AG München: Der Vermieter haftet garantiert nicht für das illegale Filesharing seines Mieters, wenn er es beweistechnisch schafft, sich in einem Kreis in die Ecke zu setzen

veröffentlicht am 1. Februar 2013

AG München, Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11
§ 97 UrhG

Das AG München hat in einer inhaltlich seltenen Entscheidung geurteilt, dass ein Vermieter, der seinem Mieter einen WLAN-Zugang verschafft, welchen der Mieter dann weisungswidrig zu illegalem Filesharing missbraucht, nicht für die damit verbundenen Urheberrechtsverstöße zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der beklagte Vermieter anhand einer Kassenquittung sekundengenau beweisen konnte, dass er zum zwei Jahre (!) zurückliegenden Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung an der Kasse eines Baumarktes Tapezierzubehör erworben hatte und zudem einige Freunde als Zeugen benennen, welche die auswärtige Tapezieraktion dem Gericht in allen Einzelheiten zu schildern wussten. Darüberhinaus ließ er seine Arbeitgeberin mit einer minutiösen Auflistung seiner Arbeitszeiten im fraglichen Tatzeitraum glänzen. Vor diesem Hintergrund war es dann von eher nachrangiger Bedeutung, dass der Vermieter zusätzlich mit dem Mieter im Mietvertrag eine Nutzungsbeschränkung des WLAN-Zugangs vereinbart hatte (kein illegales Filesharing). Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht München

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 folgendes

Endurteil

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsstteits tragen die Klägerinnen.

3.
Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit In Höhe von 110 %·des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit der Beklagte vor Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten infolge ei­ner Urheberrechtsverletzung im Internet innerhalb einer sog. Tauschbörse (P2P-Netzwerk).

Die Klägerin zu 1) verfügt über die Rechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG und ist ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung bezüglich des Albums „Chaostheorie“ der Musikgruppe Revolverheld berechtigt. Die Klägerin zu 2) verfügt über diese Rechte hinsichtlich der Alben „Das große Leben“ der Musikgruppe Rosenstolz sowie „Ein neuer Tag“ der Musikgruppe Juli. Der Beklagte war im Jahr 2007 Inhaber eines drahtlosen Internetan­schlusses (WLAN). Die Musikalben wurden zwischen dem 20.07.2007, 11:51:43 Uhr und dem 22.07.2007, 20:26;05 Uhr insgesamt sechsmal vom Internetanschluss des Beklagten aus Teil­nehmern der Internettauschbörse edonkey zum Download angeboten ohne Erlaubnis der Rechte­inhaber. Der Beklagte und seine Ehefrau sind Miteigenümer eines Mehrfamilienhauses. Eine Wohnung in diesem Haus bewohnten sie ohne weitere Personen im Jahr 2007 selbst. Eine weite­re Wohnung hatten sie im Jahr 2007 an den damaligen Mieter vermietet, der ei­nige Zeit nach dem 22.07.2007 „über Nacht“‚ auszog und seitdem für den Beklagten nicht mehr aufflndbar war. Der Beklagte und seine Ehefrau trafen als Vermieter gegenüber dem Mieter im Mietvertrag vom 21.02.2007 u. a. folgende Vereinbarung:

㤠27 sonstige Vereinbarungen
Dem Mieter wird die kostenlose Nutzung des Internetzugangs widerruflich gewährt. Mit der Nut­zung der Zugangsdaten zum WLAN akzeptiert er die hier beigefügte Vereinbarung zur WLAN-Nutzung.“

Die Vereinbarung zur WLAN-Nutzung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

„5. Verantwortlichkeit und Freistellung
Für· die über das WLAN übermittelten Daten; die darüber in Anspruch genommene Dienstleistun­gen und getätigte Rechtsgeschäfte ist der Mitbenutzer selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere:
– das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nut­zen;
– keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; […]“

Weiter heisst es in der Vereinbarung:

„Der Mitbenutzer stellt den Inhaber von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Mitbenutzer und/oder auf einen Ver­stoß gegen die vorliegende Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inan­spruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen“

Ergänzend wird Bezug genommen auf Anlage B4.

