AG Meldorf, Urteil vom 10.05.2011, Az. 81 C 1034/10
§ 251 Abs. 1 BGB
Das AG Meldorf hat entschieden, dass ein trotz Kaufpreiszahlung nicht vertragsgemäß belieferter Käufer, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Zahlung des Marktpreises für einen ersatzweisen Einkauf der Ware verlangen kann (sog. hypothetischer Deckungskauf). Zitat:
„Im vorliegenden Fall schließt der Marktpreis des vereinbarten Kleinmaterials und der vereinbarten Solarleitungen Umsatzsteuer ein, weil derartige Sachen auf dem Markt zu einem Preis angeboten werden, welcher Umsatzsteuer einschließt. Ob die Umsatzsteuer auch im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers zu ersetzen wäre, kann dahin stehen, weil der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Gerade weil der Kläger mit dem an den Beklagten gezahlten Kaufpreis auch Umsatzsteuer entrichtet hat, welche er nicht von einer eigenen Umsatzsteuerschuld absetzen kann, wäre es nicht zu rechtfertigen, ihm bei Berechnung der Entschädigung für die ausfallende Gegenleistung nach § 251 Abs. 1 BGB die im Falle eines hypothetischen Deckungskaufs anfallende Umsatzsteuer vorzuenthalten.
Soweit der Bundesgerichtshof neuerdings entschieden hat, ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfasse nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (BGHZ 186, 330), lassen sich die dortigen Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weshalb offen bleiben kann, ob ihnen für den Bereich des Werkvertragsrechts zu folgen wäre. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall steht hier nicht ein Bauwerk in Rede, an dem Mängel vorliegen, sondern ein Kaufvertrag, der nur unvollständig erfüllt worden ist. Dass es im Bereich des Kaufrechts bei Ersatz der Kosten eines hypothetischen Deckungskaufs häufig zu einer Überkompensation komme, wie der Bundesgerichtshof für den Bereich des Baurechts angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Die Umsatzsteuer stellt für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kläger auch nicht nur einen durchlaufenden Posten dar.
Den Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB oder auch die diesbezüglichen Erwägungen der Entwurfsverfasser auf weitere Fälle zu übertragen, verbietet sich im Übrigen schon deshalb, weil in den Materialien, die sich in der systematischen Stellung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB niedergeschlagen haben, kein Zweifel daran gelassen wird, dass die entsprechenden Erwägungen eben nur im Fall des § 249 Abs. 2 BGB, also bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache, gelten sollen. Schadensersatz statt der Leistung bemisst sich demgegenüber nach § 251 Abs. 1 BGB (Palandt-Grüneberg, § 251 BGB, Rn. 3; BeckOK-Schubert18, § 251 BGB, Rn. 7), denn bei Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ist eine Naturalrestitution schon begrifflich ausgeschlossen und damit rechtlich unmöglich. Auf § 251 BGB hat die Regelung in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich nicht erstreckt werden sollen (vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 14/7752, 13 f.). Die Bundesregierung hat erwogen, nur wenn der Geschädigte den Schadensersatz in Geld zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhalte, sei es gerechtfertigt, ihn einzuschränken, falls er ihn hierzu nicht verwende (a.a.O.). Im Fall des Schadensersatzes statt der Leistung erhält der Geschädigte den Schadensersatz in Geld nicht zur Herstellung des geschuldeten Zustands, sondern als Entschädigung für die Nichtherstellung des geschuldeten Zustands. Eine von dem klaren Willen des Gesetzgebers abweichende Rechtsprechung ließe sich mit Art. 20 Abs. 3 GG allenfalls dann in Einklang bringen, wenn die Abweichung verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre, was indes nicht der Fall ist. Ob dem Beklagten der Einwand gestattet wäre, der Kläger habe einen Deckungskauf tatsächlich zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis vorgenommen (vgl. Staudinger-Otto, 2009, § 280 BGB, Rn. 95 m.w.N.), kann dahin stehen, weil der Beklagte derartiges hier nicht behauptet.“
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