AG Mülheim an der Ruhr: Gewährleistungsrecht – Roter Punkt bei Kameraaufnahmen berechtigt zum Rücktritt

veröffentlicht am 24. November 2011

AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 25.03.2011, Az. 27 C 458/10
§ 437 Nr. 2 BGB, § 323 BGB, § 433 BGB, § 434 BGB

Das AG Mülheim hat entschieden, dass bei Auftreten eines roten Punktes („Fehlpixel“) bei Videoaufnahmen mit einer Digitalkamera ein Sachmangel vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger für einen Betrag von über 3.000 EUR eine hochwertige Digitalkamera erstanden. Bei dieser trat bei Aufnahmen im Videomodus immer wieder ein roter Punkt auf. Die Verkäuferin stritt einen Mangel ab und erklärte, dass der rote Punkt, der im Übrigen bei Standaufnahmen nicht auftrete, hinzunehmen sei. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht und führte aus, dass bei einem hochwertigen Gerät auch entsprechende Anforderungen gestellt werden dürften. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Stand der Sache am 11.02.2011 am 25.03.2011 durch … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.104,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Canon EOS 5D Mark II SLR-Digitalkamera (21 Megapixel) inklusive 24-105 mm L IS USM Objektiv (bildstabilisiert).

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger schloss am 10. Januar 2009 mit der Beklagten über die Verkaufsplattform Amazon.de einen Kaufvertrag über die im Tenor näher bezeichnete Kamera zum Kaufpreis von 3.099.00 €, zuzüglich Versandkosten in Höhe von 5,00 €. Die Kamera wurde am 12. Januar 2009 geliefert.

In der Folge kam es zu einer Mängelrüge des Klägers im Hinblick auf einen in Videoaufnahmen dieser Kamera auftretenden roten Punkt. Der Kläger schickte die Kamera auf Aufforderung der Beklagten zum „…“ des Herstellers Canon. Eine Reparatur wurde abgelehnt. Auch eine Rücknahme der Kamera gegen Rückzahlung des Kaufpreises wurde von der Beklagten abgelehnt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den gezahlten Kaufpreis einschließlich Versandkosten zurück, unter Fristsetzung zum 8.1.2010.

Der Kläger ist der Ansicht, der auf mit der streitgegenständlichen Kamera gefertigten Videoaufnahmen erkennbare rote Punkt, der bei höheren ISO-Einstellungen stärker wird, stelle einen Mangel dar, der ihn zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtige.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den 3.104,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Canon EOS 5D Mark II SLR-Digitalkamera (21 Megapixel) inklusive EF 24-105 mm L 18 USM Objektiv (bildstabilisiert).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Mangel trete praktisch nur bei Schwarzaufnahmen zutage, also in vollkommener Dunkelheit; sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem geschilderten Phänomen um keinen Mangel handele.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 15. September 2010 (Blatt 53 ff. Gerichtsakte).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Versandkosten Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Kamera gemäß §§ 433, 434, 437 Ziffer 2,323 Abs. 1 Abs. 2 Ziffer 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die im Tenor näher bezeichnete Kamera zustande gekommen.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständliche Kamera einen Mangel im Sinne von § 434 BGB aufweist. Danach ist Sachmangel grundsätzlich jede Abweichung der Beschaffenheit einer Sache von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, ob in bestimmten Fällen rote Punkte auf einer Videoaufnahme hinzunehmen seien, ferner stehen diesbezüglich auch keine unmittelbar anwendbaren technischen Normen zur Verfügung. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht das Gericht aber davon aus, dass jedenfalls die Phänomene in den von der streitgegenständlichen Kamera erzeugten Videos einen Umstand darstellen, der bei einer Kamera für über 3.000,00 € nicht hinzunehmen ist. Das Gericht stützt sich dabei auf die Feststellungen des Sachverständigen … insbesondere auch auf die als Anlage zu seinem Gutachten erstellten Videodateien, die das beschriebene Phänomen gut erkennbar dokumentieren. Dabei ist insbesondere der Auffassung der Beklagten entgegen zu treten, dass ein roter Punkt lediglich zu sehen sei, wenn „absolute Schwarzaufnahmen“ gemacht werden. Bei den Aufnahmen MVI_2060 und MVI_2061, insbesondere bei der letzteren, ist der beschriebene rote Punkt störend sichtbar, obwohl es sich gerade nicht um eine absolute Schwarzaufnahme handelt. Es handelt sich vielmehr um eine Aufnahme in einer Beleuchtungssituation, die zwar anspruchsvoll sein mag, mit hochklassigem Produkten wie der hier streitgegenständlichen Kamera mit entsprechend hohen Empfindlichkeitseinstellungen aber durchaus handhabbar ist. Dabei handelt sich nach Auffassung des Gerichts gerade nicht um einen Anwendungsfall, der an den Haaren herbeigezogen wäre, weil niemand vernünftiger Weise bei solchen Lichtverhältnissen filmen wollte; wer für mehr als 3000,00 € eine hochempfindliche Kamera kauft, die für eben solche Belichtungssituationen eine entsprechende Empfindlichkeit zur Verfügung stellt, darf auch erwarten, bei derartigen Lichtverhältnissen den Umständen entsprechend akzeptable Videos aufnehmen zu können. Dabei muss der Kunde natürlich in Kauf nehmen, dass für derartige Belichtungssituationen typische Qualitätseinbußen auftreten, wie z B. ein deutlich stärker wahrnehmbares Bildrauschen; bei dem hier streitgegenständlichen roten Punkt aber handelt es sich gerade nicht um ein solches typisches Phänomen einer Aufnahme bei schlechten Lichtverhältnissen.