Die Klägerinnen wendeten sich vorprozessual anwaltlich vertreten an den Beklagten und mahn­ten diesen mit Schreiben vom 16.11.2007 ab. Auf Anlagenkonvolut K 4 wird Bezug genommen. Der Beklagte. gab mit Schreiben vom 01.11.2007 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht ab. Auf Anlagenkonvolut K4 wird Bezug genommen. Die Klägerinnen fordern EUR 778,00 Rechtsanwaltskosten, d.h. elne 1,0 Gebühr nach RVG aus einem Gesamtgegenstandswert von EUR 30.000,00 sowie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von jedenfalls EUR 950,00. Eine Zahlung an die Klägerinnen leistete der Beklagte nicht.

Die Kläger beantragen,

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite

1. Einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in Ermessen des Gerichtes gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 950,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.08.2010 sowie

2. EUR 778,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins­satz hieraus seit 14.08.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum 20.07.2007 – 22.07.2007 hatten ne­ben ihm nur seine Ehefrau und der damalige Mieter Zugang zum Internet über den Anschluss des Beklagten. Das WLAN sei ausreichend nach außen gesichert gewesen; bzgl. der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen. Weder er selbst noch sei­ne Ehefrau haben die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen. Es deutet vielmehr alles darauf hin, dass es der ehemalige Mieter gewesen sei, der „über Nacht“ ausgezogen sei und für den Beklagten seitdem nicht mehr auffindbar gewesen sei. Im Juli 2007 habe sich der Mieter bei einem Gespräch im Treppenhaus als DJ angeboten und auf seine umfangreiche Musiksammlung verwiesen.

Der Beklagte behauptet weiter, am 20.07.2007 von 9:22 – 19:34 Uhr sowie am Samstag, den 21.07.2007 von 8:12 – 12:20 Uhr sei der im Büro der Firma … tätig gewesen. Die Fahrzeit zwischen Arbeitsort und Wohnort betrage einfach 22 Minuten. Auch behauptet der Beklagte, er sei am 21.07.2007 zwischen 17:20 – 17:30 Uhr in den Praktiker Baumarkt in Rüsselsheim gefahren, um Füllspachtel für die laufende Reno­vierung der Nachbarswohnung zu holen. Um 18:25 Uhr habe seine Ehefrau ihn angerufen, damit er weiteren Tapetenkleister kaufe. Am 22.07.2007 zwischen 12:00 und 21:00 Uhr habe der Be­klagte die Nachbarswohnung tapeziert.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Proto­koll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 Bezug genommen. Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere das schriftsätzliche Vorbringen nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.
Der Beklagte haftet nicht gemäß § 97 Abs.2, Abs. 1 UrhG auf Schadensersatz. Er ist we­der Täter noch Teilnehmer der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs („Sommer unseres Lebens“, NJW 2010, Seite 2061) spricht für den Fall, in dem feststeht, dass die Urheberrechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten aus erfolgte – dies ist vorliegend zuletzt unstreitig gestellt worden -, eine tatsächliche Vermutung für dessen persönliche Verantwortlichkeit.

