AG Geldern, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 C 27/09
Art. 8, Art. 39 CISG; § 13 a UStG
Das AG Geldern hat entschieden, dass bei einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung (hier: Niederlande – Deutschland) der Käufer nicht einfach einen Umsatzsteuerbetrag vom vereinbarten (Brutto-)Preis abziehen darf. Der Käufer hatte vom vereinbarten Kaufpreis von 18.900,00 EUR für Mais lediglich 17.663,00 EUR gezahlt. Die Differenz habe er an das deutsche Finanzamt abgeführt. Auf Anschreiben und Mahnungen des Verkäufers sei keine Reaktion erfolgt. Das Gericht verurteilte den Käufer zur Zahlung des Restbetrages, da der vereinbarte Preis als der zu zahlende Preis auszulegen sei. Soweit der Verkäufer die Rechnung fehlerhaft ausgestellt habe, sei dies vom Käufer rechtzeitig zu rügen gewesen. Eine Rüge in einer Klageerwiderung aus dem Jahre 2009 sei für eine Rechnung aus 2007 in jedem Falle nicht rechtzeitig. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Geldern
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2011 durch den Richter … für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Geldern vom 20.08.2009 wird teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.237,- € nebst Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank, höchstens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangs-vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein in den Niederlanden ansässiger Landwirt, der zur Regelumsatzbesteuerung optiert hat. Der Beklagte betreibt in Deutschland unter der Firma …. eine Biogasanlage. Der Beklagte kaufte vom Kläger 13,5 Tonnen Mais zum Preise von 18.900,- €, der ihm im Oktober 2007 geliefert wurde. Der Kläger rechnete die Lieferung mit der Rechnung Nr. 10.33.04.215 ab; für weitere Einzelheiten zum Inhalt der Rechnung wird auf diese (Bl. 18 GA) Bezug genommen. Der Beklagte zahlte auf die Rechnung nur einen Betrag von 17.663,- €. Den Restbetrag zahlte der Beklagte weder auf die Mahnung des Klägers vom 07.02.2008, noch auf die Mahnung des niederländischen Inkassobüros …. vom 29.04.2008, noch auf die anwaltliche Mahnung der niederländischen Rechtsanwaltskanzlei …. . Der Kläger zahlte für das Inkassobüro 178,50 € und für seinen niederländischen Rechtsanwalt 450,- €. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der Kläger im Verhandlungstermin am 20.08.2009 nicht, worauf klageabweisendes Versäumnisurteil erging.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe auf sämtliche außergerichtlichen Schreiben nicht reagiert. Der Beklagte habe außergerichtlich auch niemals gerügt, dass die Rechnung nicht korrekt sei. Er ist der Auffassung, dass der Kläger den Gesamtpreis an ihn zu zahlen habe und eine Korrektur der Rechnung nicht geboten sei.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 20.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.237,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2008, sowie weitere 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und weitere 357,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 20.08.2009 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte trägt vor, er habe seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger vollständig erfüllt. Man habe einen Bruttopreis vereinbart. Der Differenzposten sei der Umsatzsteuerbetrag, den er an das deutsche Finanzamt abgeführt habe. Er habe zudem ein Zurückbehaltungsrecht, weil die vom Kläger ausgestellte Rechnung die abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von 7 % nicht ausweise und daher nicht ordnungsgemäß sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Gutachten des Sachverständigen ….; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 08.12.2010 (Bl. 131-143 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf den zulässigen, insbesondere form- und fristgerechten Einspruch des Klägers war das klageabweisende Versäumnisurteil vom 20.08.2009 gemäß § 342 ZPO im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil die Klage insoweit begründet ist.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 1.237,- € aus Art. 53 Fall 1 des Wiener Abkommens über den internationalen Warenkauf vm 11.04.1980 (nachfolgend: CISG).
1.)
Die Parteien haben im Oktober 2007 einen Vertrag über den Kauf von 13,5 Tonnen Mais geschlossen. Auf diesen Vertrag ist gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a) CISG das Wiener Abkommen über den internationalen Warenkauf anzuwenden, weil Deutschland und die Niederlande Vertragsstaaten des Abkommens sind. Soweit das CISG keine abkommensrechtliche Regelung enthält, ist gemäß Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB a.F. ergänzend niederländisches Recht anzuwenden, weil der Kläger als Verkäufer dort seinen Sitz hat und beim Kaufvertrag die Leistung des Verkäufers charakteristisch ist (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl. 2007, Art. 28 EGBGB Rn. 9).
