AG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 118 C 10105/09
§§ 823 Abs. 1; § 1004 I 2 analog BGB; §§ 4 Abs. 1; 4a Abs. 1; 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG
Das AG Leipzig hat entschieden, dass eine Abo-Falle einem Verbraucher nicht mit einer Schufa-Eintragung drohen darf. Vielmehr habe der Verbraucher einen Unterlassungsanspruch gegen die Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG, da diese unverhältnismäßig sei. Dies resultiere bereits aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin offensichtlich nicht bestehe, was weiter ausgeführt wird. Vgl. auch AG Plön, LG Düsseldorf und OLG Koblenz. Zum Volltext der Entscheidung des AG Leipzig:
Amtsgericht Leipzig
Beschluss
In dem Rechtsstreit … gegen … wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2010 beschlossen:
1. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Verfügungsklägerin begehrte von der Verfügungsbeklagten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine „angedrohte“ Schufaeintragung. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin einer Werbeagentur und hat einen oberen fünfstelligen Betrag als Jahresumsatz. Druckereien holen vor Übernahme von Aufträgen heutzutage regelmäßig Schufa- Auskünfte über Auftraggeber ein. Hintergrund für den Rechtsstreit über eine Androhung einer Schufa- Eintragung waren etwaige Forderungen der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagte machte einen Anspruch gegen die Verfügungsklägerin aus einer vermeintlichen Inanspruchnahme ihres Angebots auf der Interseite …geltend.
Die Verfügungsbeklagte legte am 09.11.2009 Rechnung mit der Vorgangsnummer OU über einen Betrag i.H.v. 96 EUR für einen 12- Monatszugang zu… für ein Jahr im Voraus.
Am 20.11.2009 wendete sich die Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte und teilte mit, dass der angebliche Vertrag von ihrer minderjährigen Tochter geschlossen wurde und verweigerte eine Genehmigung. Außerdem erklärte sie den Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz und vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise erklärte sie die Anfechtung wegen Irrtums und die Kündigung. Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin mit, dass sie der Ansicht sei, die Verfügungsklägerin habe dieses Angebot genutzt und sei daher zur Zahlung von 96 EUR pro Jahr Nutzungsgebühr über eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren verpflichtet. Am 01.12.2009 mahnte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin und übersendete ihr am 15.12.2009 ein Schreiben, das mit „LETZTE MAHNUNG“ überschrieben war und zur Zahlung von 96 EUR zzgl. 5 EUR Mahngebühren aufforderte. Darin hieß es: „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Sinne einer wirtschaftlichen Abwicklung unserer Vertragsverhältnisse den weiteren Einzug einem darauf spezialisierten Inkasso-/Rechtsanwaltsbüro übertragen werden. Dadurch entstehen Ihnen weitere Kosten und gegebenenfalls weitere Nachteile wie z.B. ein negativer Schufa-Eintrag.“ Der Text war ab „Inkasso-/ Rechtsanwaltsbüro“ fett hervorgehoben.
Noch am 15.12.2009 übersendete die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten ein Telefax, in dem sie auf ihr Schreiben vom 17.11.2009 Bezug nahm und jede Zahlung verweigerte. Außerdem widersprach sie der Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa- Holdung AG und an weitere Dritte. Sie forderte die Verfügungsbeklagte auf, bis 18.12.2009 12 Uhr zu erklären, dass sie die Veranlassung eines Schufa-Eintrages unterlassen werde. Eine Unterlassungserklärung seitens der Verfügungsbeklagten wurde jedoch nicht abgegeben.
Die Verfügungsklägerin behauptet, dass der vermeintliche Vertragsschluss durch ihre 12-jährige Tochter veranlasst worden sei. Sie ist der Ansicht, dass der Anspruchsgegnerin kein Zahlungsanspruch gegen sie zustünde und dass daher die Androhung einer Eintragung rechtswidrig wäre.
