AG Rostock: eBay-Account-Inhaber ist immer Vertragspartner

veröffentlicht am 9. Februar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Rostock, Urteil vom 30.08.2010, Az. 47 C 142/10
§§ 346, 355, 312 b, 312 d BGB

Das AG Rostock hat entschieden, dass Vertragspartner eines über die Handelsplattform eBay geschlossenen Rechtsgeschäfts der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer ist, d.h. derjenige auf den der genutzte eBay-Account zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingetragen ist. Welche Informationen die andere Partei nach Vertragsschluss möglicherweise erhalte bzw. welche Schlüsse sie daraus ziehe, sei unerheblich. Dies gelte auch für die Mitteilung eines anderen Adressaten für die Lieferung und die Rechnung. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Rostock

Urteil

In dem Rechtsstreit

[…]

hat das Amtsgericht Rostock durch Richter am Amtsgericht Lenz ohne mündliche Verhandlung am 27.08.2010 für Recht erkannt:

1.
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 404,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 zu zahlen.

2.
Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 346 i.V.m. §§ 355, 312b, 312d BGB einen Anspruch nach erfolgter Rücksendung der von der Beklagten Ware (Acer Home Server) auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 399,99 sowie der Vertragskosten (Versandkosten) i.H.v. 4,99 €.

Die Klägerin trägt zum Grund und zur Höhe der Forderung schlüssig vor.

Die Einwendungen der Beklagten sind unbegründet.

Vorliegend kam der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande.

Seitens des Gerichts bestehen nunmehr keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin Inhaberin des eBay-Accounts »[…]« ist. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund sämtlicher vorgelegter Unterlagen/Schriftwechsel zu ziehen. Soweit zunächst Zweifel an der vorgenannten Bewertung durch die von der Beklagten vorgelegte Anlage 1 bestanden, sind diese durch die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 30.07.2010 ausgeräumt. Die Beklagte widerspricht dieser Erklärung nicht. Weiterhin ist unstrittig, dass das Mitgliedskonto nicht übertragbar ist. Soweit die Beklagte auf die Anlage K1, Seite 4 bzw. ihre Anlage 8 verweist, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vortrages. Denn dort ist die […] GmbH […] ausdrücklich nur in der Rubrik aktuelle Liefer- Rechnungsadresse genannt.

Vertragspartner eines durch Vermittlung von eBay geschlossenen Rechtsgeschäfts wird der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer (OLG Koblenz OLGR 2009, 901; vgl. auch KG NJW Spezial 2009, 682). Dies war vorliegend die Klägerin. Welche Informationen die Beklagte nach Vertragsschluss evtl. erhielt bzw. welche Schlüsse sie daraus zog ist unerheblich. Dies gilt auch für die Mitteilung eines anderen Adressaten für die Lieferung und die Rechnung.

Die Klägerin ist unstreitig Verbraucherin. Ein für Verbraucher geltendes Widerrufsrecht, von dem die Klägerin hier Gebrauch machte, steht nicht im Streit. Die Rücksendung der Originalrechnung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerruf.

Gem. § 346 BGB hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Weiterhin ist die Beklagte wegen Vorliegens der Vorraussetzungen eines Fernabsatzvertrages gem. FernAbsRL 6 II verpflichtet, die Versandkosten zurückzuzahlen (Palandt/Grüneberg, BGB 69. Aufl., § 346 Rn. 5 m.w.N.).

Die Nebenforderung ist gem. §§ 286 ff. BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.

Auf das Urteil hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte.

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