AG Rastatt: Wer ein „Webhosting“-Komplettpaket kündigt, will auch die Kündigung der entsprechenden Domain

veröffentlicht am 24. Februar 2013

AG Rastatt, Urteil vom 08.01.2013, Az. 20 C 190/12
§ 133 BGB, § 157 BGB

Das AG Rastatt hat entschieden, dass derjenige, der ein „Webhosting“-Komplettpaket kündigt, auch stillschweigend die Kündigung der entsprechenden Domain wünscht. Zum Volltext der Entscheidung:

 

Amtsgericht Rastatt

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung hat das Amtsgericht Rastatt durch … am 08.01.2013 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

1.
Die Widerklage wird abgewiesen.

2.
Der Kläger/Widerbeklagte trägt die durch die Verweisung des Amtsgerichts Baden-Baden an das Amtsgericht Rastatt entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt der Beklagte/Widerkläger die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.
Der Streitwert beträgt 171,12 EUR.

Ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.

Gegen die Zulässigkeit der Widerklage insbesondere im Hinblick auf die besonderen Prozessvoraussetzungen des § 33 ZPO bestehen keine Bedenken.

Die negative Feststellungsklage wurde erst nach Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage die Rechtshängigkeit der Hauptsache der Klage noch nicht erloschen war.

Die Widerklage ist jedoch nicht begründet.

Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung des mit dem Mahnschreiben vom 09.05.2012 geltend gemachten Widerklagebetrags von 171,12 EUR nicht zu.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dieser vom Kläger weder das in diesem Schreiben geltend gemachte Entgelt für das „Webhosting business“ für die Zeit vom 01.05.2012 bis 01.05.2013 in Höhe von 118,80 EUR zzgl. Mehrwertsteuer noch die geltend gemachte Mahngebühr von pauschal 25,00 EUR netto zzgl. Mehrwertsteuer verlangen.

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten beauftragt hatte, für ihn die Domain „…“ registrieren zu lassen. Zudem wurde zwischen den Parteien ein Domainverwaltungs- und Webhostingvertrag geschlossen.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat der Kläger das Webhostingpaket zum 30.04.2012 gekündigt.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts lediglich um die Kündigung des Domainverwaltungs- und Webhostingvertrags handeln konnte, da der Domainregistrierungsvertrag richtigerweise zwischen dem Domaininhaber, also dem Kläger und der DENIC eG zustande gekommen ist.

Zwar hat der Kläger dem Beklagten den Auftrag zur Domainregistrierung erteilt. Der Domainregistrierungsvertrag kommt jedoch nicht mit dem Beklagten als Provider, sondern zwischen dem Kläger und der DENIC eG zustande. Das heißt, Domaininhaber und damit der an der Domain allein materiell Berechtigter ist lediglich der Kläger (vgl. hierzu auch die DENIC Domainrichtlinien, Anlage K2, AS 57).

Das heißt mit der Kündigung des Klägers gegenüber dem Beklagten als seinem Vertragspartner wurde sowohl der Domainverwaltungs- als auch der Webhostingvertrag zwischen den Parteien zum 30.04.2012 beendet.

Entgegen der Auffassung des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ergibt sich aus der vorgelegten Korrespondenz auch nicht der Wille des Klägers zur Fortsetzung des Vertrages bzw. zum Neuabschluss eines entsprechenden Jahresvertrages.

Abgesehen davon, dass der Beklagte hinsichtlich des die maßgeblichen E-Mails verfassenden Herrn … dafür (substanziiert) darlegungs- und beweisbelastet ist, dass dieser mit entsprechender Vertretungsmacht des Klägers gehandelt hat, fehlt es bereits an den entsprechenden Willenserklärungen zur Fortsetzung bzw. zum Neuabschluss eines entsprechenden Vertrages.

Aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt sich eine solche Willenserklärung des Klägers gerade nicht.

Aus den E-Mails vom 05.05.2012 und 06.05.2012 (Anlage B2, B3; AS 37, 39) ergibt sich lediglich, dass Herr … darum gebeten hat, den Account bzw. Domainnamen … nicht zu löschen und Herr … diesen im Auftrag von … übernehme. Hierdurch wurde jedoch allenfalls zum Ausdruck gebracht, dass der Domainname … nicht gelöscht und die Domain … zukünftig von einem anderen Dienstleister verwaltet werden soll. Dass der Kläger den Vertrag mit dem Beklagten verlängern oder erneuern wollte, ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Entgegen dem Vortrag des Beklagten lässt sich der Korrespondenz auch nicht entnehmen, dass Herr … auf eine Frage, an welche Adresse dann die etwaige jährliche Rechnung gesendet werden solle, erklärt hat, dass Rechnungspartner nach wie vor Herr … sei.

Im Ergebnis bleibt es deshalb dabei, dass der Kläger das mit dem Beklagten abgeschlossene Webhostinpaket einschließlich der mitumfassten Domainverwaltung gekündigt hat.

Der Domainregistrierungsvertrag, welcher lediglich zwischen dem Kläger und der DENIC eG zustande kam, ist durch diese Kündigung nicht direkt betroffen.

Inwieweit dieses Vertragsverhältnis mittelbar durch die Kündigung der Verträge zwischen den Parteien betroffen ist, inwieweit also beispielsweise eine Domainregistrierung noch verlängerbar war oder nicht, ist für die vorliegend zu entscheidende Frage der Vergütungspflicht des Webhostingpakets nicht maßgeblich.

Zwar wollte der Kläger seinen Account schützen. Dieser Schutz sollte jedoch offensichtlich nicht mehr durch den Beklagten erfolgen, sondern durch einen neuen Provider.

Ein Anspruch des Beklagten auf die geltend gemachte Jahresvergütung des Webhostingpakets für den Zeitraum 01.05.2012 bis 01.05.2013 sowie auf Zahlung der Mahnkostenpauschale besteht nach alledem nicht.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Soweit die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Beklagte ebenfalls die Kosten zu tragen.

Die negative Feststellungsklage war zunächst zulässig und angesichts der obigen Ausführungen auch begründet.

Da der Beklagte sich gegenüber dem Kläger zu Unrecht der Ansprüche berühmt hat, war ein rechtliches Interesse des Klägers an der Erhebung der negativen Feststellungsklage zu bejahen. Dieses ist zum Zeitpunkt der erhobenen, nicht mehr einseitig rücknehmbaren Leistungswiderklage entfallen, woraufhin der Kläger die Klage sodann korrekterweise für erledigt erklärt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Hinsichtlich des Streitwerts scheidet im Hinblick auf den übereinstimmenden Streitgegenstand eine Zusammenrechnung des Wertes der Klage und der Widerklage aus.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Tobias Strömer (hier).

I