2.)
Der Kläger hat gegen den Beklagten eine Restkaufpreisforderung von 1.237,- €, weil die Parteien einen Kaufpreis in Höhe von 18.900,- € vereinbart haben, wovon der Beklagte erst 17.663,- € gezahlt hat. Der von den Parteien vereinbarte Preis von 18.900,- € ist gemäß Art. 8 CISG dahingehend auszulegen, dass der Beklagte 18.900,- € an den Kläger zu zahlen hat.
a)
Bei grenzüberschreitenden deutsch-niederländischen Kaufverträgen kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Preisvereinbarung „brutto“ erfolgt, weil im niederländischen unternehmerischen Rechtsverkehr – anders als im deutschen Recht (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 157 Rn. 13) – grundsätzlich von Nettopreisabreden auszugehen ist (Rechtbank Utrecht, Urt. v. 24.09.2008, Az.: 226028/HA ZA 07-303 unter Tz.: 2.20 = LJN: BF1805; Rechtbank Maastricht, sector kanton, Urt. v. 17.08.2009, Az.: 306999 CV EXPL 08-3511 =LJN: BJ5389). Beide Parteien sind auch reguläre Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne; dies gilt auch für den Kläger, obgleich dieser Landwirt ist, weil er gemäß Art. 27 Abs. 6 Wet op de omzetbelasting 1968 (nachfolgend: WOB) zur Regelumsatzbesteuerung optiert hat.
b)
Es kann jedoch eine Bruttopreisabrede unterstellt werden, weil Brutto- und Nettopreis vorliegend denselben Betrag ergeben. Der Kläger schuldet aufgrund des streitgegenständlichen Vertrages keine Umsatzsteuer. Die Lieferung ist gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) WOB i.V.m. Tabelle II lit. a) Nr. 6 WOB in den Niederlanden umsatzsteuerfrei, weil sie eine „intracommunautair goederenvervoer“ (innergemeinschaftliche Lieferung) im Sinne von Art. 2a Abs. 1 lit. h) WOB ist, da sie von den Niederlanden nach Deutschland erfolgt und die Lieferung in Deutschland als innergemeinschaftlicher Erwerb („intracommunautaire verwerving“) umsatzsteuerpflichtig ist.
c)
In Deutschland ist die Lieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. Dadurch wird die Umsatzsteuer aber nicht zum Bestandteil des vereinbarten Bruttopreises. Schuldner der Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG ausschließlich der Beklagte, nicht aber der Kläger. Eine Bruttopreisabrede umfasst aber nur den Betrag, den eine Vertragspartei der anderen für ihre Leistung schuldet, nicht aber die zudem im Gefolge dieser Leistung an Dritte abzuführende Summen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Begriff des Bruttoarbeitslohns. Dieser umfasst nach allgemeiner Auffassung nicht die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil der Arbeitgeber diese kraft eigener rechtlicher Verpflichtung an die Sozialversicherungsträger abführen muss, während die Arbeitnehmeranteile vom Bruttolohnbegriff umfasst werden, weil der Arbeitgeber diese nur für den rechtlich zur Zahlung verpflichteten Arbeitnehmer abführt.
