AG Magdeburg: Über 1.000,00 EUR Schadensersatz für das Filesharing eines Computerprogramms

veröffentlicht am 10. September 2010

AG Magdeburg, Urteil vom 04.08.2010, Az. 140 C 2640/09 (140)
§§ 19a; 97 UrhG

Das AG Magdeburg hat entschieden, dass für den Down-/Upload eines Computerprogramms in einer Filesharing-Tauschbörse ein Streitwert von 20.000,00 EUR angemessen ist. Daraus resultierte, dass die Beklagte Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts in Höhe von 1.059,80 EUR ersetzen musste. Das Gericht erachtete den angesetzten Streitwert nicht als zu hoch, wenn man das Interesse der Klägerin berücksichtige, Rechtsverletzungen durch Filesharing-Systeme zu unterbinden, insbesondere in Hinblick auf drohende Umsatzeinbußen, wenn die von der Klägerin vetriebene Software kostenlos in Tauschbörsen verteilt werde. Deshalb komme auch eine Beschränkung der Rechtsanwaltsgebühren auf 100,00 EUR gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Ein einfach gelagerter Fall liege nicht vor; der Einwand der Beklagten, nicht gewerblich zu handeln, rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Glück im Unglück für die Beklagte: Die Klägerin bestand lediglich auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, auf einen weitergehenden Schadensersatz von 5.000,00 EUR, der außergerichtlich zunächst gefordert wurde, verzichtete sie.

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