Die Verfügungsklägerin beantragte ursprünglich, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis sechs Monaten zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen: Einen Eintrag bei der Schufa-Holding AG oder bei anderen Wirtschaftsinformationsdiensten zu Lasten der Verfügungsklägerin wegen Nichtzahlung von Dienstleistungsentgelten aus dem Vertrag vom 22.10.2009, …, wie in der Mahnung vom 15.12.2009 angedroht, zu veranlassen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Verfügungsbeklagte beantragte ursprünglich, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2010 erklärte die Verfügungsbeklagte, dass wegen des Geschäftes ….eine Meldung an die Schufa-Holding AG oder andere Wirtschaftsinformationsdienste nicht erfolgen werde. Weiterhin erklärte sie, dass bei einer eventuellen Weitergabe zur Betreibung der Forderung an ein Inkassobüro oder Rechtsanwälte ebenfalls veranlasst werde, dass von diesen keine Meldung an die Schufa-Holding AG oder andere Wirtschaftsinformationsdienste erfolgen werde.
Daraufhin erklärte die Verfügungsklägerin die Hauptsache für erledigt und die Verfügungsbeklagte, dass sie sich der Erledigungserklärung anschließe.
II. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zu einer Auferlegung der Kosten auf die Verfügungsbeklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre aller Voraussicht nach zulässig und begründet gewesen.
1. Der Antrag war zulässig.
a)Das Amtsgericht Leipzig war zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 937 Abs. 1, 32 ZPO, denn nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin liegt eine unerlaubte Handlung (§ 824 BGB i.V.m. § 186 StGB) vor, deren Erfolg am Wohnsitz der Geschädigten in Leipzig eingetreten ist. Für die Zuständigkeitsnorm des § 32 ZPO ist es ausreichend, dass die unerlaubte Handlung als begangen behauptet und dargelegt wird.
b) Die Verfügungsklägerin behauptet, einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte darauf zu haben, dass diese einen Eintrag bei der Schufa-Holding AG oder bei anderen Wirtschaftsinformationsdiensten zu Lasten der Verfügungsklägerin unterlässt.
2. Der Antrag wäre aller Voraussicht nach begründet gewesen. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht (§§ 935 936, 920 II, 294 ZPO).
a) Ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte wurde schlüssig vorgetragen, die zu Grunde liegenden Tatsachen wurden durch Beifügung der Urkunden sowie durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht (§§ 935 936, 920 II, 294 ZPO).
aa) Das Gericht muss nicht entscheiden, ob sich ein Anspruch aus § 35Abs. 8 BDSG ergeben kann. Jedenfalls ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus anderen Vorschriften.
bb) Nach dem bisherigen Streit- und Sachstand hatte die Verfügungsklägerin einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
(1) § 1004 I BGB ist anwendbar. Unmittelbar schützt die Norm zwar nur das Eigentum, nach allgemeiner Auffassung ist sie jedoch analog auf alle absoluten Rechte, wie hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht, anwendbar.
(2) Es war eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu besorgen.
Eine gegen das BDSG verstoßende Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch durch § 1004 BGB geschützt ist, soweit nicht spezielle datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen, BGH, NJW 1984, 436, OLG Düsseldorf, MMR 2007, 387 (388), vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 84).
Die Verfügungsklägerin muss eine Weitergabe ihrer Daten an die Schufa-Holding AG nicht dulden, denn die Verfügungsbeklagte ist zur Datenübermittlung nicht berechtigt. Eine Datenübermittlung würde nur in berechtigter Weise erfolgen, wenn die Verfügungsklägerin hierzu entweder wirksam ihre Einwilligung erklärt hätte (§§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 BDSG) oder die Übermittlung durch § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG gerechtfertigt wäre.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 15.12.2009 die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte der Verfügungsbeklagten untersagt. Falls eine wirksame Einwilligung i.S.v. §§ 4 I, 4a I BDSG in die Datenweitergabe überhaupt erteilt worden war, wäre diese jedenfalls dadurch widerrufen worden. Denn eine Einwilligung in die Datenübermittlung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG nicht vor, denn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das schutzwürdige Interesse der Verfügungsklägerin an einer Unterlassung der Weitergabe das Interesse der Verfügungsbeklagten wie auch etwaiger Dritter an einer Weitergabe überwiegt. Fraglich ist es bereits, ob eine Datenübermittlung an die Schufa- Holding AG oder andere Wirtschaftsinformationsdienste vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die streitgegenständliche Forderung rechtmäßig ist, wenn der Betroffene Einwendungen geltend macht, die nicht offensichtlich unbegründet sind, und der Betroffene nicht bereits in der Vergangenheit unberechtigt die Zahlung verweigert oder unberechtigte Einwendungen geltend gemacht hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, MMR 2007, 387, 388; AG Elmshorn, CR 2005, 641).
