AG München: Filesharing – Verurteilung zum Schadensersatz auch dann, wenn der Anschlussinhaber gar keinen Computer besitzt

veröffentlicht am 20. Dezember 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 23.11.2011, Az. 142 C 2564/11
Entscheidung wurde aufgehoben! – vgl. hier
§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB; § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

Das AG München hat in diesem bemerkenswert rechtsinhaberfreundlichen Urteil entschieden, dass eine Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Verbreitung eines Spielfilms in einer Tauschbörse auch gegenüber einem Anschlussinhaber erfolgen kann, der gar keinen Computer besitzt. Vorliegend war hinsichtlich der rechtswidrigen Verbreitung des streitgegenständlichen Films die IP-Adresse einer Rentnerin ermittelt worden, die seit geraumer Zeit zwar einen Internetanschluss, aber keinen PC mehr besaß. Trotzdem bejahte das Gericht zumindest die Störerhaftung, da die Ermittlung der korrekten IP-Adresse zur Zufriedenheit des Gerichts nachgewiesen war. Die Rentnerin hatte die Kosten der rechtsanwaltlichen Abmahnung in Höhe von 651,80 EUR zu tragen. Weitergehender Schadensersatz wurde dem Rechtsinhaber nicht zugesprochen, da eine täterschaftliche Begehung durch die Rentnerin nicht nachgewiesen war. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht München

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 folgendes Endurteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 651,80 zuzüglich Zin­sen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre­cKung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll­streckenden Betrages abwenden soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherhelt in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages Ieistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Aufwendungs- und Schadensersatz wegen unerlaubter Verwertung ei­nes urheberrechtlich geschützten Filmwerkes innerhalb einer lnternettauschbörse.

Die Beklagte war am 04.01.2010 Inhaberin eines Internetanschlusses. Die Klägerin ist lnhaberin umfassender ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung an dem Filrnwerk „…“, welches erstmals am 23.1 0.2009 veröffentlicht wurde. Auf Anlage K1 wird Bezug genommen. Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen im lnternet in der lnternettauschbörse eDonkey2000 beauftragte die Klägerin die M… GmbH, die ihrerseits die Analyse und Protokollierungssoftware … benutzte. Am 19.02.2010 mahnte die anwaltlich vertretene Klägerin die Beklagte ab, weil sie am 04.01.2010 um 9:10 und 57 Sekunden eine Datei, die den streitgegenständlichen Film enthalten haben soll, über ihren Intemetanschluss zum unerlaubten Download angeboten haben soll. Auf Anlage K7 wird Bezug genommen. Die Klägerin hatte zuvor das Verfahren.ge­mäß § 101 Abs. 9 UrhG vor dem LG Köln betrieben, in welchem die von der M… GmbH ermittelte lP-Adresse im genannten Zeitpunkt dem lntemetanschluss der Beklagten zuge­ordnet wurde. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung anwaltlich vertreten ohne Anerken­nung einer RechtspfIicht ab. Auf Anlage K 8 wird Bezug genommen. Die Klägerin macht einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von EUR 651,80, d.h. eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 zzgl. Auslagenpauschale sowie im Rah­men einer Teilklage einen Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 68,20 geltend.

Die Klägerin behauptet, die verwendete Software … arbeite ordnungsgemäß, die streit-gegenständlichen Daten seien fehlerfrei ermittelt worden. Insbesondere sei die IP-Adresse der Beklagten ordnungsgemäß ermittelt worden und ordnungsgemäß ihrem Anschluss zugeordnet worden. Die Datei, welche in der Internettauschbörse eDonkey2000 am 04.01.2010 illegal zum Download angeboten worden sei, habe auch das streitgegenständliche Filmwerk enthalten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 720,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2010 zu bezahlen.

