AG Mainz: Wie Sie von dem Betreiber einer Abofalle Ihre Anwaltskosten zurückbekommen

veröffentlicht am 23. März 2011

AG Mainz, Urteil vom 03.03.2011, Az. 89 C 284/10
§§
823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB

Das AG Mainz hat entschieden, dass dem Opfer einer so genannten Abo-Falle (angeblicher Abschluss eines Abo-Vertrages beim Download von z.B. kostenloser Software) die zur Abwehr der Forderung erforderlichen Rechtsanwaltskosten vom Abo-Fallen-Betreiber zu erstatten sind. Im vorliegenden Fall hatte der Abo-Fallen-Betreiber auf die Geltendmachung seiner Forderung außergerichtlich verzichtet, nachdem der Geneppte einen Rechtsanwalt einschaltete. Er weigerte sich jedoch, die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Dies wollte sich der Kläger nicht gefallen lassen und ging gerichtlich vor. Zwar entstanden bei dem geringen Streitwert „nur“ Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR; diese musste der Abo-Fallen-Betreiber jedoch erstatten sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens übernehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Mainz

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Mainz durch … am 01.03.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2011 für Recht erkannt:

1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.07.2010 zu zahlen.

2.)
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.)
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Forderung der Beklagten aus einen im Internet geschlossenen Abonnementvertrag in Anspruch.

Die Beklagte betreibt unter der Domain „Top-of-Software.de“ eine Datenbank mit Informationen über aktuelle Software, bei der es sich fast ausschließlich um solche des Lizenztyps „Freeware“ handelt, welche kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Zugriff auf die Informationen der Beklagten einschließlich der Verlinkung zum betreffenden Download der Programme erhält man nur als sogenannter „Member“. Hierzu muss man sich bei der Beklagten anmelden, wodurch 96,00 Euro im Jahr fällig werden. Die Vertrags laufzeit beträgt 2 Jahre.

Der Kläger suchte am 18.03.2010 über die Suchmaschine „Google“ einen kostenlosen Virenschutz. Der vierte oder fünfte Eintrag bei der Suchmaschine, unter dem ein kostenloser Virenschutz als sogenannte „Freeware“ angeboten wurde, verlinkte auf die Webseite der Beklagten. Die Verlinkung ist hierbei so gestaltet, dass der Nutzer von der Suchmaschine zunächst auf eine Seite geleitet wird, auf der Informationen über die gesuchte kostenlose Software enthalten sind. Insoweit wird auf die als Anlage K11 vorgelegte Kopie dieser Seite Bezug genommen. Nach einer Beschreibung über die Leistungen der gesuchten Antivirus-Software sind in einem Kästchen rechts die technischen Daten der Software sowie die Lizenz „Freeware“ angegeben, ferner die Anforderungen an das Betriebssystem. Unten links ist in einem kleinen Kästchen über die Vorteile als Member hingewiesen, das man nämlich als registrierter Benutzer Zugriff auf 1.000 redaktionell aufbereitete Inhalte zum Thema Software erhält. Ein Hinweis auf eine etwaige Kostenpflicht für die Member war zum damaligen Zeitpunkt auf dieser Seite nicht enthalten. Über dem Kästchen mit den technischen Daten konnte man sich zum Download der entsprechenden Software verlinken lassen. Entsprechend verfuhr der Kläger am 18.03.2010. Es öffnet sich sodann eine Seite, welche als Anlage Bi von Beklagtenseite vorgelegt ist. Diese Seite beginnt wiederum zunächst mit einer Beschreibung der Software, welche vom Kläger gewünscht wurde. Unterhalb dieses Fensters mit den Beschreibungen zu der Software ist die Seite zweigeteilt. Der linke Teil der Seite, der etwa 2/3 der Gesamtgröße des Bildschirms ausmacht, enthält eine Anmeldemaske. Hier sind u.a. Name, Adresse und E-Mail-Adresse einzugeben. Unterhalb dieser Daten ist ein Häkchen zu setzen, dass die AGB, welche durch einen Klick eingesehen werden können, die Datenschutzerklärung und die Widerufsbelehrung zur Kenntnis genommen wurden. Durch Betätung des Buttons „Anmelden“, der sich wiederum hierunter befindet, werden die Daten des Nutzers an die Beklagte übertragen. Im rechten Teil der Seite, welche etwa 1/3 ausmacht, ist ein Kästchen, welches mit Informationen überschrieben ist. Hier folgen zunächst über die ersten 4 Zeilen ausschließlich Angaben, die sich mit der gewünschten Software befassen, nämlich dass es sich um die Version 2009 handelt, wann das letzte Update war, welcher Speicherplatz für die Software benötigt wird und wiederum, dass es sich bei der Lizenz um Freeware handelt. Im gleichen Kästchen, welches sich mit Informationen über die betreffende Software befasst, befindet sich dann als fünfte Information, dass durch Betätigen des Buttons „Anmelden“ Kosten in Höhe von 96,00 Euro incl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate sowie 8,00 Euro) entstehen. Die Vertragslaufzeit betrage 2 Jahre. Der Beklagte meldete sich am 18. März 2010 um 18.37 Uhr bei der Beklagten an.

