AG Hamburg: Streitwert von 19.000 EUR für vierfachen Bilderklau im Internet

veröffentlicht am 5. November 2008

AG Hamburg, Urteil vom 11.09.2007, Az. 36a C 54/07
§§ 677 ff. BGB, §§ 19a, 97 Abs. 1, 100 UrhG

Das AG Hamburg hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen und für jede weitere Urheberrechtsverletzung ein Streitwert von 3.000 EUR je Bild anzusezten ist. Für die unterlassene Nennung des tatsächlichen Urhebers sei – statt des üblichen Aufschlags von 100 % – ein Aufschlag von lediglich 50 % zu gewähren, da die Aufnahmen nicht von erheblicher Qualität seien und die Website nicht wirtschaftlichen Zwecken diene.

Amtsgericht Hamburg

Urteil

In der Sache

gegen

erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 36A durch … aufgrund der am 17.07.2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 910,42 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4tel und die Beklagten 3/4tel zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.
Der Streitwert wird auf 1.185,57 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Erstattung von anlässlich einer urheberrechtlichen Abmahnung angefallenen Anwaltskosten sowie Lizenzgebühren und Schadensersatz für die Veröffentlichung von Fotografien auf einer Website. Die Beklagte zu 1) ist der CDU Ortsverband in der Gemeinde B. in Schleswig-Holstein. Sie gibt ein Informationsblatt heraus, das in der Ausgabe 1/2007 aus einer Seite bestand und eine Auflage von 1800 Stück hatte. Ferner finden Jahreshauptversammlungen statt, auf denen in regelmäßigem Abstand auch ein Vorstand gewählt wird. Vorsitzender dieses Vorstands war im Februar 2003 der Beklagte zu 2), der auch Inhaber der Domain www.cdu-b….de und als Geschäftsführer der e… GmbH der administrative und technische Ansprechpartner für die Domain war. Auf dieser Domain wurden in einer auf allen Unterseiten der Website befindlichen Fotoleiste vier Aufnahmen des Ortes B. verwandt K 14). Einen Urhebervermerk gab es nicht. Mit Schreiben vom 05.02.2003 mahnte der Kläger die Beklagten auf Unterlassung ab (K 3). Unter dem 18.02.2003 (K 4) verpflichteten sich der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), es zu unterlassen,

„die im Anwaltsschreiben des … vom 05.02.2003 bezeichneten und unter der Bezeichnung , fotoleiste 1a, fotoleiste 2a, fotoleiste 3a, fotoleiste 4a‘ auf der für die CDU in B. eingerichteten Homepage www.cdu-b….de veröffentlichen Fotografien erneut zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.“

Der Kläger behauptet, die benannten Fotografien seien von ihm hergestellt worden.

Die Beklagte zu 1) verfüge über eigenes Vermögen.

Er ist der Ansicht, beide Beklagte seien für die Inhalte der Website verantwortlich.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.065,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 585,57 EUR seit dem 15.02.2003 und auf  480,00 EUR seit dem 25.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, dass ihr lediglich für Kleingeschäfte des täglichen Lebens Vermögen zur selbständigen Verfügung bereitstehe.

Sie ist der Ansicht, dass sie mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit nicht parteifähig sei.

Der Beklagte zu 2), der die Einrede der Verjährung erhebt, behauptet, die auf der Website verwendeten Fotografien seien nicht vom Kläger angefertigt worden. Sie zeigten öffentliche Bauten und könnten von jedermann aufgenommen worden sein. Ferner habe der Kläger seine Fotografien mit dem Hinweis ins Internet gestellt, dass sie jedem zur freien Verfügung stünden.

Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen zumindest deshalb ausschieden, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen professionellen Fotografen handele und die Aufnahmen keinen wirtschaftlichen Wert hätten.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig und dem Grunde nach gerechtfertigt.

I.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO.

1.
Die Beklagte zu 1) ist auch passiv parteifähig gem. § 50 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich bei ihr als Ortsverband der CDU Schleswig-Holstein um einen nicht-rechtsfähigen Verein. Dies setzt für Untergliederungen eines Vereins voraus, dass sie in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sind, eine eigene Organisation besitzen und im eigenen Namen nach außen eigene Aufgaben selbständig wahrnehmen (vgl. BGHZ 90, 331, 333; BGH NJW 1990, 905; OLG Bamberg NJW 1982, 895; LG Frankfurt NJW 1979, 1661; LG Oldenburg GRUR 1986, 464; LG Arnsberg NJW 1987, 1412, 1413; a.A.: LG Bonn NJW 1976, 810).