Gegen die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist anzuführen, dass anderenfalls jemand, der Rechte für sich in Anspruch nimmt, mit der Ankündigung einer Schufa-Meldung angesichts der großen Bedeutung des Schufa-Registers Druck ausüben und somit den Bedrohten zur Zahlung auch auf unberechtigte Forderungen bewegen könnte. Sinn des Schufa-Systems ist aber der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern, nicht aber die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen. Den Gläubigern soll nicht eine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung gestellt werden, bei der das Schufa-System zu reinen Inkassozwecken missbraucht werden würde.
Einer abschließenden Entscheidung darüber bedarf es hier jedoch nicht, denn eine Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG ist auch aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Dies resultiert bereits daraus, dass die geltend gemachte Forderung der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin offensichtlich nicht besteht. Zum einen wurde zwischen den Parteien kein Vertrag nach §§ 145 ff. BGB wirksam geschlossen, wonach die Verfügungsbeklagte zur Zahlung einer Vergütung i.H.v. 96 EUR pro Jahr über eine Laufzeit von zwei Jahren verpflichtet ist, unabhängig davon, ob die Verfügungsklägerin selbst oder ihre minderjährige Tochter gehandelt hat. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Nutzers der Internetseite nach § 133, 157 BGB.
Die Angabe über den Preis für die Nutzung des Internetangebots der Verfügungsbeklagten ist nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrags geworden, denn sie ist am rechten Rand unter dem Feld „Schnäppchenforum“ und über dem Feld „Aktuelle Informationen“ platziert an einer Stelle, an der der Besucher der Internetseite nicht damit rechnen muss. Im Hauptteil der Seite sind die Nutzerdaten einzugeben, darunter befindet sich eine Zeile, in der ein Haken dafür zu setzen ist, dass die AGB und die Datenschutzerklärung akzeptiert werden, darunter befindet sich ein sehr großes, farblich hervorgehobenes Feld mit der Aufschrift „Jetzt anmelden.“ Ein durchschnittlicher Besucher, der an dem Angebot der Verfügungsbeklagten Interesse hat, gibt zunächst seine Daten ein, setzt den Haken für die Akzeptanz der AGB und der Datenschutzbestimmung und klickt auf das Feld „Jetzt anmelden“. Der am rechten Rand unauffällig im Fließtext platzierte Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots wird dabei in der Regel nicht zur Kenntnis genommen. Diesen hätte die Verfügungsbeklagte wenigstens deutlich hervorheben müssen, um eine wirksame Einbeziehung zu erreichen.
