AG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.03.2010, Az. 32 C 3215/09-48
§§ 280 BGB; 823 BGB
Das AG Frankfurt a.M. hat laut einer dpa-Meldung vom 20.04.2010 entschieden, dass ein für den Geldtransfer zuständiges Unternehmen nicht ohne weiteres haftet, wenn die Geldtransfer-Methode des Unternehmens für betrügerische Geschäfte missbraucht wird. Der betroffene Verbraucher kaufte über das Internet einen Pkw eines im Ausland ansässigen Verkäufers. Letzterer verlangte von dem Käufer, seinen Namen zu nennen und die Kaufsumme von 4.300,00 EUR bei einem Geldtransfer-Unternehmen zu hinterlegen. In der Folge wies sich der Verkäufer durch gefälschte Papiere aus und ließ sich das Geld auszahlen, ohne dem Verkäufer den versprochenen Pkw zu übereignen. Der betrogene Käufer verlangte nun, da der Verkäufer unbekannten Ortes verzogen war, den Kaufpreis von dem Transfer-Unternehmen zurück. Erfolglos: Wenn der Verkäufer dem Unternehmen den Namen des Geschäftspartners nennen könne, so das Amtsgericht, sei er berechtigt, sich das Geld auszahlen zu lassen.