Die Beklagt beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, sie habe im Juli 2009 ihren Computer verkauft und in der Folgezeit auch keinen Computer mehr besessen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die verwendete Software ordnungsgemäß protokollierte, der Hash-Wert individuell und einmalig ist, die IP-Adres­se ordnungsgemäß ermittelt und dem Anschluss der Beklagten zugeordnet wurde, sowie dass die Datei innerhalb der Tauschbörse eDonkey zum streitgegenständlichen Zeitpunkt funktions­tüchtig war. Die Beklagte behauptet, sie selbst habe das Filmwerk nicht innerhalb der Tauschbör­se zur Verfügung gestellt oder zu einem solchen Verhalten angestiftet; sie habe keinen WLAN-Router besessen, sondern lediglich einen sog. DSL-Splitter.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvemahmedes sachverständigen Zeugen … , des Zeugen … und der Zeugin … sowie der Zeugin … Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die ­Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2011 und vom 23.11.2011. Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

I.
Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist gemäß § 32 ZPO zuständig, da auch in München ein bestimmungsgemäßer Aufruf der Verletzungsdatei im eDonkey2000-Netzwerk erfolgen konnte, der Erfolgsort liegt auch in München.

II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von EUR 651,80 zu gemäß §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Abmahnung erfolgte berechtigt. Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch (§§ 97 Abs. 1, 19a Ur­hG) gegen die Beklagte zu; die diesbezüglichen Aufwendungen waren erforderlich.

Zur Überzeugung des Gerichtes haftet die Beklagte im vorliegenden Fall auf Aufwendungsersatz, § 97 Abs. 1 UrhG. Ihre persönliche Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverlet­zung steht fest. Die Abmahnung, die klägerseits erfolgte, erfolgte zurecht, sodass die diesbezüglichen Aufwendungen zu ersetzen waren. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung am 04.01.2010 vom Anschluss der Beklagten aus erfolgte und die Beklagte hierfür rechtlich verantwortlich ist. Durch Einvernahme des sachverständigen Zeugen … konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die Software … korrektes Datenmaterial protokollierte. Der sachverständige Zeuge erörterte nachvollziehbar, dass bei jeder Version des Programms … durch ihn festgestellt wurde, dass diese ordnungsgemäß arbeitete, so auch bei streitgegenständlicher. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass die IP-Adresse, der Zeitstempel und der sogenannte File-Hash-Wert ordnungsgemäß erhoben wurden. Die Wahrscheinlichkeit, dass derselbe File-Hash-Wert auf zwei Filme abgebildet werde, liegen nach Aussagendes Zeugen in einem Bereich von etwa 1 :10 hoch 38. Im Ergebnis steht für das Gericht damit fest, dass zum streitgegenständlicben Zeitpunkt die Datei in der Tauschbörse eDon­key den streitgegenständlichen Film enthielt und diesbezüglich auch zum Download angeboten wurde. Der Zeuge …, der zugleich Geschäftsführer der Firma M… ist, schilderte glaubhaft die einzelnen Ermittlungsschritte. Der Zeuge sagte für das Gericht nachvollziehbar aus, dass im Ergebnis durch den File-Hash-Wert auch festgestellt werden kann, dass der Film identisch ist mit der ermittelten Datei und dass die Datei, d. h. im Ergebnis der Film, abspielbar ist. Ansonsten wäre ein anderer FiIe-Hash-Wert vergeben worden. Die Zeugin … schilderte ebenso wie der Zeuge …, dass ein optischer Abgleich der Datei mit dem Film selbst stattfindet und vorlie­gend auch stattgefunden hat, also die Datei funktionstauglich war und das Filmwerk enthielt. Die Zeugin schilderte glaubhaft, dass sie sich gut an den vorliegenden Film erinnern könne, da dieser sehr gewalttätig sei. Aufgrund dieser Aussagen, auch in ih­rer Gesamtschau, gelangt das Gericht zur eigenen Überzeugung, dass das Programm … im vorliegenden Fall fehlerfrei arbeitete und dass auch die Ermittlung und Dar­stellung der erhobenen Daten keine Fehler aufwiesen, die angebotene Datei funktionstauglich war und den streitgegenständlichen Film beinhaltete. Ebenso ist das Gericht davon überzeugt, dass die richtig ermittelte IP-Adresse dem Anschluss der Beklagten fehlerfrei zugeordnet wurde. Im Ergebnis steht damit für das Gericht fest, dass die streitgegenständ­liche Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten aus erfolgte. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht geboten, insbesondere da der sachverständige Zeuge … aus Sicht des Gerichtes unabhängig aussagte. Seine Aussage war glaubhaft. Der Zeuge selbst war glaubwürdig, eine Tendenz, ein soge­nanntes „Parteigutachten“ für die Klägerin zu erstatten, war nicht ersichtlich, vielmehr ist das Gericht vom Gegenteil überzeugt, also davon überzeugt, dass der sachverständige Zeuge seine Aussage objektiv tätigte, gleichsam als wäre er gerichtlich als Sachverständi­ger bestellt worden . Die Sachkunde des Zeugen steht für das Gericht außer Frage. Insoweit bedürfte es keiner Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen.