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte zu 1) über nennenswertes eigenes Vermögen verfügt, kommt es nicht an. Es ist kein wesentliches, unabdingbares Merkmal, wie die Beklagte zu 1) mit Verweis auf den BGH (BGHZ 90, 331, 333; so auch Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, 26. Aufl., § 50 Rn. 31) jedoch meint, dass die Untergliederung zumindest auch wirtschaftlich selbstständig ist.

In der dazu angeführten Entscheidung wurde lediglich das Merkmal der selbstständigen Aufgabenwahrnehmung damit bejaht, dass die in Rede stehende Untergliederung wirtschaftlich selbstständig war, ohne jedoch auszuführen, dass andere Formen der Selbstständigkeit nicht ausreichend für die Annahme der passiven Parteifähigkeit gem. § 50 Abs. 2 ZPO gewesen wären.

Eine Verengung des Begriffs der Selbstständigkeit auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit würde der Sache auch nicht gerecht. Unter wirtschaftlicher Selbstständigkeit wird von der Beklagten zu 1) finanzielle Eigenständigkeit, d.h. die Verfügung über eigenes Vermögen und eine eigene Kassenführung, verstanden. Dies greift aber gerade im Bereich politischer Parteien zu kurz. Eine örtliche Untergliederung einer politischen Partei kann auch ohne eine solche finanzielle Eigenständigkeit umfassend am sozialen und politischen Leben in der Gemeinde teilnehmen und dabei als eine über die bloße Summe ihrer Mitglieder hinausgehende Einheit auftreten. Sie kann, insbesondere in Wahlkampfzeiten, in Gesprächen auf die politische Willensbildung der Bürger einzuwirken versuchen und über das aktuelle politische Geschehen berichten. Sie kann in der Gemeinde am öffentlichen Diskurs teilnehmen, diesen vorantreiben und beeinflussen, sie kann Veranstaltungen organisieren oder deren Umsetzung unterstützen. Zu all diesen Tätigkeiten bedarf es nicht notwendig finanzieller Eigenständigkeit. Vieles wird vielmehr durch den persönlichen Einsatz von Zeit und Arbeitskraft ermöglicht. Sofern finanzielle Mittel erforderlich sind und von der höheren Verbandsebene genehmigt werden müssen, führt dies nicht dazu, dass eine Ortsgruppe damit zwangsläufig ihren eigenständigen Charakter verliert. In der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit und damit in dem ihren Auftritt nach außen maßgeblich bestimmenden Aspekt behält sie dennoch in weitem Rahmen ihre Selbstständigkeit.

Danach ist die Beklagte zu 1) als nicht-rechtsfähiger Verein anzusehen. Sie ist vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig, es sei denn ihre Mitgliederzahl sinkt unter sieben, und verfügt über ein eigenes Organisationsgefüge mit Jahreshauptversammlungen und einem von ihren Mitgliedern gewählten Vorstand. Unschädlich dabei ist, dass sie nicht über eine eigene Satzung verfügt. Es reicht aus, wenn sich die Bestimmungen über Zweck und Organisation der Untergliederung aus der Satzung des Hauptvereins ergeben. Entscheidend ist allein der Inhalt der Satzung und nicht wer sie erlassen hat (vgl. BGHZ 90, 331, 334; LG Oldenburg GRUR 1986, 464). Die Beklagte tritt auch unter eigenem Namen als CDU Ortsverband B. auf, wie schon die benannte Website und das von ihr herausgegebene Informationsblatt „Streiflichter“ zeigen.

Sie nimmt auch nach außen selbstständig eigene Aufgaben wahr. Sie veröffentlicht das benannte Informationsblatt, in welchem sie über das Gemeindegeschehen berichtet. Ferner betreibt sie Wahlkampf, wie sich aus dem vom Kläger als Anlage K 11 in der mündlichen Verhandlung beigebrachten Schreiben ergibt. Aus § 18 IV der Satzung des der Beklagten zu 1) übergeordneten CDU-Kreisverbandes Herzogtum Lauenburg ergibt sich ferner, dass die Beklagte zu 1) nicht nur die Aufgabe hat, nach innen auf ihre Mitglieder einzuwirken, sondern auch am öffentlichen Leben in der Gemeinde im Sinne der CDU mitzuwirken.

