AG München: Kein nachträglicher Ausschluss der Gewährleistung bei privatem Autoverkauf über eBay / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 17. Januar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 11.12.2009, Az. 122 C 6879/09
§§ 433, 437, 440, 443 BGB

Das AG München hat entschieden, dass ein privater (Auto-)Verkäufer bei einer eBay-Auktion nicht bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs versprechen und sodann jedoch die Gewährleistung ausschließen kann. Der Käufer hatte das Fahrzeug bei eBay ersteigert und sodann mit dem Verkäufer noch einen Kaufvertrag nach Muster des ADAC abgeschlossen. Laut Auktionsbeschreibung sei das Fahrzeug in „gebrauchtem, aber gut erhaltenen Zustand“. Es sei „unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet“. Nach Übergabe stellte sich heraus, dass Standheizung und Tempomat nicht vorhanden und die letzte Wartung nicht durchgeführt worden war. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis zurück. Das Gericht gab ihm Recht. Auch wenn im ADAC-Kaufvertragsformular vereinbart worden sei, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe, stelle dies keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss für die in der Auktionsbeschreibung geschilderten Attribute dar. Diese seien gemäß dem Angebot geschuldet gewesen und nicht erfüllt worden. Der Käufer habe auch sofort zurücktreten dürfen, da der Verkäufer arglistig gehandelt habe. Er habe Beschaffenheiten zugesichert, die gar nicht vorlagen. Auf Grund dessen habe der Käufer sich nicht wegen einer Nachbesserung an den Verkäufer wenden müssen.

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