AG Köln, Urteil vom 12.11.2015, Az. 148 C 190/15
§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG
Das AG Köln hat entschieden, dass der Verletzte den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur verlangen kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und insbesondere den inhaltlichen Vorgaben von § 97a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entspricht. Eine Abmahnung, die diesen inhaltlichen Vorgaben nicht genügt, ist gemäß § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam. Gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG hat die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise anzugeben, wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Unterlassungserklärung die Verpflichtung enthält, die Kosten der Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,97 EUR zu erstatten. Vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14 (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Köln – Zur Frage, wann eine urheberrechtliche Abmahnung unwirksam ist / § 97a UrhG).
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