AG München: Ein Verbraucher darf nicht ohne Weiteres bei mangelhafter Ware vom Kaufvertrag zurücktreten

veröffentlicht am 3. September 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München vom 24.02.2010, AZ 233 C 30299/09
§§ 437 Nr. 2; 440 BGB

Das AG München hat entschieden, dass ein Käufer erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten darf, wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt hat, die mangelbehaftete Sache nachzubessern. Im November 2008 bestellte der spätere Kläger bei einem Computerhersteller einen Laptop. Als er ihn geliefert bekam, stellte er einige Mängel fest. Das Soundsystem war zu leise und mit Nebengeräuschen behaftet. Die Leistung des Akkus war zu gering. Als der Kunde diese Mängel anzeigte, wurde er aufgefordert, eine installierte Diagnose zu starten und sich anschließend mit dem Ergebnis wieder zu melden. Der Kunde teilte mit, dass jetzt noch weitere Mängel aufgetreten seien. So sei der interne Lautsprecher ausgefallen, die WLAN-Karte funktioniere nicht.

Auch hier bat der Computerhersteller darum, doch das Diagnoseprogramm zu starten, damit eine Reparatur durchgeführt werden könne. Dies verweigerte der Kunde. Das Amtsgericht gab dem Verkäufer Recht. Eine Ausnahme von dem Nachbesserungsrecht des Käufers liege nur dann vor, wenn der Verkäufer die Reparatur verweigere, die Reparatur fehlgeschlagen sei, unzumutbar oder unmöglich sei.

I