AG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Urheberrechte an Ed-Hardy-Produkten gilt ein Streitwert von 50.000 EUR

veröffentlicht am 29. September 2008

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M. Urteil vom 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07
§§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB, §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPO

Das AG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem ein (wohl privat handelnder) Verkäufer ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR bestätigt und sich insoweit auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt a.M. berufen. Maßgeblich sei das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy sei weltweit bekannt und habe auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen. Das Angebot des Beklagten habe ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden können. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt habe, und nur ein T-Shirt verkauft habe, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.

Amtsgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem Rechtsstreit


gegen

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 – durch … am 11.04.2008 für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung über den Betrag von 1.641,96 EUR gemäß Rechnung vom 26.11.2007 der Rechtsanwälte … freizustellen.

2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4.
Der Streitwert wird auf 1.641, 96 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung.

Im Juli 2007 bot der Beklagte auf der Interseite www.ebay.de ein T-Shirt mit einem V-Ausschnitt und einer Grafik, welche eine Bulldogge im Stil einer Tätowierung zeigt (Bl. 28 f. d.A.), zum Verkauf an.

Schöpfer der Grafik ist der amerikanische Tattoo-Künstler Don Ed Hardy, welcher sämtliche Rechte an seinen persönlichen geistigen Schöpfungen an die Firma Hardy Life LLC übertrug. Weltweit einzige Lizenznehmerin der vorgenannten Firma ist die Firma Wervous Tattoo Inc. Der Kläger ist exklusiver (Sub-) Lizenznehmer für Deutschland und Österreich in Bezug auf alle geistigen Schöpfungen von Don Ed Hardy, einschließlich der auf dem vom Beklagten angeboten T-Shirt aufgedruckten Bulldog-Grafik.

Der Kläger ist ebenfalls berechtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich seiner Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenden Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen.

Produkte, die mit der Bulldog-Grafik versehen sind, werden von der Hardy Life Inc. in über 40 Ländern der Welt verkauft. Nahezu 500 Geschäfte in Deutschland, darunter bekannte Kaufhäuser, führen diese Produkte. Aufgrund der Präsenz der Marke Ed Hardy in deutschen Fernsehsendungen mit nicht unerheblicher Einschaltquote hat sich diese zu einer der angesagtesten Modemarken in Deutschland entwickelt. Im Internet wird die Marke etwa als „angesagteste Marke weltweit“ oder als „das neue Trendlabel“ bezeichnet.

Mit Schreiben vom 24.07.2007 (Bl. 31 f. d.A.) wurde der Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgemahnt mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Trotz weiterer Mahnungen unter Fristsetzung unterzeichnete der Beklagte keine Unterlassungserklärung.

Der Kläger behauptet, es habe sich bei dem streitgegenständlichen T-Shirt mit der Bulldog-Grafik um ein Plagiat gehandelt. Dies ergebe sich daraus, dass dieses T-Shirt mit der Bulldog-Grafik nicht in Kombination mit einem V-Ausschnitt und dem aus dem aus den Lichtbildern ersichtlichen Schnitt des T-Shirts verwendet werde. Außerdem sei die Bulldog-Grafik überproportional groß gestaltet.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Forderung über den Betrag von 1.641, 96 EUR gemäß Rechnung vom 26.11.2007 der Rechtsanwälte … freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30,01.2008 (Bl. 63 f. d.A,) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 32 ZPO, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Als Begehungsort sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort der deliktischen Handlung anzusehen [s. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. (2005), § 32, Rn. 16].

Urheberrechtsverletzungen erfolgen an allen Orten, an deren die Verletzungsexemplare bestimmungsgemäß verbreitet werden bzw. eine Homepage im Internet abgerufen werden kann [s. Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urneberrecht, 2. Aufl. (2006), § 105, Rn. 8, 13, 15]. Das Angebot des Beklagten auf eBay konnte von jedem Computer, d.h. auch in Frankfurt am Main, abgerufen werden.

Die Klage ist auch begründet. Denn der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe des erkannten Betrages, der durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten in Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Abmahnung des Beklagten entstanden ist, nach §§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB.