Der Annahme der Selbstständigkeit steht nicht entgegen, dass § 26 II der Satzung der CDU Schleswig-Holstein den Kreisverband als die kleinste selbstständige organisatorische Einheit mit Satzung und selbstständiger Kassenführung bezeichnet. Für die Qualifizierung als nicht-rechtsfähiger Verein kommt es wie ausgeführt nicht auf die eigene Satzungsgewalt oder selbstständige Kassenführung an.

Gegen die Selbstständigkeit des Ortsverbands spricht auch nicht, dass § 18 III der Satzung des Kreisverbands bestimmt, dass alle organisatorischen und politischen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Kreisverband erfolgen müssen. Das Merkmal der Selbstständigkeit ist nicht als Erfordernis völliger Autonomie zu verstehen. Entscheidend ist, dass eine Untergliederung nicht bloß ausführender Arm der übergeordneten Ebene ist. Dass die Untergliederung den Beschlüssen der übergeordneten Ebene zu folgen hat, heißt noch nicht, dass sie in dem vorgegebenen Rahmen keine eigenen Entscheidungen treffen könnte und keinerlei Gestaltungsspielräume hätte. Der Zulässigkeit der Klage steht auch § 3 ParteienG nicht entgegen, der die politischen Parteien und ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe für parteifähig erklärt. Dieser hindert die Anwendung des § 50 II ZPO auf die Ortsvereine der Parteien nicht. Es handelt sich nicht um eine abschließende Regelung (vgl. OLG Bamberg NJW 1982, 895; LG Frankfurt NJW 1979, 1661; LG Oldenburg GRUR 1986, 464; Kainz NJW 1985, 2616, 2617).

2.
Soweit der Beklagte zu 2) die Prozessvollmacht des Klägervertreters und damit mittelbar die wirksame Klageerhebung rügt, dringt er damit nicht durch. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 01.06.2007 eine auf ihn lautende Prozessvollmacht des Klägers vom 29.05.2007 im Original vorgelegt. Ob er bereits zuvor bevollmächtigt war, kann dahinstehen. Die nunmehr vorgelegte Vollmacht wäre gegebenenfalls als rückwirkende Genehmigung der Prozessführung auszulegen (vgl. BGHZ 10, 147).

II.
Die Klagen sind auch zum überwiegenden Teil begründet.

1.
Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zunächst ein Anspruch auf Erstattung von im Rahmen der Abmahnung vom 05.02.2003 (K 3) angefallenen Anwaltskosten zu.

a.
Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach sowohl aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) als auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 97 Abs. 1 UrhG).

aa.
Die Beklagte zu 1) hat die als fotoleiste1a-4a bezeichneten vier Fotografien des Klägers widerrechtlich und schuldhaft auf ihrer Website öffentlich i.S.d. § 19a UrhG zugänglich gemacht und seine Urheberschaft nicht benannt.

(1)
Die Fotografien waren auf der Website www.cdu-b….de jedem Internetnutzer frei zugänglich. Sie waren zu einer Fotoleiste zusammengestellt, die auf allen Unterseiten der Website der Beklagten zu 1) verwandt wurde. Der Urheber der Fotografien wurde auf der Website nicht genannt.

Die Beklagte muss sich die Veröffentlichungen auch als eigene zurechnen lassen. Im Impressum der Website wird sie als für diese verantwortlich bezeichnet. Ob der Beklagte zu 2) oder eine außerhalb des Ortsverbands stehende Person die Website betreut hat, kann dahinstehen. Dass Handeln des Beklagten zu 2) als Vorstandsvorsitzender ist der Beklagten zu 1) gem. § 31 BGB zuzurechnen, während das Handeln anderer für sie tätig werdender Personen ihr gem. § 100 UrhG zugerechnet wird. Der Begriff des Inhabers eines Unternehmens in § 100 UrhG ist weit auszulegen und umfasst auch politische Parteien und Vereine (vgl. OLG Bremen, GRUR 1985, 536; Möhring/Nicolini, 2. Aufl., § 100 Rn. 5; Wandtke/Bullinger, 2. Aufl., § 100 Rn. 6).

