AG Kelheim, Beschluss vom 12.01.2010, Az. 1 C 811/09
§ 242 BGB
Das AG Kelheim hat entschieden, dass der Kunde einer Telefongesellschaft bei Kündigung seines Telefonanschlusses keinen Anspruch auf eine Bestätigung dieser Kündigung hat. Ausnahmsweise könne dies jedoch dann der Fall sein, wenn der Kunde zu einem anderen Unternehmen wechseln möchte und dieses Unternehmen als Voraussetzung der Einrichtung eines Anschlusses eine Kündigungsbestätigung des vorherigen Dienstleisters verlange. Nach Treu und Glauben sei dann der ehemalige Anbieter zum Ausstellen einer Bestätigung verpflichtet, da der Kunde anderenfalls über keinen Internet- und Telefonanschluss verfüge.