III.
Zur Überzeugung des Gerichtes haftet die Beklagte im vorliegenden Fall auf Aufwendungs­ersatz gemäß § 97a Abs. 1 UrhG. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte ein WLAN-Netzwerk unterhielt, wofür allerdings die Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme spricht. Auch die Zeugin … bestätigte, sie habe eine „Box“ bei der Be­klagten gesehen, der sachverständige Zeuge … schilderte, dass mittlerweile Splitter und Router regelmäßig in einem Gerät vereint sind; es kann aber aus Rechtsgründen diesbezüglich weiter dahinstehen, ob es sich dabei um einen WLAN-Router handelte. Soll­te die Beklagte ein WLAN-Netzwerk unterhalten haben, konnte sie die tatsächliche Vermu­tung ihrer Verantwortlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts widerlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Entscheidung „Sommer unseres Lebens“, Ak­tenzeichen I ZR 121/08 vom 12.05.2011 spricht eine tatsächliche Vennutung dafür, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn – wie hier – feststeht, dass die Verletzung über ihren Anschluss erfolgte. Sollte die Beklagte kein WLAN-Netzwerk benutzt haben, haftet sie gleichwohl zur Überzeugung des Gerichts.

Ihre vermutete Verantwortlichkeit konnte die Beklagte nicht entkräften, sodass ihre Verant­wortlichkeit für die Verletzungshandlung im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts fest­steht (§ 286 ZPO}. Erforderlich für die Entkräftung wäre, dass die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes für das Gericht feststeht, nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast eine solche vortrug (vgl. auch OLG Köln NJW 2011, 1239 f.). So liegt es hier nicht. Das Gericht hat die Schwester der Beklagten, Frau … als Zeugin vernommen. Auch nach Einvernanme der Zeugin steht die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, der die Verantwortlichkeit der Beklagten entkräften kann, nicht fest. Zwar sagte die Zeugin aus, die Beklagte habe ihren Computer im Juli 2009 verkauft und sei technisch nicht in der Lage einen Computer zu be­dienen und das Internet aufzurufen. Dies genügt vorliegend dem Gericht jedoch nicht, um die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, der die Beklagte von ihrer per­sönlichen Verantwortlichkeit entbinden würde, feststehen zu lassen. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich der tatsächlichen Vermutung im kon­kreten Fall unabhängig davon, ob vorliegend ein WLAN-Netzwerk bestand oder eine Ver­bindung mittels Kabel erforderlich war und erfolgte. Denn, wenn nach der Rechtspre­chung des BGH bereits eine solche tatsächliche Vermutung beim Betrieb eines WLAN-NetzWerks besteht, muss dies erst recht gelten, sollte die Verbindung in das Inter­net sogar mit einem Kabel erforderlich und erfolgt sein, wenn wie vorliegend zur Überzeu­gung des Gerichts feststeht, dass die Quelle der Urheberrechtsverletzung der Internetan­schluss der Beklagten ist, da dann die Verletzung aus dem Haushalt der Beklagten bei physischer Anwesenheit des Täters erfolgt sein musste. Die sekundäre Darlegungstast der Beklagten gilt dann erst recht. Die Beklagte war am 04.01.2010 lnhaberin des lnternetanschlusses von dem die Verletzung ausbegangen wurde, sie habe nach eigenem Vor­trag keinen WLAN-Router und kein internetfähiges Endgerät besessen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann die tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit nicht entkräf­ten, sodass es auf die Frage der Verletzung von Prüfpflichten und Störerhaftung im konkre­ten Einzelfall, wollte man (wie nicht) den Sachvortrag der Beklagten als wahr unterstellen und sollte die Beklagte die Verletzung nicht selbst begangen haben, also die Frage, ob et­wa der Beklagten eine Prüfung, wer ihren Anschluss benutzte und ggf. ein internetfähiges Endgerät samt Router oder Kabelverbindung mit in ihre Wohnung brachte, zumutbar ist – wovon das Gericht ausgeht – und die Folgefragen mangels Widerlegung der tatsächli­chen Vermutung der persönlichen Verantwortung der Beklagten nicht weiter ankommt.