d)
Der Beklagte kann dem Restkaufpreisbegehren auch nicht entgegenhalten, dass er die gezahlte Umsatzsteuer von 1.237,- € nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG erstattet bekommen hat. Dieses Vorbringen ist der Sache nach als Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus Art. 74 S. 1 CISG wegen der fehlerhaften Rechnung zu sehen, da die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung/eines innergemeinschaftlichen Erwerbes vorliegen. Dem Beklagten steht kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch nach Art. 74 CISG zu. Zwar ist gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG bei grenzüberschreitenden deutsch-niederländischen Kaufverträgen die Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung als nach Art. 58 Abs. 1 S. 1 CISG stillschweigend vereinbart anzusehen (OLG Köln, Urt. v. 03.04.2006 – 16 U 65/05 = OLGR Köln 2006, 574, 576). Es mag zugunsten des Beklagten entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen …. als richtig unterstellt werden, dass die vom Kläger erteilte Rechnung nicht ordnungsgemäß war, weil sie anstelle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beklagten dessen (einkommensteuerlichen Zwecken dienende) Steuernummer angegeben hat, obgleich der mit einem Gutachten zur niederländischen Rechtslage beauftragte Sachverständige diese aufgrund einer von ihm aufgrund der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angenommenen Vergleichbarkeit ausdrücklich „ausschließlich“ anhand der „deutschen Regelungen“ (Seite 5 des Gutachtens = Bl. 135 GA) beurteilt hat. Der Beklagte kann aus der Fehlerhaftigkeit der Rechnung jedenfalls gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG analog keine Schadensersatzansprüche herleiten, weil er den Mangel der Rechnung nicht rechtzeitig gerügt hat (vgl. BeckOK-BGB/Saenger, 20. Edition 2011, Art. 39 CISG Rn. 13). Mängel von Dokumenten im Sinne von Art. 58 Abs. 1 S. 1 CISG muss der Käufer ebenso rügen wie Mängel der Ware selbst (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 34 CISG Rn. 9). Der für die ordnungsgemäße Rüge darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BeckOK-BGB/Saenger, 20. Edition 2011, Art. 39 CISG Rn. 15) hat nicht dargetan, dass er vorgerichtlich eine Unrichtigkeit der Rechnung gerügt hat. Genaue Zeitpunkte hat er nicht angegeben und Schriftstücke nicht vorgelegt. Zudem hat er keinen Beweis angeboten, so dass er insoweit zumindest als beweisfällig anzusehen ist. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die Rüge erstmals mit der Klageerwiderung vom 28.04.2009 (Bl. 28 GA) erhoben worden ist. Dies kann bei einer Rechnung aus dem Jahr 2007 nicht mehr als Rüge innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von Art. 39 Abs. 1 CISG angesehen werden.
3.)
Der Anspruch ist auch durchsetzbar.
a)
Zwar ist der Kaufpreis analog Art. 58 Abs. 1 S. 1 CISG erst Zug um Zug gegen Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig (OLG Köln, Urt. v. 03.04.2006 – 16 U 65/05 = OLGR Köln 2006, 574, 576). Es sei auch vorliegend unterstellt, dass die Rechnung entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen …. nicht ordnungsgemäß ist. Der Beklagte kann auf die Unrichtigkeit der Rechnung aber analog Art. 39 Abs. 1 CISG kein Zurückbehaltungsrecht stützen, weil er den Mangel der Rechnung nicht rechtzeitig gerügt hat (vgl. BeckOK-BGB/Saenger, 20. Edition 2011, Art. 39 CISG Rn. 13).
II.
Der Zinsanspruch folgt aus Art. 78 CISG. Kaufpreisansprüche sind ab Fälligkeit zu verzinsen. Diese lag zum beantragten Zinsbeginn am 07.05.2008 in jedem Falle vor, weil die Lieferung bereits im Oktober 2007 erfolgt war. Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit der erteilten Rechnung steht dem trotz Art. 58 Abs. 1 S. 1 CISG nicht entgegen, weil der Beklagte sich insoweit gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG nicht mehr auf die Vertragswidrigkeit berufen darf (s. o.).
1.)
Das Wiener Abkommen über den internationalen Warenkauf enthält bewusst keine Regelung zur Zinshöhe (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 78 CISG Rn. 12). Diese folgt daher dem gemäß Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB a.F. anwendbaren niederländischen Recht (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 78 CISG Rn. 12; Herber/Czerwenka, Internationales KaufR, 1. Aufl. 1991, Art. 78 CISG Rn. 6). Der Zinssatz beträgt gemäß Art. 6:120 Abs. 2 Burgerlijk Wetboek (nachfolgend: BW) sieben Prozentpunkte über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank, weil die Klageforderung eine Geldschuld im Sinne von Art. 6:119a Abs. 1 BW ist, die einem unternehmerischen Geschäft der Parteien entstammt. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist dieser Zinssatz vorsorglich auf die beantragte Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Bundesbank zu begrenzen, da die theoretische Möglichkeit besteht, dass der niederländische Verzugszinssatz den deutschen übersteigt, da dieser eine andere Bezugsgröße hat. Praktisch dürfte dies allerdings nicht vorkommen, weil der Basiszinssatz der Bundesbank regelmäßig einen Prozentpunkt unter dem Hauptrefinanzierungszinssatz der EZB liegt und sich an diesem orientiert (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 126 und 148/149).
