AG München: Jugendliche Testkäufer bei Lotto-Annahmestellen zulässig

veröffentlicht am 14. Juni 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 22.03.2012, Az. 244 C 25788/11
– nicht rechtskräftig

Das AG München hat entschieden, dass es zulässig ist, für die Prüfung, ob Lotto-Annahmestellen Minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausschließen, Jugendliche für die Durchführung von Testkäufen einzusetzen. Bei Verstößen dürften Abmahnungen erteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Wochenprovision einbehalten und die Verpflichtung zu einer kostenpflichtigen Nachschulung ausgesprochen werden. Der Testkauf, bei der ein Minderjähriger die Kundenkarte seines Vaters vorgelegt habe, und dies von der betroffenen Angestellten nicht erkannt worden sei, sei auch ordnungsgemäß durchgeführt worden.

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