AG Köln: Klebebänder sind mit Angabe des Grundpreises anzubieten

veröffentlicht am 17. August 2016

AG Köln, Urteil vom 23.05.2016, Az. 142 C 566/15
§ 2 Abs. 1 PAngV

Das AG Köln hat entschieden, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe auch für Klebebänder gilt, wenn diese nach Länge angeboten werden. Vorliegend vertrieb die Beklagte u.a. Klebebänder über die Internethandelsplattform eBay, wobei die Maße der Bänder in Länge x Breite angegeben waren. Aus Sicht der Beklagten sei ein Verstoß gegen eine von ihr abgegebene Unterlassungserklärung nicht gegeben, da jene sich lediglich auf Angebote nach Länge bezogen habe („Waren in Fertigpackungen und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge angeboten werden“). Das Gericht nahm jedoch einen Verstoß an, da ein Angebot nach Länge vorliege. Die Breitenangabe sei bei Klebebändern lediglich eine zusätzliche Information für den Käufer bezüglich der Klebewirkung, die Länge sei jedoch entscheidend für einen Preisvergleich. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Köln – Grundpreisangabe).


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