AG Mainz: Angeklagte ist freizusprechen, da vorgeworfenes Filesharing nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden konnte

veröffentlicht am 8. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Mainz, Urteil vom 24.9.2009, Az. 2050 Js 16878/07.408ECs
§§ 106, 108 UrhG

Das AG Mainz hat entschieden, dass eine Angeklagte, der illegales Filesharing vorgeworfen wurde, nicht nach §§ 106, 108 UrhG verurteilt werden kann, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, ob sie und nicht ein Dritter die fragliche Datei aus dem Internet heruntergeladen hat bzw. sie zum Download öffentlich angeboten („zugänglich gemacht“) hat. Die Angeklagte schützte insoweit der strafrechtliche Grundsatz in dubio pro reo („Im Zweifel für den Angeklagten“). Zuvor hatte die Angeklagte zugegeben, dass an dem fraglichen Tag der Tat drei weitere Personen, namentlich ihr Ehemann sowie die Söhne der Angeklagten, Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Ferner sei sie am betreffenden Tag um die betreffende Uhrzeit nicht zu Hause, sondern auf ihrer Arbeitsstelle gewesen.

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