Selbst wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen wäre, wäre dieser nach §§ 312b, 312d, 355 BGB wirksam widerrufen worden. Der Verfügungsklägerin steht ein Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB zu, denn es würde sich bei dem Vertrag um einen Fernabsatzvertrag nach § 312b I 1 BGB zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) handeln und das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312d Abs. 4, Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Die Verfügungsbeklagte hat den Widerruf rechtzeitig erklärt, denn die Widerrufsfrist hatte mangels ordnungsgemäßer Belehrung gem. §§ 312d Abs. 2, 355 Abs. 2 1 BGB noch nicht begonnen, vgl. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB. Es liegt keine deutlich gestaltete Belehrung vor, denn das Deutlichkeitsgebot ist verletzt. Erforderlich ist, dass sich die Belehrung durch Farbe, größere Buchstaben, Fettdruck oder Sperrschrift in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text heraushebt (BGH NJW 1996, 1964; 2009, 3020 (3022); Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage, § 355 Rn. 16). Diese Anforderungen sind bei Weitem nicht erfüllt. Auf der Seite mit dem Formular zur Eingabe der persönlichen Daten und dem Button zur Anmeldung selbst befindet sich keine Widerrufsbelehrung. Lediglich in einer Fußleiste befindet sich ein Hyperlink (elektronischer Verweis) mit dem Namen „Widerrufsrecht“. Dieser Hyperlink ist in einer Reihe von neun weiteren Hyperlinks unauffällig platziert und in keiner Weise gegenüber den anderen Hyperlinks hervorgehoben. Bei einer solchen Anordnung kann die Widerrufsbelehrung sehr leicht übersehen werden.
(3) Es bestand eine konkrete Gefahr der Erstbegehung analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, denn es war eine konkret bevorstehende Beeinträchtigung zu besorgen. Die Verfügungsbeklagte hatte konkret mit der Veranlassung einer negativen Schufa-Eintragung gedroht. Aus der Sicht eines unvoreingenommenen Dritten entsteht der Eindruck, dass ihn Nachteile treffen werden, die auch die Verfügungsbeklagte nicht mehr beeinflussen kann, wenn er nicht zahlt. Der Ansicht der Verfügungsbeklagten, dass die relevante Passage lediglich die Eintragung in das Schufa-Register als eine mögliche entfernte Folge der Abgabe an ein Inkasso- bzw. Rechtsanwaltsbüro darstelle, kann nicht gefolgt werden. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers wird ein negativer Schufa-Eintrag bzw. dessen Veranlassung durch Dritte konkret in Aussicht gestellt. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass ein Teil der Aussage fett hervorgehoben wird. Daran ändert auch nichts, dass nicht die Verfügungsbeklagte selbst, sondern von ihr eingeschaltete Dritte die Eintragung veranlassen würden, denn deren Verhalten muss sie sich zurechnen lassen.
Auf die Aufforderung der Verfügungsklägerin, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat die Verfügungsbeklagte nicht reagiert, obwohl die Verfügungsklägerin für den Fall der Nichtabgabe der Erklärung rechtliche Schritte angedroht hatte. Es war daher zu besorgen, dass sich die Verfügungsbeklagte entsprechend ihrer Drohung verhalten würde.
(4) Die Verfügungsbeklagte war auch passiv legitimiert, denn sie ist mittelbare Handlungsstörerin. Dadurch, dass sie die Daten der Verfügungsklägerin an Dritte weitergibt und diese Dritten zumindest im Einverständnis mit der Verfügungsbeklagten einen Eintrag in das Schufa-Register veranlassen, hätte die Verfügungsbeklagte die Eintragung adäquat verursacht (vgl. Bassenge, in: Palandt, 69. Auflage, § 1004 Rn. 18).
cc) Nachdem sich bereits ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt, kommt es auf die weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB sowie § 824 nicht mehr an.
b) Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsgrund schlüssig vorgetragen und die Tatsachen mittels eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht (§§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Anforderungen an den Verfügungsgrund einer Sicherungsverfügung sind erfüllt, denn zur Abwendung einer Gefährdung der Rechte der Verfügungsklägerin ist eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig.
Durch die Eintragung eines negativen Schufa-Vermerkes würde die Kreditwürdigkeit der Verfügungsklägerin und damit die wirtschaftliche Existenz gefährdet, denn ein negativer Schufa-Eintrag kann erhebliche Nachteile für einen Betroffenen, insbesondere für einen Selbstständigen, mit sich bringen. Nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen bestand die Befürchtung, dass die Verfügungsbeklagte einen negativen Schufa-Antrag veranlassen werde.
Wie oben bereits dargelegt, hatte sie dies ausdrücklich angedroht und trotz der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung davon nicht Abstand genommen.
III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 S.1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.