AG Hamburg: Wer eine Negativbewertung ohne Sachbezug bei eBay nicht löscht, ist zum Schadensersatz verpflichtet / Bewertungserpressung

veröffentlicht am 10. September 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 C 209/09
§§ 280 Abs. 1, 433 BGB

Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein eBay-Mitglied, welches den Verkäufer auf Abgabe einer positiven Bewertung erpresst und sodann – bei ausbleibender Unterwerfung – diesem eine negative Bewertung gibt („Bin unzufrieden“), für die Rechtsanwaltskosten des Verkäufers aufzukommen hat, die diesem dadurch entstehen, dass sein Rechtsanwalt gegen die negative Bewertung vorgeht. Nach § 6 Ziff. 2 und 3 der eBay-AGB ist es verboten, „das Bewertungssystem von eBay zu missbrauchen. Daher ist es Käufern verboten, Verkäufern mit einer negativen, neutralen oder einer schlechten detaillierten Bewertung zu drohen, um eine bestimmte Handlung oder einen bestimmten Service zu erzwingen. Verkäufern ist es verboten, Käufer dazu aufzufordern, eine positive Bewertung abzugeben.“ Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Käufer gegen diese eBay-Grundsätze in evidentem Maße verstoßen habe. Ausschlag gebend für den Schadensersatz war aber wohl die Form seiner negativen Bewertung, die „Ich bin unzufrieden“ und „Nicht jeder powerseller ist ein Profi; – sagt nicht mal danke für Sofortzahlung“ lautete. Seine negative Äußerung „Ich bin unzufrieden“, so das Gericht, habe er nicht mit einer sachlichen Begründung versehen. Es handele sich um eine für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung. Das Gleiche gelte für den Kommentar: „Nicht jeder powerseller ist ein Profi“, womit er den Anschein erwecke, die Klägerin habe sich als Verkäuferin unprofessionell verhalten. Dieser Kommentar entbehre jeder sachlichen Grundlage.

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