Am 02.04.2010 erhielt der Kläger von der Beklagten eine schriftliche Anmeldebestätigung zugleich eine Rechnung über 96,00 Euro. Nachdem der Kläger auch nach Mahnung durch die Beklagte nicht zahlte, beauftragte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt … mit der Beitreibung der Forderung. Auf dessen Mahnschreiben vom 01.06.2010 über den Betrag von nunmehr einschließlich der Rechtsanwaltskosten 138,00 Euro beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Zurückweisung der Forderung. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 08.06.2010 an die Beklagte, in welchem er den Vertrag anfocht, den Widerruf erklärte und vorsorglich auch noch die Kündigung des Vertrages. Ein entsprechendes Schreiben sandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch noch an Herrn Rechtsanwalt …, welcher mit Schreiben vom 20.07.2010 mitteilte, dass die Angelegenheit seitens der Beklagten entgültig eingestellt werde. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers werde die Beklagte allerdings nicht übernehmen.

Der Kläger trägt vor:

Ihm sei bei Anmeldung auf der Seite der Beklagten zu keiner Zeit bewusst gewesen, ein kostenpflichtiges Angebot der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, sich das bekanntermaßen kostenlose Virenschutzprogramm herunterzuladen. Dieser Irrtum sei von der Beklagten durch die Gestaltung der Internetseite auch absichtlich hervorgerufen worden. Es handele sich um eine konkludente Täuschung der Beklagten, da der Hinweis auf die Kostenpflicht des Abonnements derart versteckt sei, dass er von den meisten Nutzern übersehen werde. Hierauf lege es die Beklagte auch an. Durch diesen versuchten Betrug sei dem Kläger auch ein Schaden in Form von Rechtsanwaftskosten entstanden, welche durch die Abwehr der unberechtigten Forderung der Beklagten entstanden seien.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Der Hinweis über die Kostenpflicht des Abonnements für die von ihr betriebene Datenbank sei hinreichend deutlich auf der Anmeldeseite enthalten. Ferner habe der Kläger ihr auch die AGB bestätigt, in der zudem ein Hinweis auf die Kostenpflicht enthalten sei. Eine Täuschung liege deshalb nicht vor.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der von der Beklagten gegen den Kläger geltend gemachten Forderung aus § 823 Abs. 2 BGB LV.m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB.

Jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall, dass der Nutzer der Seite der Beklagten über einen Link der Suchmaschine auf die „Landingsite“ der Beklagten gelangt, sind die Seiten der Beklagten jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum so gestaltet gewesen, dass von einer konkludenten Täuschung der Nutzer ausgegangen werden muss. Wegen dieser Täuschung ist eine Einigung der Parteien über eine entgeltliche Nutzung der Dienste der Beklagten nicht zustandegekommen.

Die Parteien haben sich über wesentliche Vertragsbestandteile nicht geeinigt (vgl. hierzu auch AG Mainz, 86 C 530/10).