2.)
Es ist auch zulässig, einen dynamisierten Zinssatz unter Bezugnahme auf einen von der EZB festgelegten Zinssatz zu tenorieren. Zwar mag die abstrakte Bezugnahme auf dynamisierte ausländische Zinssätze grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt sein (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2008 – 7 U 46/08 = BeckRS 2008, 24556). Bei den Zinssätzen der Europäischen Zentralbank handelt es sich aber nicht um ausländische Zinssätze, sondern um europarechtliche, die als Teil der inländischen Rechtsordnung anzusehen sind. Die Zinssätze verlieren diesen inländischen Charakter auch nicht, wenn eine ausländische Rechtsordnung auf sie Bezug nimmt.
III.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz von 178,50 € Inkassokosten nach Art. 74 S. 1 CISG. Die Kosten sind nicht für eine angemessene Rechtsverfolgung aufgewandt worden. Dabei kann dahinstehen, ob Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros niemals einer angemessenen Rechtsverfolgung dienen (so BeckOK-BGB/Saenger, 20. Edition 2011, Art. 74 CISG Rn. 8 ) oder ob die Inkassokosten jedenfalls dann ersatzfähig sind, wenn die Beauftragung des Inkassobüros aus Sprachgründen, Kenntnis des für den Gläubiger ausländischen Rechts und ausländischer Mentalität die Durchsetzung der Forderung tatsächlich erleichtern kann (so Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 74 CISG Rn. 51). Die Beauftragung des niederländischen Inkassobüros …. hat die Beitreibung der Forderung auch nicht tatsächlich erleichtert. Allenfalls die Beauftragung eines deutschen Inkassobüros hätte die Rechtsdurchsetzung erleichtern können (vgl. AG Geldern, Urt. v. 30.03.2011 – 4 C 302/09). Zwar war das Inkassobüro in der Lage, ein deutschsprachiges Mahnschreiben zu verfassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitreibung einer Forderung unterscheiden sich in Deutschland und den Niederlanden jedoch nicht unerheblich. Auch bleibt für den Schuldner eindeutig erkennbar, dass auch das Inkassobüro, ebenso wie sein Gläubiger, aus dem Ausland operieren muss, so dass für ihn naheliegend gewesen ist, dass auch bei Nichtzahlung weitere Maßnahmen gegen ihn noch nicht unmittelbar bevorstanden.
IV.
Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 357,- € nach Art. 74 S. 1 CISG. Auch diese Kosten sind nicht für eine angemessene Rechtsverfolgung aufgewandt worden. Da der Beklagte auf die Mahnschreiben des Inkassobüros nicht gezahlt hatte, dürfte der Kläger nicht mehr davon ausgehen, dass der Beklagte auf ein außergerichtliches Mahnschreiben seines Rechtsanwalts zahlen würde. Er hätte sogleich Klageauftrag erteilen müssen. Dies wäre auch trotz des grenzüberschreitenden Charakters der Angelegenheit zumutbar gewesen. Der Kläger hätte sich auch durch einen niederländischen Rechtsanwalt im vorliegenden Rechtsstreit vertreten lassen können. Da Zivilsachen vor dem Amtsgericht gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 ZPO Parteiprozesse ohne Anwaltszwang sind, sind niederländische Rechtsanwälte gemäß § 28 Abs. 1 EuRAG auch ohne einen zusätzlichen deutschen Einvernehmensanwalt postulationsfähig.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 344, 92 Abs. 1 ZPO. Auch bei Obsiegen trägt eine Partei die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits sind entsprechend dem anteiligen Unterliegen der Parteien verteilt. Bei der Berechnung der Unterliegensanteile ist auch ein Unterliegen mit Nebenforderungen zu berücksichtigen, auch wenn diese den Streitwert gemäß § 4 ZPO nicht erhöhen (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 92 Rn. 11). Übersteigt dieser Anteil – wie vorliegend – 10 % kommt eine Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht.
VI.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.237,- Euro (Zinsen, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten erhöhen gemäß § 4 ZPO den Streitwert nicht)