Rechtsanwaltskosten sind als Abmahnkosten grundsätzlich über die Regelung zur Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig [s. etwa BGHZ 52, 393 (399); BGH, GRUR 1984, 129 (131); weitere Nachweise unter Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. (2008), § 12, Rn. 1.90], wenn die Abmahnung dem Geschäftsherrn objektiv nützlich war und aus objektiver Sicht seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach [s. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. (2008), § 12, Rn. 1.90].

Dies ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass dem Kläger als Inhaber der Rechte an dem streitgegenständlichen T-Shirt mit der Bulldog-Grafik gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zustand. Denn indem der Beklagte das streitgegenständliche T-Shirt mit der Bulldog-Grafik als nach § 2 Abs, 1 Nr. 4 UrhG geschütztes Werk im Internet bei eBay zum Verkauf anbot, hat der Beklagte das Werk entgegen § 15, 16, 17 UrhG widerrechtlich in den Verkehr gebracht.

Insofern wurde der streitgegenständliche Artikel auch nicht bereits durch den Kläger oder eine sonstige urheberrechtlich berechtigte Person in den Wirtschaftsraum eingeführt. Denn bei dem T-Shirt mit der Bulldog-Grafik handelt es sich um ein Falsifikat. Der hinsichtlich der Plagiatseigenschaft insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat hierzu vorgetragen, original T-Shirts der Marke Ed Hardy mit der Bulldog-Grafik werden nicht in der Kombination mit einem V-Ausschnitt und dem aus den Lichtbildern ersichtlichen Schnitt angeboten.

Ferner sei die Bulldog-Grafik überproportional groß. Unabhängig von der Frage der Substanz des diesbezüglichen Klägervortrages in seiner Gesamtheit hat der Beklagten den Vortrag der Klägerin zur Plagiatseigenschaft-, der die erforderliche Substanz besitzt, nämlich die Behauptung, das T-Shirt werde mit dieser Grafik im Original nicht mit einem V-Ausschnitt angeboten, nicht hinreichend qualifiziert bestritten.

Dem Beklagten, welcher das T-Shirt auf eBay angeboten hat, ist durchaus zuzumuten, zur Herkunft des T-Shirts und dessen Kaufpreis durch Befragen seiner Bekannten als Schenker oder den sonstigen -Umständen genauer vorzutragen, die ihn zu der Erkenntnis bringen, es handele sich beim dem T-Shirt um ein Original. Außerdem ist es dem Beklagten möglich, sich im Handel oder im Internet zu erkundigen, ob das streitgegenständliche T-Shirt auch mit V-Ausschnitt angeboten wird. Auf das Erfordernis eines qualifizierten Bestreitens hat das Gericht den Beklagten hingewiesen.

Unerheblich ist auch der Einwand des Beklagten, er habe bei dem Verkauf des T-Shirts nicht gewerblich gehandelt, so dass keine unternehmerische Konkurrenzsituation vorliege und eine wettbewerbsrechtliche Verletzung ausscheide. Eine Verletzung von Urheberrechten und der sich daraus ergebende Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG erfordern jedoch keine Unternehmereigenschaft von Rechtsinhaber und Verletzer.

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird bereits aufgrund des einmaligen Verstoßes des Beklagten gegen das Urheberrecht vermutet. Die Vermutung kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, d.h. der Verletzter muss ein Unterlassungsversprechen mit dem weiteren Versprechen abgeben, er werde für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessen hohe Strafe an den Rechtsinhaber zahlen [s. Wandtke/Bullinger/v. Wolff, Urheberrecht, 2. Aufl. (2006), § 97, Rn. 35). Dies hat der Beklagte unstreitig unterlassen.

Die Abmahnung diente zur Beseitigung der dargelegten rechtswidrigen Störung und lag daher auch im (vermuteten) Interesse des Beklagten.

Die Einschaltung eines Anwalts stellt sich vorliegend als zweckentsprechende Maßnahme zur Rechtsverfolgung dar.

Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden [s. auch LG Frankfurt am Main, Beschl. v, 23.11.2007, Az. 2-18 0 427/07]. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen.

Das Angebot des Beklagten konnte ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt hat, und nur ein T-Shirt verkauft hat, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.

Der Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr im Rahmen von Nr. 2300 VV RVG stellt sich ebenfalls als billig im Sinne von § 14 RVG dar.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZP0.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1, 3 ZPO.

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