Auf der ersten Seite, auf die der Kläger nach der Verlinkung durch „Google“ gelangte (Anlage K11) befanden sich in erster Linie Informationen über die kostenlose Software, für die sich der Kläger interessierte. Dass die Beklagte eine kostenpflichtige Datenbank betreibt, auf der Informationen über Software zu erhalten sind, ist allenfalls mittelbar aus dem ganz unten links befindlichen Kästchen zu entnehmen, in dem steht, dass man als „Member“ Zugriff auf 1.000 redaktionell aufbereitete Informationen zum Thema Software erhält. Auf eine Kostenpflichtigkeit dieser Mitgliedschaft wurde nicht hingewiesen. Da der durchschnittliche Nutzer der Seite der Beklagten, der über eine Suchmaschine bei der Suche nach kostenloser Software auf die Seite gelangt, nur an dem Download der kostenlosen Software interessiert ist, schenkt er diesem Infokasten über eine Mitgliedschaft bei der Beklagten auch keine Aufmerksamkeit.

Aber auch bei der dann bei Anklicken des Buttons „zum Downloadlink“erscheinenden Seite (Anlage B) wird nicht ausreichend deutlich, dass der Nutzer mit der Anmeldung nicht etwa nur den Download der kostenlosen Software vornimmt, sondern einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung einer Datenbank im Abonnement abschließt. Denn auch hier bleibt der Inhalt des Vertrages mit der Beklagten unklar. In dem Fenster, welches mit „Informationen“ überschrieben ist, ist zwar an 5. Stelle nach technischen Informationen zur kostenlosen Software ein Kostenhinweis über 96,00 Euro im Jahr enthalten, welche bei Klicken des Buttons „Anmelden“ entstehen. Wofür die 96,00 Euro zu zahlen sind, bleibt aber auch hier im Dunkeln, es sei denn, man würde auf das Wort „Inhalte“ klicken. Der Anmeldevorgang erfordert diesen Klick aber nicht. Genauso wenig ist es erforderlich, bei Abhaken des Kästchens über die Kenntnisnahme von den AGB, wo sich ebenfalls ein Hinweis auf die kostenpflichtige Inanspruchnahme der Datenbank befindet, die AGB tatsächlich gelesen zu haben.

Das Gericht stimmt der Auffassung des Klägers zu, dass es sich bei der Gestaltung der Internetseite durch die Beklagte jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum um eine sogenannte „Abofalle“ handelte.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf der Seite auf die Kostenpflichtigkeit hinweist und somit keine unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt. Denn ein lediglich verdeckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit steht einem konkludenten Erklären der Unentgeltlichkeit nicht entgegen, wenn sich aus dem Gesamteindruck der Webseitengestaltung der Eindruck einer Kostenfreiheit ergibt (vgJ. OLG Frankfurt, NJW 2011, S. 398 Rdnr. 43). Dies ist nach dem Vorgesagten der Fall.

Einer konkludenten Täuschung im Sinne des § 263 StGB steht auch nicht entgegen, dass dem Nutzer der Seite bei aufmerksamer Prüfung der Kostenhinweis nicht entgangen wäre. Denn zu einer besonderen Aufmerksamkeit hat der Nutzer der Seite der Beklagten deshalb keinen Anlass, weil er davon ausgeht, lediglich kostenlos verfügbare Software herunterzuladen. Durch die Verlinkung über Google unter dem Stichwort der kostenlosen Software ist dies der Beklagten auch bekannt. Die Arglosigkeit des so Getäuschten nutzt die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz aus, indem sie einen deutlichen Hinweis darauf unterlässt, dass durch Anmeldung nicht etwa nur kostenlose Software heruntergeladen wird, sondern man einen Abonnementvertrag für eine Datenbank abschließt.