(2)
Die Urheberrechte an den verwandten Fotografien stehen dem Kläger zu. Der Kläger hat eine Diskette mit den Ursprungsdateien der auf der Website zugänglich gemachten Fotografien vorgelegt. Die vorgelegten Dateien weisen eine wesentlich höhere Auflösung als die auf der Website verwandten Fotografien auf. Sie sind offensichtlich identisch mit denen, die im Internet zu erkennen sind. Für die Urheberschaft des Klägers spricht ferner, dass die Urheberschaft des Klägers im März 2003 anerkannt wurde. Der Beklagte zu 2) verpflichtete sich und in Vertretung auch die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18.03.2003 dazu, es zu unterlassen, die Fotografien erneut zu verbreiten. Hätte er auch damals bestritten, dass die Fotografien vom Kläger stammen, so wäre die Unterlassungserklärung mutmaßlich anders formuliert worden.

(3)
Die Beklagte zu 1) hat das gem. § 19a UrhG bestehende Recht des Klägers, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, und das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk gem. § 13 UrhG widerrechtlich verletzt. Diese Rechte stehen auch dem Lichtbildner gem. § 72 UrhG zu. Ob die Fotografien von einem professionellen Fotografen stammen oder zu wirtschaftlichen Zwecken angefertigt wurden, ist für das Bestehen von Urheberrechten unerheblich.

Der Kläger hatte keine Genehmigung zur Verwendung der Fotografien oder gar zur Verwendung ohne Nennung seiner Urheberschaft erteilt. Für die vom Kläger bestrittene Behauptung des Beklagten zu 2), der Kläger habe die Fotografien auf seiner eigenen Website mit dem Vermerk zur Verfügung gestellt, dass sie jedem zur freien Verfügung stünden, wurde kein Beweis angetreten.

(4)
Die Beklagte zu 1) bzw. die für sie handelnden Personen haben auch schuldhaft gehandelt. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wurde missachtet. Wer fremde Fotografien auf einer Website öffentlich zugänglich macht, muss sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und dann die Zustimmung des Urhebers einholen oder wenn ihm dieser nicht bekannt ist, die Veröffentlichung unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn der Verwender nicht in seinem Geschäftsbetrieb ständig mit den Werken anderer Urheber in Berührung kommt oder sogar eine Privatperson ist. Auch diesen ist es zuzumuten, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.

bb.
Der Beklagte zu 2) haftet daneben als Gesamtschuldner (§ 840 BGB).

(1)
Er war für die öffentliche Zugänglichmachung der Fotografien des Klägers verantwortlich. Er war nicht nur Inhaber der Domain, sondern in seiner Funktion als Geschäftsführer der e… GmbH auch als administrativer und technischer AnSprechpartner für die Domain benannt. Der Beklagte zu 2) hat seine Zuständigkeit für die Website auch nicht bestritten.

(2)
Die vom Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Zwar ist hier gem. § 102 S. 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 I BGB die dreijährige Regelverjährung einschlägig. Diese ist jedoch nicht am 31.12.2006 abgelaufen. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids vom 28.12.2006 hemmte gem. § 204 I Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO die Verjährung. Die nach einer Monierung durch den Rechtspfleger und entsprechender Antwort am 25.01.2007 erfolgte Zustellung erfolgte demnächst i.S.v. § 167 ZPO. Zwischen Antrag und Zustellung vergingen ca. vier Wochen. Die auf die ungenauen Angaben des Klägers zurückzuführende Verzögerung von ca. einer Woche ist unschädlich, da es sich um eine geringfügige Verzögerung handelt (vgl. BGH NJW 1993, 2811, 2812; NJW 1988, 255, 257).

b)
Auf Grund der festgestellten Verletzung der Urheberechte des Klägers wurde die Rechtsverfolgung notwendig und damit auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts (vgl. LG Hamburg AfP 1990, 332, 333; OLG Hamburg AfP 1983, 282, 284).

Die Höhe der Abmahnkosten ist nur geringfügig zu korrigieren.

aa)
Zunächst einmal ist der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt 19.000 EUR nicht zu beanstanden.

Der Gegenstandswert einer Abmahnung orientiert sich an der Art, dem Umfang und der Gefährlichkeit sowie Schädlichkeit der Verletzungshandlung und damit dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzten an der diesbezüglich begehrten Unterlassung (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap. 49 Rn. 10 ff.). Dabei ist nicht nur die Gefahr der begangenen Handlung, sondern auch das Ausmaß der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, was die Gefahr der Nachahmung der Verletzungshandlung auch durch Dritte einschließt. Gerade im Bereich des Internets und der damit verbundenen illegalen Zugänglichmachung digitaler Werke, die ihrerseits von Dritten wiederum leicht verbreitet werden können, darf das Interesse des Verletzten nicht zu niedrig bemessen werden.

