AG Hamburg: Die Äußerung „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“ ist eine zulässige Meinungsäußerung

veröffentlicht am 9. Oktober 2012

AG Hamburg, Urteil vom 19.07.2012, Az. 32 C 57/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Erklärung „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“ eine zulässige Meinungsäußerung ist.  Die Bezeichnung „arme Sau“ sei keine reine Schmähkritik. Dies setze voraus, dass es sich nicht um eine sachbezogene Äußerung handele, sondern vielmehr die Schmähung in den Vordergrund trete, es sich also um Äußerungen handele, die den Angriff auf die Person bezwecke, ohne der sachbezogenen Kritik zu dienen. In diesen Fällen trete der Schutz der Freiheit der Rede regelmäßig zurück. So verhalte es sich hier indes nicht. Die Redewendung „Arme Sau“ bezeichne umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen. Eine Vergleichbarkeit mit der Titulierung als „Schwein“ oder „Sau“ oder ähnlichen Formalbeleidigungen sei also nicht ohne Weiteres gegeben. Die Bezeichnung lasse vorliegend auch nicht jeden Sachbezug fehlen, sondern gründe auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt sei, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermöge. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Hamburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Presserecht

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 32 – durch … am 19.07.2012 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 für Recht:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz von Anwaltskosten wegen der Abmahnung einer aus Sicht des Klägers persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung.

Im Verlag der Beklagten erscheint u. a. die Zeitschrift … .

In der Ausgabe vom 08.10.2008 (Nr. 42/2008) erschien ein Artikel unter der Überschrift „… Erschütterndes Interview“, in dem es aus Anlass eines der Zeitschrift „Stern“ gegebenen Interview des Klägers um persönliche Krisen im Leben des Klägers geht. In der Berichterstattung kommt auch ein ehemaliger Chorsägers des Klägers, Herr …, zu Wort, der sich zu seiner Zusammenarbeit mit dem Kläger äußert. Hierzu heißt es in dem Artikel:

Als es ihm schlecht ging, rief er mich oft an und heulte sich bei mir aus. Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch.

Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 verwiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Oktober 2008 ließ der Kläger die Beklagte wegen der oben zitierten Wortberichterstattung abmahnen.

Die Beklagte ließ mit Anwaltsschreiben vom 15. Oktober 2008 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Kläger abgeben, die der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 16. Oktober 2008 annehmen ließ, dem die Klägervertreter auch ihre nach einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 € erstellte Honorarnote beifügten.

Die Beklagte beglich die Honorarnote der Klägervertreter in der Folgezeit nicht.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, die beanstandete Berichterstattung habe ihn, den Kläger, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da sie einen privaten Anruf und damit seine Privatsphäre tangiere und die Bezeichnung „Arme Sau“ überdies eine Schmähkritik darstelle. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass es sich um ein Zitat handele, da sie sich die Aussagen des Herrn … zueigen gemacht habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.023,16 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, in der von dem Kläger beanstandeten und abgemahnten Berichterstattung liege schon deshalb keine Persönlichkeitsverletzung, da die angegriffene Äußerung deutlich als Zitat gekennzeichnet sei. Zudem stelle sie eine Meinungsäußerung dar und tangiere nur die Sozialsphäre des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

Dem Kläger hat der mit der Abmahnung, deren Kosten er von der Beklagten ersetzt verlangt, geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zugestanden.

Dies folgt indes nicht daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Passage um ein Zitat handelt. Die Beklagte hat sich dieses nämlich zu eigen gemacht. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint (vgl. BGH WRP 2009, 1262, 1264) oder auch im Rahmen eines Interviews eigene Tatsachenbehauptungen des Fragenden in den Raum gestellt werden, neben denen die Antworten des Interviewten nur noch als Beleg für die Richtigkeit wirken (vgl. OLG Hamburg, AfP 1983, 412). Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (BGH, BGHZ 132, 13, 18 ff.). Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (BGH, BGHZ 66, 182, 189 f). Dabei gilt, dass sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen macht, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (BGH, AfP 2010, 72 ff. m.w.N.). Vorliegend verhält es sich sich indes nicht so, dass die Darstellung des Herrn … von der Beklagten lediglich dokumentiert wird, ohne dass eine eigene Stellungnahme erkennbar wäre. Vielmehr wird durch den Beitrag die Grundaussage des Artikels der Kläger stelle sich als stark dar, leide aber an „privaten Dramen“ untermauert. Das Zitat dient in diesem Sinne dazu, die vom Artikel insinuierte „dunkle, depressive Seite“ des Klägers zu belegen. Die Äußerung wird mithin so in den eigenen Gedankengang eingefügt, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden soll (vgl. etwa BVerfG NJW 2004, 590).

Indes verletzt die angegriffene Passage den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Bei der streitgegenständlichen Aussage „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“ handelt es sich im Kontext der Berichterstattung um eine zulässige Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vorn Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415). So verhält es sich hier. Der zitierte Musikerkollege des Klägers äußert sich hier erkennbar rein wertend über die Persönlichkeit des Klägers. Soweit der Kläger die Bezeichnung „arme Sau“ als Schmähkritik auffasst, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Dies setzte voraus, dass es sich nicht um eine sachbezogene Äußerungen handelt, sondern vielmehr die Schmähung in den Vordergrund tritt, es sich also um Äußerungen handelt, die den Angriff auf die Person bezwecken, ohne der sachbezogenen Kritik zu dienen. In diesen Fällen tritt der Schutz der Freiheit der Rede regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, BVerfGE 82, 272). So verhält es sich hier indes nicht. Die Redewendung „Arme Sau“ bezeichnet umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen. Eine Vergleichbarkeit mit der Titulierung als „Schwein“ oder „Sau“ oder ähnlichen Formalbeleidigungen ist also nicht ohne Weiteres gegeben. Die Bezeichnung lässt vorliegend auch nicht jeden Sachbezug fehlen, sondern gründet auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt ist, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermag.

Soweit in der streitgegenständlichen Passage der Inhalts eines privaten Telefonats wiedergegeben wird, liegt hierin nach Ansicht des Gerichts kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich die Privatsphäre oder nur die Sozialsphäre tangiert ist. Für letzteres spricht, dass es im Telefonat letztlich um das berufliche Wirken des Klägers ging (Reaktion auf schlechte Plattenverkäufe), andererseits wird auf die Gemütsverfassung des Klägers verwiesen, die eher dem Bereich des „Privaten“ zuzuordnen sein dürfte (siehe zur Abgrenzung BGH MMR 2012, 256). Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, dass sich der Kläger in der Vergangenheit, gerade auch in dem die Berichterstattung der Beklagten auslösenden „Stern“-Interview, durchaus ausführlich zu seiner Gefühlslage und seiner „schwächeren Seite“ geäußert hat. Insofern gilt, dass derjenige, der sich in der Öffentlichkeit präsentiert, die Respektierung eines Geheimhaltungswillens, wie er im Hinblick auf private Gespräche bestehen mag, nur in geringerem Maße fordern kann als derjenige, der grundsätzlich gegen jede Veröffentlichung privater Aspekte seines Lebens vorgeht (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 5.42). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als angebracht, bei der nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung mit den Rechten der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang einzuräumen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Artikel sich durchaus nicht darauf beschränkt, lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen zu befriedigen (vgl. BGH NJW 2008, 1793, 1796), sondern mit der Darstellung der Diskrepanz zwischen medialer Selbstdarstellung und tatsächlichem Gemütszustand des Klägers durchaus einen Beitrag zur Meinungsbildung leistet.

2.
Mit der Hauptforderung entfällt auch die Nebenforderung.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweitzer.

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