteinhaber der Marke Ed Hardy eine weitere Niederlage (Links auf weitere Urteile: LG Frankenthal, LG Düsseldorf, LG Koblenz). Das Gericht war der Auffassung, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Eine solche sei wiederum gegeben, wenn ein gefälschtes Produkt verkauft werde. Der Beklagte hatte ein T-Shirt mit einer Ed-Hardy-Grafik über die Auktionsplattform eBay zum Verkauf angeboten. Die Klägerin mahnte wegen Urheberrechtsverletzung ab und verlangte den Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens eines Fälschung reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Eine Bezugnahme auf das in der Auktion verwendete Foto und die Behauptung, dass die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen, der Schnitt und die qualitative Verarbeitung nicht der Originalware entspreche, erfülle die Darlegungslast nicht. Von einem Foto im Internet könne nicht auf die qualitative Verarbeitung geschlossen werden. Auch fehle eine Darlegung, wie der Schnitt und die Steinaufbringung im Original auszusehen hätten. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten ab.
AG Frankfurt a.M.: Keine Kostenerstattung für Ed-Hardy-Abmahnung, wenn Fälschung nicht erwiesen ist
veröffentlicht am 28. September 2009