Das Gericht sieht keinen Anlass, hierzu ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Es teilt die Ansicht nicht, dass die Tatsache, dass der rote Punkt nur im Videomodus zu sehen sei, gegen einen Mangel des Gerätes spreche; der Sachverständige hat auf Seite 5 seines Gutachtens (Blatt 57 Gerichtsakte) auf den nachvollziehbaren Punkt hingewiesen, dass Standbildaufnahmen im Rahmen der internen Signalverarbeitung der Kamera einen unterschiedlichen Verarbeitungsweg verglichen mit Videoaufnahmen durchlaufen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine ordnungsgemäße Funktionsweise einer Kamera im Hinblick auf etwaige Fehlpixel in einem Sensor erst auf der Ebene der Signalverarbeitung sichergestellt wird, indem die betreffenden Fehler durch z.B. den Angleich an Nachbarpixel ausgeglichen werden. Der Unterschied zu Standaufnahmen zeigt hier lediglich, dass eine Beseitigung des Fehlers durch Nachbearbeitung technisch grundsätzlich möglich ist, für Videoaufnahmen aber offenbar nicht vorgesehen. Aus diesem Grund führt auch der von der Beklagten angeführte Vergleich zur ISO-Norm betreffend Pixelklassen für TFT-Monitore nicht weiter: Es mag sein, dass ebenso wie für TFT-Monitore auch für CCD-Sensoren eine bestimmte Anzahl von Fehlpixeln grundsätzlich hinzunehmen sind; dies kann aber, wie es grundsätzlich bei praktisch allen Digitalkameras passiert, bei Monitoren aber naturgemäß nicht möglich ist, im Wegeder Signalverarbeitung kompensiert werden. Der Fehler hier liegt gerade darin, dass dies bei Videoaufnahmen nicht erfolgt, so dass die ISO-Norm 13406-2 für das hier vorliegende Probleme auf der Ebene der Signalverarbeitung schlicht nicht einschlägig ist.

Auch dass der Kläger die Kamera eine gewisse Zeit benutzt hat, ändert nichts an den Feststellungen des Gerichts zu dem hier vorliegenden Fehler: Hauptanwendungsfall für eine solche Kamera dürften Standfotos sein, die die Kamera unstreitig problemlos erledigt; das heißt nicht, dass ein Fehler, wie der vorliegende, im Bereich der Videoaufnahme deswegen unerheblich wäre.

Der Kläger brauchte der Beklagten weder einen weiteren Nachbesserungsversuch zu ermöglichen, noch eine weitere Frist zu setzen. Die Beklagte hat wiederholt zu verstehen gegeben, dass der Fehler nicht zu beheben, gleichwohl nicht als Mangel zu bewerten sei.

Die Nebenforderungen folgen aus den §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 3.104,00 €.

I