Diese tatsächliche Vermutung konnte der Beklagte im vorliegenden Fall jedoch widerlegen. Sämtliche einvernommenen Zeugen waren glaubwürdig und sagten glaubhaft aus. Zur Über­zeugung des Gerichtes steht fest, dass der Beklagte am 20.07.2007 von 9:22 – 19:34 Uhr, sowie am Samstag den 21.07.2007 von 8:12 – 12:20 Uhr im Büro der Firma … tätig gewesen ist. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin … sowie aus einem Abgleich der Anlage, die zum Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2011 genommen wurde und mit den Parteien sowie der Zeugin in Augenschein genommen wurde. Dort sind die Arbeitszei­ten des Beklagten genau aufgeführt. Zur Überzeugung des Gerichts beträgt der Arbeitsweg einfach mindestens 22 Minuten, was aus der Aussage der Ehefrau des Beklagten folgt. Ebenso steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte am Samstag den 21.01.2007 zwischen 17:20 Uhr und 17:30 Uhr zu einem Praktiker Baumarkt in Rüssels­heim gefahren ist, um Materialien für die laufende Renovierung der Nachbarswohnung zu kaufen. Es steht weiterhin fest, dass seine Frau ihn zeitlich später zwischen 18:00 und 18:30 Uhr angerufen hatte, damit der Beklagte weiteren Tapetenkleister kaufen könne. Auch ist das Gericht aufgrund der Aussagen der Zeugen … und der Ehefrau des Beklagten davon überzeugt, dass der Beklagte am 22.07.2007 zwischen 12:00 Uhr und etwa 21 :00 Uhr die Nachbarswohnung tapeziert hatte. Für das Gericht gab es kei­ne hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beklagte selbst in diesem Zeitraum seinen Computer eingeschaltet hatte und selbst an der Tauschbörse teilnahm, letzteres erfordert ­- wie klägerseits vorgetragen und gerichtsbekannt ist – keine körperliche Anwesenheit vor dem PC. Es ist denkbar, dass der Tauschbörsenvorgang wenigstens gestartet wird und sich dann anderen Ortes begeben wird. Im vorliegenden Fall ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass dies nicht der Fall war. d. h. der Beklagte nicht an der lntemettauschbörse edonkey im streitgegenständlichen Zeitraum teilnahm. Denn insbesondere die Angaben der Zeugen zu den Uhrzeiten und der seitens des Beklagten beigebrachten Rechnungen und Kaufbelege, auf denen die Uhrzeit mitaufgeführt ist, belegen, dass der Beklagte zu die­sen Zeiten ortsabwesend war. Da im maßgeblichen Zeitraum allerdings der klägerseits vorgetragenen Tauschbörsengang neu gestartet und beendet wurde, kann dies denklo­gisch nicht der Beklagte in Person gewesen sein. Aufgrund der Gesamtschau des Ergeb­nisses der Beweisaufnahme, d. h. der Zeugenaussagen, der informatorischen Anhörung des Beklagten selbst sowie der beigebrachten Unterlagen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte in keinem der klägerseits vorgetragenen Fälle selbst Teilnehmer in der Internettauschbörse edonkey war. Die tatsächliche Vermutung, die gegen ihn als Inhaber des Anschlusses, von welchem aus die Rechtsverletzungen erfolgten, streitet, ist damit widerlegt.

2.
Soweit klägerseits vorgebracht wird, der Beklagte hafte wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz, folgt dem das erkennende Gericht nicht. Vorausset­zung hierzu wäre jedenfalls, dass Prüfpflichten nachhaltig verletzt würden (vgl. BGH NJW 2004, 3102, 3105; GRUR 2007, 708, 710 Rn 32). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; eine Verletzung von Prüfpflichten liegt nicht vor:

3.
Der Bek!agte haftet auch nicht als Störer auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnungskos­ten (§ 97a Abs. 1 UrhG). Störer ist derjenige, der durch sein eigenes Tun – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – fremde Urheberrechte verletzt, indem er willentlich und adäquat kausal an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn es ihm rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, die unmittelbare Rechtsverletzung zu verhindern bzw. zu unterbinden; die Verletzung von Prüfpflichten ist Haftungsvoraussetzung (vgl. BGH „Sommer unseres Lebens“ NJW 2010, 2061, 2062 mit weiteren Nachweisen).

Daran scheitert es vorliegend, der Beklagte verletzte keine Prüfpflichten. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) unterhielt der Beklagte, der als gelernter Radio- und Fernseh-Techniker seit 2001 selbständig tätig und dementsprechend technisch versiert ist, kein offenes WLAN, sondern ein ausreichend gesichertes, was sich aus der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme, insbesondere der glaubhaften Einlassung des Beklagten in der Gesamtschau mit Anlage B 1 und dem Mietvertrag mit Zusatzvereinbarung, der auch eine Vereinbarung zu den Zugangsdaten des Internetanschlusses enthält (, die bei einem offenen WLAN in dieser Form überflüssig wären), ergibt.