Gegen den pro Bild angesetzten degressiven Unterlassungs-Gegenstandswert von 10.000 EUR bis 3.000,00 EUR bestehen vor dem dargestellten Hintergrund keinerlei Bedenken.

bb)
Soweit es die Höhe der angesetzten Geschäftsgebühr betrifft, weist die Beklagte zu 1) allerdings zutreffend darauf hin, dass diese auf 7,5/ 10tel zu korrigieren ist. Somit berechnen sich die Abmahnkosten wie folgt:

0,75 Geschäftsgebühr 454,50 EUR
Kostenpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme netto 474,50 EUR
16 % Umsatzsteuer 75,92 EUR
Insgesamt mithin 550,42 EUR

2.
Darüber hinaus ist der Kläger auch berechtigt, wegen der Veröffentlichung seiner Fotos Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu fordern, da bei einer nicht lizenzierten Verwendung von Fotografien im Internet dem Urheber grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht (vgl. bspw. OLG Hamburg MMR 2002, 677, 679).

a.
Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch wiederum aus § 97 Abs. 1 UrhG und darüber hinaus auch aus § 812 BGB (Eingriffskondiktion).

b.
Die Höhe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger kann grundsätzlich Schadensersatz nach der so genannten Schadensersatz-Trias des § 97 Abs. 1 UrhG, also auch im Rahmen einer fiktiven Lizenz (Lizenzanalogie), verlangen. Die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Sie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (st. Rspr. vgl. Schricker, a.a.O. § 97 Rn. 64 m.w.N.). Die Höhe des Schadensersatzes kann sich dabei nach der für die Branche üblichen Vergütung richten bzw. bei der Lizenzanalogie danach bestimmen, was bei objektiver Betrachtung vernünftige Vertragspartner bei einer vertraglichen Rechteeinräumung vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der ob jektive Wert der Benutzungsberechtigung, wobei es unerheblich ist, ob der Verletzer selber bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (vgl. BGH WRP 2006, 274 ff.).

Das Gericht ist indes nicht an die von den Parteien zur Bemessungsgrundlage angeführten Tarifsätze und Honorarempfehlungen gebunden, da es sich bei diesen lediglich um unverbindlicher Richtlinien von Interessenvereinigungen handelt (vgl. auch BGH WRP 2006, 274 ff.). Die Höhe der als Schadensersatz zu bezahlenden Lizenzgebühr ist vielmehr unter Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Parteivorbringens und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Gericht nach seiner freien Überzeugung zu schätzen (vgl. § 287 ZPO).

Ausgehend hiervon hält das Gericht im vorliegenden Fall die von der Klägerseite propagierte (fiktive) Vergütung von 60,00 EUR pro veröffentlichtem Bild durchaus für angemessen. Dies beruht zwar nicht auf den Fotos an sich, jedoch aus Art und Dauer der Nutzung der Aufnahmen durch die Beklagten. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 287 ZPO zu verweisen, welcher dem Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Schadensschätzung einen gewissen Ermessensspielraum einräumt, zumal keiner der Beklagten die pro Aufnahme angesetzte Summe beanstandet hat.

3.
Dem Kläger steht darüber hinaus im Wege des Schadensersatzes ein Verletzerzuschlag in Höhe von 50 %, also 120,00 EUR wegen fehlender Urheberbenennung zu (§§ 13, 97 UrhG). Dieser folgt aus dem Interesse der Fotografen als Urheber für die vonihnen angefertigten Arbeiten erkennbar zu sein, da einer Urheberbenennung – auch im Hinblick auf mögliche Folgeaufträge – ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Wertzukommt. Soweit der Kläger einen Aufschlag von 100 % propagiert, vermag das Gericht dem im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Die Aufnahmen sind von nicht erheblicher Qualität und die Website dient auch nicht wirtschaftlichen Zwecken.

Insgesamt ergibt sich dann der ausgeurteilte Betrag, den die Beklagten gemäß den §§ 286, 288 BGB zu verzinsen haben.

4.
Das Hilfsbegehren ist unbegründet. Ein Zuschlag wegen Nutzung der Aufnahmen auf der Homepage kommt im Hinblick auf die soeben genannten Gesichtspunkte nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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