AG Hamburg, Urteil vom 04.03.2003, Az. 36a C 37/03
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
Das AG Hamburg hat entschieden, dass auch derjenige als Störer anzusehen ist, der nicht selbst E-Mail-Werbung (Spam) betreibt, jedoch Kunden die Möglichkeit eröffnet, nach einem Aufruf seiner Internet-Seite bis zu sechs E-Mails an Dritte zu versenden, um diese für die kostenlosen Dienste der Beklagten zu werben (sog. Tell-a-friend-Funktion). Zu der (Un-) Zulässigkeit dieser Freundschaftswerbung gibt es bereits Entscheidungen vom OLG Nürnberg (Link: OLG Nürnberg) und LG Berlin (Link: LG Berlin).
Dass die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails bzw. E-Mail-Werbung das Recht am Unternehmen des Verfügungsklägers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB – dieses erstrecke sich auch auf Angehörige freier Berufe, zu denen unter anderem Rechtsanwälte gehören, – werde von der Rechtssprechung in Hamburg einheitlich bejaht, sodass das Gericht diesbezüglich von weiteren Ausführungen absehe.
Dass das, was die Beklagte praktiziert habe, auch tatsächlich Werbung sei – sie habe es „Freundschaftswerbung“ genannt, werde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, sodass es auch diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedürfe. Der Ansicht der Beklagten, sie sei für die dem Kläger zugegangene E-Mail bzw. diejenigen, welche die bei ihrem Service registrierten Kunden an Dritte versenden würden, nicht verantwortlich, sie – die Beklagte – sei mit anderen Worten kein Störer, vermöge das Gericht nicht zu teilen. Dass die Beklagte die E-Mails nicht selber verschickt habe, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass sie die Plattform zur Verfügung stelle, von der aus bestimmungsgemäß für das neue „Produkt“ der Beklagten geworben werde. Dass damit die Beklagte adäquat kausal verantwortlich sei für sie betreffende Werbung, welche ihre Kunden an Dritte versendeten, unterliege bei dieser Art der Organisation keinem Zweifel. Die Beklagte bediene sich hier praktisch Dritter – ihrer registrierten Kunden -, um für sich zu werben.