Zur Überzeugung des Gerichtes haben weder der Beklagte selbst noch dessen Ehefrau die illegalen Uptoads i.S.v. § 19a UrhG getätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaumahme drängt sich auf, dass der ehemalige Mieter für die illegalen Uploads persönlich verantwortlich ist. Eine Verletzung von Prüfpflichten ist dem Beklagten diesbezüglich jedoch nicht vorzuwerfen. Mit Aufnahme der Klausel im Mietvertrag und der Zusatzvereinbarung, mit der sich der Beklagte vertraglich seitens seines Mieters zusichern Iieß, dass dieser das lnternet nicht zu illegalen Zwecken nutzen werde, ist der Beklagte seinen Prüfpflichten hinreichend nachgekommen. Die Aufnahme der vertraglichen Klausel genügt im vorliegenden Fall; dass die Rechtsverletzung m Ergebnis tatsächlich stattgefunden hat, ändert hieran nichts. Die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles liegt darin, dass der Beklagte selbst nur einem einzigen Mieter seines Hauses neben seiner Ehefrau den Zugang zum Internet über seinen Anschluss gestattet hatte, weiteren Mietern oder anderen Personen jedoch nicht. Soweit die Klägerseite anführt, der Beklagte habe eine nicht kontrollbare Gefahrenquelle geschaffen, indem er dem … den Zugang zu seinem Internetanschluss gewährte, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Sachverhalt rechtlich zu beurteilen wäre, hätte der Beklagte nicht nur einem namentlich bekannten Mieter seines Hauses, sondern weiteren Mietern den Zugang zu seinem Anschluss gewährt – worauf die Klägervertreter in der rechtlichen Diskussion abstellten – und insoweit eine Ermittlung im tatsächlichen Bereich bezüglich der täterschaftlichen Begehungsweise erschwert, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Der Sachverhalt ist hypothetisch, das erkennende Gericht hat nur über den tatsächlich festgestellten Sachverhalt zu entscheiden. Die klägerseits aufgeworfene Frage ist insoweit nicht entscheidungserheblich und kann in der Bewertung im Ergebnis offen bleiben. Die Schaffung einer Gefahrenquelle durch die fehlende Individualisierbarkeit von (illegalen) Handlungen einzelner Nutzer, die ein und den­selben Internetanschluss benutzen, mit der möglichen Folge weitergehender Prüfpflichten, liegt im vorliegenden Fall gerade nicht vor – es hatte neben der Ehefrau des Beklagten lediglich der Mieter Zugriff. Im vorliegenden Fall, in welchem der Beklagte aus­schließlich an einen namentlich bekannten Mieter den Zugang zu seinem Internet mitvermietete und gewährte, genügte der Beklagte seinen Prüfpflichten, indem er sich vertraglich zu­sichern ließ, dieser Mieter werde den eingeräumten Zugang zum Internet nicht zu illegalen Zwecken benutzen. Ob der Beklagte im Schuldverhältnis zum Mieter dabei das Wort Freistellung benutzte bzgl. Ansprüchen, die von außenstehenden Dritten gegenüber ihm gel­tend gemacht werden oder nicht, spielt für die rechtliche Bewertung der Prüfpflichten, die im Verhältnis des Beklagten zu den klägerischen Rechteinhaberinnen von Bedeutung sind, keine Rolle. Entscheidend ist die seitens des Mieters vertraglich gegebene Zusicherung, er werde das lnternet nicht zu illegalen Zwecken benutzen. Der Beklagte durfte darauf ver­trauen,dass sich sein Mieter – mit dem er ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis einging – ­rechtstreu verhalte, denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Mieter illegale Hand­lungen im Internet vornehmen werde, gab es zur Überzeugung des Gerichts bei Vertrags­schluss nicht. Die Aussage der Ehefrau des Beklagten, sie habe beim Mieter … ein „komisches Bauchgefühl“ gehabt, bezog diese auf fehlende Sympathie, nicht auf eine kon­krete illegale Aktivität im Internet.

Soweit in der Argumentation der Klägerinnen anklingt, der Beklagte habe sich nicht hinrei­chend Mühe gegeben den „über Nacht“ ausgezogenen Mieter ausfindig zu ma­chen, so kann auch daraus keine für die Klägerinnen günstige Rechtsfolge abgeleitet wer­den. Eine Verletzung von Prüfpflichten, die im Zeitpunkt der streitgegenständlichenVerlet­zungshandlung selbst bestanden habe müssen, liegt darin jedenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige VoIlstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

I