AG München: Filesharing – Keine Reisekostenerstattung für den Kläger, wenn er ohne besonderen Grund am anderen Ende Deutschlands klagt

veröffentlicht am 20. Juli 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 142 C 32827/11
§ 32 ZPO, § 91 ZPO

Das AG München hat entschieden, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten in einem Filesharing-Fall, bei dem auf Grund des „fliegenden Gerichtsstandes“ ein weit entferntes Gericht gewählt wurde, nicht zu erstatten sind. Vorliegend war die klagende Partei im Ausland (Großbritannien) ansässig und wurde von einem Kieler Rechtsanwalt vertreten. Dieser erhob Klage in München. Dies ist ihm auf Grund des sog. fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch erlaubt – nur müsse er, nach Ansicht des AG München, für die Reise dorthin selbst aufkommen, wenn kein besonderer sachlicher Grund oder örtlicher Bezug der Wahl des Gerichtsortes zu Grunde liegt und ein anderer kostengünstigerer Gerichtsort ohne Weiteres hätte in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall liege ein Verstoß gegen das Gebot der Prozessökonomie (= so kostengünstig wie möglich prozessieren) vor.

Die Entscheidung wurde von Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff erstritten.

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