AG Kehl, Beschluss vom 30.08.2013, Az. 5 C 19/13
§ 38 ZPO; § 305 BGB
Das AG Kehl hat entschieden, dass die selbst erstellten Transportbedingungen eines Spediteurs den zudem noch einbezogenen ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) vorgehen, soweit Widersprüche zwischen den Klauselwerken auftreten. Durch die Einbeziehung der ADSp bringe der Verwender zum Ausdruck, dass er zwar grundsätzlich die ADSp zur Anwendung bringen will, aber mit den individuell formulierten Geschäftsbedingungen von den allgemeinen, für die gesamte Speditionsbranche entwickelten Regelungen abweichen möchte. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht Kehl
Beschluss
1.
Das Amtsgericht Kehl erklärt sich für örtlich unzuständig.
2.
Der Rechtsstreit wird von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Düsseldorf verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO.
Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig; für diesen Rechtsstreit besteht beim Amtsgericht Kehl kein Gerichtsstand.
Zwar könnte sich vorliegend aus Ziffer 30.2 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) ein Gerichtsstand ergeben, da die Klägerin von der Beklagten mit der Durchführung eines Frachttransports beauftragt wurde und beide Parteien Speditionsunternehmen sind. Ziffer 30.2 ADSp wird jedoch durch die Gerichtsstandsregelung unter Ziffer 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Transportauftrag der Beklagten verdrängt. Dort heißt es: „Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Düsseldorf. Es gilt deutsches Recht. Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der ADSp, neueste Fassung. Absoluter Kundenschutz ist unbedingter Vertragsbestandteil.“ Diese Gerichtsstandsregelung bestimmt – zumindest für Passivprozesse der Beklagten – einen ausschließlichen Gerichtsstand in Düsseldorf.
Unstreitig sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Transportauftrag der Beklagten Vertragsbestandteil geworden. Da die Parteien Kaufleute sind, sind sie auch berechtigt eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 ZPO zu schließen.
Dass gleichzeitig auch die Geltung der ADSp vereinbart wurde, steht dieser Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Im Gegenteil werden durch diese Gerichtsstandsvereinbarung die Regelungen der ADSp nur soweit Vertragsbestandteil, wie sie, dieser Gerichtsstandsvereinbarung nicht widersprechen. Da es sich bei den ADSp um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handelt (siehe Koller, Transportrecht, 7. Auflage, vor Ziffer 1 ADSp., Rz. 1) gehen individuelle Vertragsabreden den Regelungen der ADSp vor (siehe Koller, a.a.O, Rn. 10). Nichts anderes muss für individuell formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, wenn sie gleichzeitig auf die ADSp verweisen bzw. diese einbeziehen. Der Verwender derartiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen bringt damit zum Ausdruck, dass er zwar grundsätzlich die ADSp zur Anwendung bringen will, aber mit den individuell formulierten Geschäftsbedingungen von den allgemeinen, für die gesamte Speditionsbranche entwickelten Regelungen abweichen möchte.
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass sie zumindest für Passivprozesse der Beklagten ausschließlich sein soll. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte mit Verwendung dieser Gerichtsstandsklausel sicherstellen will, nur an einem bestimmten Gericht verklagt werden zu können (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 02.06.2006, Az. 2 W 80/06, veröffentlicht bei juris.de). Diese Auslegung widerspricht somit der Regelung unter Ziffer 30.2 1. Teilsatz der ADSp, soweit sie einen Gerichtsstand am Sitz der Klägerin für Klagen gegen die Beklagte eröffnet.
Nach alldem hat sich das Amtsgericht Kehl als örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das örtlich zuständige Amtsgericht Düsseldorf zu verweisen.