AG Mannheim, Urteil vom 22.07.2015, Az. 10 C 169/15
§ 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 291 BGB, 249 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 1 BGB
Das AG Mannheim hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Frachtversenders, die ein Zahlungsziel für Rechnungen des Frachtführers von bis zu 90 Tagen vorsah, unwirksam ist. Der Frachtführer, der durch die Durchführung des Transports mit nicht unerheblichen Aufwendungen in Vorleistung gehe, werde dadurch unangemessen benachteiligt. Zum Volltext der Entscheidung hier.