AG Köln: Wenn die einstweilige Verfügung noch nicht das letzte Wort war

veröffentlicht am 3. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06
§§ 677, 683 BGB, § 97 UrhG

Das AG Köln hat noch einmal darauf hingewiesen, dass die einem in seinen Rechten Verletzten entstandenen Abmahnkosten, aber auch die jeweiligen Kosten eines Abschlussschreibens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig sind. Seitens des Gerichtes seien die insoweit angesetzten Geschäftsgebühren (1,3 bei der Abmahnung und 0,8 bei dem Abschlussschreiben) nicht zu beanstanden.

Die Aufforderung zur Abgabe eines Abschlusserklärung habe sich als notwendig erwiesen. Noch auf die erste Aufforderung – nach Zugang der einstweiligen Verfügung – zur Abgabe eines Abschlusserklärung habe die Beklagte am selben Tag mitteilen lassen, dass eine Klage zur Hauptsache unumgänglich sei [wurde weiter ausgeführt]. Ein Abschlussschreiben diene auch dem Grunde nach der Vermeidung eines Rechtsstreites und stelle damit ein Geschäft des Verletzers dar, im eigenen Interesse weitere Kosten zu vermeiden.

Soweit dem vereinzelt (AG Lahr NJW-RR 2002, 1125 ff.) widersprochen werde, könne sich das Gericht dieser Ansicht nicht anschliessen. Wenn darauf hingewiesen werde, dass keine Handlung des Verletzten, sondern nur die für den Verletzten kostenneutrale Verzichtserklärung des Verletzers den Rechtsstreit vermeiden könne, so sei festzustellen, dass die Trennung zwischen Aufforderung des Gläubigers und Verzicht des Schuldners künstlich sei. Tatsächlich handele, es sich bei den Abschlusserklärungen um ein weitgehend standardisiertes Verfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, um aus der nur vorläufigen Regelung eine endgültige zu machen. Die Herbeiführung eines solchen endgültigen Rechtssicherheit schaffenden Zustandes sei unabhängig von den einzelnen hierzu führenden Handlungen aber in beiderseitigem und auch nicht nur auf Kostenvermeidung gerichtetem Interesse.

Es könne daher durchaus ein Fremdgeschäftsführungswillen auf Seiten desjenigen angenommen werden, der das Abschlussverfahren einleitet um letztlich mit dem Verletzer zu einer auch in dessen Interesse liegendem einvernehmlichen Abschluss der Angelegenheit zu gelangen. Da auch in bezug auf die Durchführung des Abschlussverfahrens ausreichender Sachverstand bei der Klägerin nicht angenommen werden könne oder behauptet werde, erweise sich auch insoweit die Beauftragung eines Anwaltes als erforderlich.

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