Das Gericht geht nach der Gestaltung der Seite der Beklagten davon aus, dass diese die missverständlichen Formulierungen planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt eine Beschädigung der Nutzer verfolgt. Die Irrtumserregung ist hierbei nicht nur die bloße Folge, sondern Zweck der Handlung der Beklagten (vgl. OLG Frankfurt 8.a.O., Rdnr. 44).

Hiervon ist nach der vorgenannten Entscheidung dann auszugehen, wenn der Hinweis auf die Vergütungspflicht an versteckter Stelle platziert ist und die Aufmerksamkeit des Lesers hiervon abgelenkt wird. Im vorliegenden Fall ist der Hinweis deshalb versteckt, weil er sich in sachfremdem Kontext verbirgt. In dem Kästchen im rechten Drittel unten, welches mit Informationen überschrieben ist, befinden sich nämlich mit Ausnahme dieses zuletzt erwähnten Kostenhinweises nur technische Informationen über die kostenlose Software. Diese werden vom durchschnittlichen Nutzer in der Regel überlesen, weil sie für ihn von untergeordnetem Interesse sind. Welche Version der Software etwa zugrundeliegt, wieviel Speicherplatz sie benötigt, wann das letzte Update war, sind für den Nutzer, der sich lediglich einen kostenlosen Virenschutz oder ein kostenloses Textverarbeitungsprogramm herunterladen will, von untergeordneter Bedeutung, zumal er bei dem kostenlosen Download, den er vermeindlich nutzt, auch kein Risiko eingeht, falls etwa das Programm mit seinem Rechner nicht kompatibel ist. Wenn dann in diesem Kästchen noch die Rede davon ist, dass es sich bei der Lizenz um Freeware handelt, hat der Nutzer erst Recht keinen Anlass, von einer Entgeltpflicht auszugehen. Dass dann erst an letzter Stelle nach diesen eher beiläufigen Informationen, in gleicher Schriftgröße der eigentliche Vertragsinhalt verborgen ist und sich die kostenlose Downloadmöglichkeit der Software lediglich als Beiwerk des eigentlichen Vertrages darstellt, ist derartig versteckt, dass es in der Regel übersehen wird. Auch der Umstand, dass der Kläger auf der Anmeldeseite seine Daten einzugeben hatte, musste den Kläger nicht unbedingt zu besonderer Aufmerksamkeit veranlassen. Gerichtsbekannt erfordern auch andere kostenlose Programme, wie etwa ein verbreiteter Virenschutz und kostenlose eMail-Software eine Registrierung.

Im Übrigen schließt auch sonst die Möglichkeit, dass eine Täuschung bei sorgfältiger Prüfung erkannt werden kann, die Annahme eines Betruges nicht aus.

Durch die konkludente Täuschung der Beklagten sollte der Kläger zur zahlung von 96,00 Euro und damit zu einer Vermögens verfügung verleitet werden, welche auch zu einem entsprechenden Schaden geführt hätte, denn die als Gegenleistung erhaltene Mitgliedschaft bei der Beklagten ist ohne messbaren wirtschaftlichen Wert. Die Informationen, für die man monatlich 8,00 Euro ausgeben soll, sind an anderer Stelle ohne weiteres kostenlos erhältlich. Das Gericht geht davon aus, dass es einen Markt für die von der Beklagten angebotene Dienstleistung nicht gibt.

Durch diese versuchte Betrugshandlung der Beklagten sind letztlich auch die zur Abwehr dieses Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten als adäquat kausaler Schaden im Sinne der §§ 823,249 BGB entstanden. Denn der Kläger durfte sich zur Abwehr dieses Anspruchs eines Rechtsanwalts bedienen. Dessen Kosten sind mit einer Gebühr in Höhe von 1,3 auch nicht übersetzt.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, wobei die Beklagte bereits mit Zugang des Schreibens des Herrn Rechtsanwalt … vom 02.07.2010, durch welches dieser die Zahlung vorgerichtlicher Kosten entgültig ablehnte, in Verzug geriet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war im Hinblick auf die Vielzahl der beim Amtsgericht Mainz anhängigen Verfahren und die auch an diesem Gericht vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Klärung der Rechtslage zuzulassen.

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