IV.
Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ist nicht zu beanstanden und entspricht denjenigen vergleichbarer Fälle, die Kosten sind erforderlich.

Hinsichtlich der Kosten für die Abmahnung greift § 97a Absatz 2 UrhG nicht ein, da es be­reits an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehlt.

Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn die Rechtsverlet­zungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränken und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung beseitigt werden können. Dafür genügt der Hinweis auf ein Handeln im Privatbereich nicht, da dies eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung für die Reduzierung des Erstattungs­anspruchs ist (Wandtke/Buliinger, UrhG, 3. Auflage, § 97a Rn. 36). Dabei ist der Begriff der unerheblichen Rechtsverletzung sehr eng auszulegen. In aller Regel indiziert die Erforder­lichkeit der Abmahnung bereits die Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Beim Anbieten eines vollständigen Kinofilms oder Computerspiels im Intemet wird die qualitative Erheblichkeit auf der Hand Iiegen (vgl. Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Auflage, § 91a Rn. 34).

Das Anbieten eines Films mit ca. 85 min. Laufzeit in einer lnternettauschbörse kann unter diesen Gesichtspunkten keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr darstellen. Im Gegen­satz zu den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielfällen, wie der Nutzung eines Bildes im Rahmen eines privaten Angebots bei e-Bay oder der Nutzung eines Stadtplans als Anfahrtsbeschreibung für eine private Feier, ist der Sinn und Zweck einer Tauschbörse der unbegrenzte und kostenlose Austausch von Dateien, mit ganz überwiegend urheber­rechtlich geschützten Inhalten. Der Tauschbörse immanent ist nicht nur die Nutzung des Werks nach §. 19a UrhG, also das öffentliche Zugänglichmachen des Werks, sondern insbesondere auch die (unkontrollierbare) Vervielfältigung des Werks (§ 16 UrhG). Das grenz­überschreitende Anbieten des Werks und das damit einhergehende ebenso leichte, wie unbegrenzte Ermöglichen der Vervielfältigung ist das Wesen einer Internettauschbörse und stellt damit den entscheidenden Unterschied zu anderen unberechtigten Nutzungen im Internet dar.

V.
Die zugesprochenen Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

VI.
Soweit die Klägerin Schadensersatz (§97 Abs. 2 UrhG) in Höhe von EUR 68,20 begehrt, war die Klage jedoch abzuweisen. Wie in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Par­teien diskutiert, stützt der Sachvortrag der Klägerin deren Begehren diesbezüglich nicht.

VII.
Soweit in den Schriftsätzen der Beklagten vom 21.11.2011 sowie vom 11.11.2011 neuer Sachvortrag erfolgte, war dieser gemäß §§ 296 Abs. 2 i. V. mit § 282 ZPO zurückzuweisen, da dessen Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichtes dle Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt ist. Weil erst in dem Schriftsatz vom 11.11.2011 die Zeugin … für den darin enthaltenen Sachvortrag angeboten wurde, erfolgt dieses Beweisangebot verspätet. Der Schriftsatz ging am 11.11.2011 bei Gericht ein. Dem Klägervertreter war hierauf rechtliches Gehör zu geben; in Folge der Zeitabläufe insbesondere der Terminierung vom 23.11.2011, war es nicht mehr möglich, die Zeugin fristgerecht zu diesem Termin zu laden. Eine Verlegung des Termins kam nicht in Betracht. Soweit im Schriftsatz vom 21.11.2011 die Beklagtenvertreterin ausführt, es habe ein Verfahren vor dem Landgericht München – wohl München I – unter dem Aktenzeichen 7 019425/09 gegeben, in dem un­streitig festgestellt wurde, dass die eingesetzte Software … nicht beweissicher feststellen kann, dass eine bestimmte Datei öffentlich zugänglich gemacht wird, erfolgte auch dieser Sachvortrag verspätet – im Übrigen wäre darüber hinaus dieser Vortrag auf­grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, die das erkennende Gericht durchgeführt ­hatte, unerheblich. Insoweit waren auch dle Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 16.11.2011 sowie im Schriftsatz vom 22.11.2011 diesbezüglich nIcht mehr ent­scheidungserheblich, dem Beklagtenvertreter war deshalb hierauf auch keine Schriftsatz­frist gemäß § 283 ZPO zu gewähren.

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufi­ge Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

I